RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 270 Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 270 Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren (1) Für Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ist die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle erforderlich. (2) Die Artikel 158 bis 195 gelten für die Wiederausfuhranmeldung. (3) Absatz 1 gilt nicht für a)in das externe Versandverfahren übergeführte Waren, die das Zollgebiet der Union lediglich durchqueren, b)Waren, die in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone wiederausgeführt werden, c)Waren in der vorübergehenden Verwahrung, die unmittelbar aus einem Verwahrungslager wiederausgeführt werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF