Findok · Richtlinien
UZK
Kapitel 3 Ausfuhr und Wiederausfuhr
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Kapitel 3 Ausfuhr und Wiederausfuhr
Artikel 269 Ausfuhr von Unionswaren
(1) Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sind in die Ausfuhr überzuführen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Unionswaren:
a)in die passive Veredelung übergeführte Waren,
b)Waren, die nach Überführung in die Endverwendung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden,
c)Waren, die mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerfrei zur Bevorratung von Flugzeugen oder Schiffen geliefert werden - ungeachtet des Bestimmungsortes des Flugzeugs oder Schiffes - und für die ein Nachweis über eine solche Lieferung erforderlich ist,
d)in den internen Versand übergeführte Waren,
e)Waren, die das Zollgebiet der Union nach Artikel 155 vorübergehend verlassen.
(3) Die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Formalitäten betreffend die Ausfuhranmeldung gelten in den Fällen gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c.
Normen und Schlagworte
- Art. 269 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF