Findok · Richtlinien
ZK-0690
6. Nachrangige Methoden der Zollwertbestimmung
geltende FassungRichtlinie2026-0.041.889gilt ab 07.02.2018
Inhaltsverzeichnis der ZK-0690
Wortlaut laut Findok
6. Nachrangige Methoden der Zollwertbestimmung
6.1. Allgemeines
Liegen die Voraussetzungen für Art. 70 UZK nicht vor, zB wegen fehlenden Kaufgeschäftes, ist der Zollwert nach einer der nachrangigen Methoden nach Art. 74 UZK der Zollwertbestimmung zu ermitteln.
Der Übergang zu der jeweils nächsten Bewertungsmethode ist bereits dann zulässig, wenn zu erkennen ist, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vorhergehenden Methode nicht vorliegen.
Dies ist ua. dann der Fall, wenn der Einführer erklärt, dass er die erforderlichen Unterlagen für eine bestimmte Bewertungsmethode nicht vorlegen kann.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.041.889
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0112-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71529
- Enthalten in Fassung
- 8, 9, 10, 11 (geltend: 11)
- Gültig
- 07.02.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF