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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 182 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 182 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (1) Die Zollbehörden können einer Person auf Antrag bewilligen, dass eine Zollanmeldung, einschließlich einer vereinfachten Zollanmeldung, als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, sofern die Angaben in dieser Anmeldung für die Zollbehörden im elektronischen System des Anmelders zu dem Zeitpunkt bereitgehalten werden, zu dem die Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird. (2) Die Zollanmeldung gilt zu dem Zeitpunkt als angenommen, zu dem die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgt. (3) Die Zollbehörden können auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gewähren. In diesem Fall gelten die Waren als zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders überlassen. Diese Befreiung kann erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a)bei dem Anmelder handelt es sich um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen, b)Art und Menge der betreffenden Waren rechtfertigen dies und sind der Zollbehörde bekannt, c)die für die Überwachung zuständige Zollstelle hat Zugang zu allen Informationen, die sie aus ihrer Sicht für die Ausübung ihres Rechts, die Waren im Bedarfsfall zu überprüfen, benötigt, d)zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung in der Buchführung unterliegen die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen mehr, sofern in der Bewilligung nichts anderes vorgesehen ist. Die für die Überwachung zuständige Zollstelle kann jedoch in bestimmten Fällen verlangen, dass die Waren gestellt werden. (4) In der Bewilligung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Überlassung der Waren genehmigt wird.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF