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Findok · Richtlinien

ZK-0690

6. Nachrangige Methoden der Zollwertbestimmung

geltende FassungRichtlinie2026-0.041.889gilt ab 07.02.2018

Inhaltsverzeichnis der ZK-0690

Wortlaut laut Findok

6. Nachrangige Methoden der Zollwertbestimmung 6.1. Allgemeines Liegen die Voraussetzungen für Art. 70 UZK nicht vor, zB wegen fehlenden Kaufgeschäftes, ist der Zollwert nach einer der nachrangigen Methoden nach Art. 74 UZK der Zollwertbestimmung zu ermitteln. Der Übergang zu der jeweils nächsten Bewertungsmethode ist bereits dann zulässig, wenn zu erkennen ist, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vorhergehenden Methode nicht vorliegen. Dies ist ua. dann der Fall, wenn der Einführer erklärt, dass er die erforderlichen Unterlagen für eine bestimmte Bewertungsmethode nicht vorlegen kann.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.041.889
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0112-IV/6/2016
Stammnummer
71529
Enthalten in Fassung
8, 9, 10, 11 (geltend: 11)
Gültig
07.02.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF