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Findok · Richtlinien

UZK

Artikel 136 Waren, die das Zollgebiet der Union auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 24.12.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Artikel 136 Luft- und Seeverkehr innerhalbWaren, die das Zollgebiet der Union auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben (1) Die Artikel 127 bis 130 und Artikel 133 gelten nicht, wenn Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie jenes Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist. (2) Die Artikel 127 bis 130 und Artikel 133 gelten nicht, wenn Unionswaren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren gemäß Artikel 153 Absatz 2 nachgewiesen werden muss, in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist. (3) Die Artikel 127 bis 130 und 133, Artikel 135 Absatz 1 und die Artikel 137133, 139 bis 141 und die140 Artikel 144 bis 149 gelten nicht für Nicht-, wenn Unionswaren und Waren im Sinne des, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Artikels 155, die imStatus gemäß Artikel 155 Verlauf einer Beförderung zwischen zwei imAbsatz 2 befördert werden, in das Zollgebiet der Union gelegenen Ortenverbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem SeeLuft- oder Luftweg dieses GebietSeeweg vorübergehend verlassen haben, sofern und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
24.12.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

UZK — Artikel 136 Waren, die das Zollgebiet der Union auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben · RIS AI