Findok · Richtlinien
UZK
Artikel 47 Zusammenarbeit zwischen den Behörden
geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 47 Zusammenarbeit zwischen den Behörden
(1) Sind dieselben Waren von anderen zuständigen Behörden als Zollbehörden anderen Kontrollen als Zollkontrollen zu unterziehen, so streben die Zollbehörden in enger Zusammenarbeit mit diesen anderen Behörden an, dass diese Kontrollen nach Möglichkeit zur selben Zeit und am selben Ort wie die Zollkontrollen stattfinden (einzige Anlaufstelle); den Zollbehörden obliegt hierbei die Aufgabe der Koordinierung.
(2) Im Rahmen der Kontrollen nach diesem Abschnitt können die Zollbehörden und andere zuständige Behörden untereinander und mit der Kommission die zur Risikominimierung und Betrugsbekämpfung erforderlichen Daten austauschen, die sie über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung - einschließlich des Postverkehrs - von zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union beförderten Waren sowie über die im Zollgebiet der Union befindlichen Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets und die Ergebnisse von Kontrollen erhalten haben. Die Zollbehörden und die Kommission können solche Daten ferner untereinander austauschen, um eine einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften der Union sicherzustellen.
Normen und Schlagworte
- Art. 47 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.232.207
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0167-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71582
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF