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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 98 Freigabe der Sicherheit

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 98 Freigabe der Sicherheit (1) Die Zollbehörden geben die Sicherheit umgehend frei, wenn die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann. (2) Ist die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch in Höhe eines Teils des gesicherten Betrages entstehen, so wird die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe freigegeben, es sei denn, der betreffende Betrag rechtfertigt dies nicht.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF