Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 245 Gestellen und Überführen der Waren in eine Freizone
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 245 Gestellen und Überführen der Waren in eine Freizone
(1) In eine Freizone verbrachte Waren sind den Zollbehörden zu gestellen, und es sind für sie die vorgeschriebenen Zollformalitäten in allen folgenden Fällen zu erfüllen,
a)wenn sie von außerhalb des Zollgebiets der Union direkt in die Freizone verbracht werden,
b)wenn sie sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihre Überführung in das Freizonenverfahren beendet oder erledigt wird,
c)wenn sie in das Freizonenverfahren übergeführt werden aufgrund einer Entscheidung, die die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben ermöglicht,
d)wenn in anderen Rechtsvorschriften als den zollrechtlichen Vorschriften derartige Formalitäten vorgesehen sind.
(2) Waren, die in anderen als den unter Absatz 1 genannten Fällen in eine Freizone verbracht werden, werden den Zollbehörden nicht gestellt.
(3) Unbeschadet des Artikels 246 gilt für die in eine Freizone verbrachten Waren als Zeitpunkt ihrer Überführung in die Freizone
a)der Zeitpunkt des Eingangs der Waren in einer Freizone, sofern die Waren nicht bereits in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind, oder
b)der Zeitpunkt der Beendigung eines Versands, sofern sie nicht unverzüglich in ein nachfolgendes Zollverfahren übergeführt werden.
Normen und Schlagworte
- Art. 245 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF