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Findok · Richtlinien

UZK

Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Massnahmen

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen Kapitel 1 Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren Artikel 56 Gemeinsamer Zolltarif und Überwachung (1) Die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben stützen sich auf den Gemeinsamen Zolltarif. Die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs vorgeschriebenen sonstigen Maßnahmen werden gegebenenfalls entsprechend der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewandt. (2) Der Gemeinsame Zolltarif umfasst alle folgenden Elemente: a)die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, b)jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde, c)die vertraglichen und autonomen Zölle auf die von der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren, d)die in Übereinkünften der Union mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete enthaltenen Zollpräferenzmaßnahmen, e)einseitig von der Union festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union oder für Gruppen solcher Länder und Gebiete, f)autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Zöllen auf bestimmte Waren, g)die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen aufgrund der Beschaffenheit oder Endverwendung bestimmter Waren nach den unter den Buchstaben c bis f sowie h aufgeführten Maßnahmen, h)sonstige zolltarifliche Maßnahmen nach landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Unionsvorschriften. (3) Sofern die Waren die Voraussetzungen der in Absatz 2 Buchstaben d bis g enthaltenen Maßnahmen erfüllen, sind auf Antrag des Anmelders die in diesen Vorschriften enthaltenen Maßnahmen anstelle der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Maßnahmen anwendbar. Ein solcher Antrag kann rückwirkend gestellt werden, solange die in der einschlägigen Maßnahme oder im Zollkodex festgesetzten Fristen und Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Ist die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d bis g oder die Befreiung von Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe h auf ein bestimmtes Ein- oder Ausfuhrvolumen beschränkt, so endet diese Anwendung oder Befreiung im Falle von Zollkontingenten, sobald das festgelegte Ein- oder Ausfuhrvolumen erreicht ist. Im Falle eines Zollplafonds endet diese Anwendung aufgrund eines Rechtsakts der Union. (5) Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren, auf die die Maßnahmen in Absatz 1 und 2 Anwendung finden, kann der Überwachung unterliegen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF