Findok · Richtlinien
UZK
Abschnitt 2 Zolllager
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 2 Zolllager
Artikel 240 Lagerung im Zolllager
(1) Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten (''Zolllager'') gelagert werden.
(2) Die Zolllager können entweder von jedermann (''öffentliche Zolllager'') oder vom Inhaber der Zolllagerbewilligung (''private Zolllager'') zur Zolllagerung von Waren genutzt werden.
(3) Die in das Zolllager übergeführten Waren können vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Das Entfernen bedarf, außer bei höherer Gewalt, einer vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden.
Normen und Schlagworte
- Art. 240 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF