Findok · Richtlinien
UZK
Kapitel 3 Überprüfung und Überlassung von Waren
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Kapitel 3 Überprüfung und Überlassung von Waren
Abschnitt 1 Überprüfung
Artikel 188 Überprüfung der Zollanmeldung
Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden
a)die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen,
b)vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen beibringt,
c)eine Beschau der Waren vornehmen,
d)Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.
Normen und Schlagworte
- Art. 188 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF