Findok · Richtlinien
ZK-0690
13. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer
überholte Fassung (bis 27.02.2020)RichtlinieBMF-010313/0060-III/10/2018gilt ab 07.02.2018
Inhaltsverzeichnis der ZK-0690
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.02.2018 bis 27.02.2020.
Wortlaut laut Findok
13. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer
Der Umsatz wird bei der Einfuhr nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen (§ 5 UStG 1994).
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ist daher vom Zollwert der eingeführten Waren auszugehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0060-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0112-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71529
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 11)
- Gültig
- 07.02.2018 bis 27.02.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF