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Findok · Richtlinien

ZK-1580

2. Abgabe einer Zollanmeldung

überholte Fassung (bis 02.01.2017)RichtlinieBMF-010313/0678-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZK-1580

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 02.01.2017.

Wortlaut laut Findok

2. Abgabe einer Zollanmeldung Für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren ist eine Zollanmeldung abzugeben. 2.1. Zuständige Zollstelle (Artikel 221 UZK-IA) 2.1.1. Einfuhranmeldung Zollanmeldungen in der Einfuhr können grundsätzlich bei jeder Zollstelle abgegeben werden, sofern die Waren bei dieser gestellt worden sind. Sind jedoch für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren besondere Kontrollen vorgesehen (zB Qualitätskontrollen oder grenztierärztliche Kontrollen,…), so kann die betreffende Zollanmeldung nur bei einer Zollstelle abgegeben werden, bei der diese Kontrollen auch durchgeführt werden können. 2.1.2. Ausfuhranmeldung 2.1.2.1. Ausfuhrzollstelle Die Ausfuhr-/Wiederausfuhranmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer oder dessen Subunternehmer seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder an dem die Ausfuhrwaren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Aus verwaltungstechnischen Gründen kann eine andere Zollstelle als zuständige Ausfuhrzollstelle bestimmt werden. 2.1.2.2. Zollstelle bei der die Waren das Zollgebiet der Union verlassen (tatsächliche Ausgangszollstelle) Bis zu einem Wert von 3.000 Euro pro Sendung und Anmelder kann die Ausfuhranmeldung auch bei der tatsächlichen Ausgangszollstelle abgegeben werden, sofern die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen. Mündliche Zollanmeldung ist nur bei der tatsächlichen Ausgangszollstelle zulässig. 2.1.2.3. Zollstelle aus Gründen der Zweckmäßigkeit Sofern es gerechtfertigt ist, kann die Ausfuhr-/Wiederausfuhranmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben werden. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die grundsätzlich zuständige Zollstelle in Bezug auf die für die Beförderung zur Ausgangszollstelle vorgesehenen Wegstrecke in entgegengesetzter Richtung gelegen ist und die Verbringung der Waren zu dieser Zollstelle einen zusätzlichen wirtschaftlichen Aufwand verursacht. Weitere Ausnahmefälle in Bezug auf die Ausnahmen von der zuständigen Ausfuhrzollstelle sind in der Arbeitsrichtlinie ZK-2630 beschrieben. 2.2. Annahme der Zollanmeldung (Artikel 172 UZK) Zollanmeldung sind von der Zollstelle unverzüglich anzunehmen, sofern a)die Waren gestellt worden sind (im Rahmen der zentralen Zollabwicklung, siehe ZK-1770 Abschnitt 7., erfolgt die Gestellung nicht bei derselben Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird), und b)sämtliche für die Überführung in das betreffende Zollverfahren erforderlichen Angaben gemacht wurden (Ausnahmen gibt es bei der vereinfachten Zollanmeldung, siehe ZK-1770 Abschnitt 4.), und c)sämtliche für das betreffende Zollverfahren erforderlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung sich im Besitz des Anmelders bzw. seines Vertreters befinden und für die Zollstelle bereitgehalten werden. Der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung ist maßgebend für die Anwendung der Vorschriften über das beantragte Zollverfahren sowie für alle anderen Ein- oder Ausfuhrförmlichkeiten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0678-IV/6/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0113-IV/6/2016
Stammnummer
71531
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 27)
Gültig
01.05.2016 bis 02.01.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF