RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK

Kapitel 3 Ausfuhr und Wiederausfuhr

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Kapitel 3 Ausfuhr und Wiederausfuhr Artikel 269 Ausfuhr von Unionswaren (1) Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sind in die Ausfuhr überzuführen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Unionswaren: a)in die passive Veredelung übergeführte Waren, b)Waren, die nach Überführung in die Endverwendung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, c)Waren, die mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerfrei zur Bevorratung von Flugzeugen oder Schiffen geliefert werden - ungeachtet des Bestimmungsortes des Flugzeugs oder Schiffes - und für die ein Nachweis über eine solche Lieferung erforderlich ist, d)in den internen Versand übergeführte Waren, e)Waren, die das Zollgebiet der Union nach Artikel 155 vorübergehend verlassen. (3) Die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Formalitäten betreffend die Ausfuhranmeldung gelten in den Fällen gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF