Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 24 Befugnisübertragung
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 24 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)die Ausnahmen von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3,
b)die Bedingungen für die Annahme eines Antrags gemäß Artikel 22 Absatz 2,
c)die Frist für den Erlass einer bestimmten Entscheidung, einschließlich der etwaigen Verlängerung dieser Frist, gemäß Artikel 22 Absatz 3,
d)die Fälle gemäß Artikel 22 Absatz 4, in denen die Entscheidung an einem anderen Tag als dem Tag wirksam wird, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt,
e)die Fälle gemäß Artikel 22 Absatz 5, in denen die Entscheidung nicht unbefristet gültig ist,
f)die Länge der Frist gemäß Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1,
g)die bestimmten Fälle gemäß Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe f, in denen der Antragsteller keine Gelegenheit erhält, Stellung zu nehmen,
h)die Fälle und die Regeln für die Neubewertung und Aussetzung von Entscheidungen gemäß Artikel 23 Absatz 4.
Normen und Schlagworte
- Art. 24 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF