RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-0690

14. Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung (Art. 53 Abs. 1 Buchstabe a UZK iVm Art. 146 UZK-IA)

geltende FassungRichtlinie2026-0.041.889gilt ab 07.02.2018

Inhaltsverzeichnis der ZK-0690

Wortlaut laut Findok

14. Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung (Art. 53 Abs. 1 Buchstabe a UZK iVm Art. 146 UZK-IA) 14.1. Allgemeines Die Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung erfolgt für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nach dem von der EZB veröffentlichten Wechselkurs. Die Festsetzung der Umrechnungskurse erfolgt nach Artikel 146 UZK-IA durch das Bundesministerium für Finanzen. 14.2. Geltungsdauer Beginn und Dauer des maßgeblichen Wechselkurs richten sich nach Art. 146 Abs. 2 und 3 UZK-IA. 14.3. Bitcoins oder andere virtuelle Währungen Für Bitcoins oder andere virtuelle Internetwährungen gibt es keinen veröffentlichten Wechselkurs. Die Zollwertbestimmung nach Art. 70 UZK ist nicht möglich und es sind die nachrangigen Methoden der Zollwertbestimmung nach Art. 74 UZK anzuwenden. 14.4. Kassenwerte Für jene Währungen, für die kein Zollwertkurs festgesetzt wird, sind die vom Bundesministerium für Finanzen festgesetzten Kassenwerte maßgebend.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.041.889
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0112-IV/6/2016
Stammnummer
71529
Enthalten in Fassung
8, 9, 10, 11 (geltend: 11)
Gültig
07.02.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF