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Findok · Richtlinien

UZK

Abschnitt 5 Sonstige Vereinfachungen

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 5 Sonstige Vereinfachungen Artikel 177 Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen (1) Sind Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs bei der Erstellung der Zollanmeldung in Bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, so können die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders zulassen, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben für die gesamte Sendung auf der Grundlage der Unterposition derjenigen Ware ermittelt werden, für die die höchste Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbelastung gilt. (2) Die Zollbehörden lehnen die Inanspruchnahme der Vereinfachung gemäß Absatz 1 für Waren ab, die Verboten oder Beschränkungen oder Verbrauchsteuern unterliegen und bei denen die korrekte zolltarifliche Einreihung für die Anwendung der Maßnahme erforderlich ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF