Findok · Richtlinien
ZK-0690
14. Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung (Art. 53 Abs. 1 Buchstabe a UZK iVm Art. 146 UZK-IA)
geltende FassungRichtlinie2026-0.041.889gilt ab 07.02.2018
Inhaltsverzeichnis der ZK-0690
Wortlaut laut Findok
14. Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung (Art. 53 Abs. 1 Buchstabe a UZK iVm Art. 146 UZK-IA)
14.1. Allgemeines
Die Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung erfolgt für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nach dem von der EZB veröffentlichten Wechselkurs. Die Festsetzung der Umrechnungskurse erfolgt nach Artikel 146 UZK-IA durch das Bundesministerium für Finanzen.
14.2. Geltungsdauer
Beginn und Dauer des maßgeblichen Wechselkurs richten sich nach Art. 146 Abs. 2 und 3 UZK-IA.
14.3. Bitcoins oder andere virtuelle Währungen
Für Bitcoins oder andere virtuelle Internetwährungen gibt es keinen veröffentlichten Wechselkurs.
Die Zollwertbestimmung nach Art. 70 UZK ist nicht möglich und es sind die nachrangigen Methoden der Zollwertbestimmung nach Art. 74 UZK anzuwenden.
14.4. Kassenwerte
Für jene Währungen, für die kein Zollwertkurs festgesetzt wird, sind die vom Bundesministerium für Finanzen festgesetzten Kassenwerte maßgebend.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.041.889
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0112-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71529
- Enthalten in Fassung
- 8, 9, 10, 11 (geltend: 11)
- Gültig
- 07.02.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF