Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0383-Z2L/03
Vorlage eines Alternativnachweises im Versandverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0383-Z2L/03vom 31.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
18. August 2003, GZ. 100/39892/2003-3, betreffend Zollschuld,
entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 8. Juli 2002 wurde auf Antrag der Bf. als
Hauptverpflichtete mit Versandanmeldung T1, WE-Nr. 282/000/906328/01/02,
beim Zollamt Amstetten ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren für
2.700,00 kg Gewebe aus Polypropylen eröffnet. Als Bestimmungsstelle
war "Hamburg Hafen" angegeben. Die Frist für die (Wieder-) Gestellung
wurde mit 15. Juli 2002 festgesetzt. Die Nämlichkeitssicherung
erfolgte durch einen Raumverschluss am Container. Die Sendung war für die
P., ein in Indonesien ansässiges Unternehmen bestimmt.
Da das Zollamt Amstetten als Abgangsstelle innerhalb der
vorgesehenen Frist das den Nachweis für die ordnungsgemäße
Beendigung des Versandverfahrens bildende Exemplar 5 der oben genannten
Versandanmeldung nicht erhielt, leitete es das Suchverfahren ein, um den
Verbleib der Sendung zu eruieren. Das dabei befasste Hauptzollamt Itzehoe
als Zentralstelle für Such- und Mahnverfahren teilte dem Zollamt Amstetten
daraufhin mit, dass die Sendung nicht gestellt, der zugehörige
Versandschein nicht vorgelegt worden war und dass über den Verbleib der
Sendung nichts in Erfahrung gebracht werden konnte.
Das Hauptzollamt Wien schrieb der Bf. mit Bescheid vom
21. Mai 2003, Zl. 100/39892/2003, eine gem. den
Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Anstrich
Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 ZK und
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandene Eingangsabgabenschuld
in der Höhe von 3.032,00 Euro (davon 860,00 Euro an Zoll und
2.172,00 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) sowie eine Abgabenerhöhung nach
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von
147,46 Euro vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. fristgerecht den
Rechtsbehelf der Berufung, in dem sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
beantragte. Dies mit der Begründung, die Ware sei mit dem
Versandschein in Hamburg der zuständigen Zollstelle
ordnungsgemäß gestellt worden. Als Nachweise für den
ordnungsgemäßen Austritt aus der EU werden Kopien eines Bill of
Lading vom 14. Juli 2002 sowie eines indonesischen Importdokumentes
vom 21. Oktober 2002 vorgelegt. Mit Eingabe vom
22. Juli 2003 reichte die Bf. dem Hauptzollamt Wien Kopien der
genannten Nachweise nach, in denen das Zollamt Amstetten die
Übereinstimmung mit den Originalen beglaubigte.
Das Hauptzollamt Wien wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. August 2003,
Zl. 100/39892/2003-3, als unbegründet ab. Nachdem bei der
Abgangsstelle keine Rückmeldung über die ordnungsgemäße
Erledigung des gegenständlichen Versandverfahrens eingelangt, somit die
Versandware bei der Bestimmungsstelle nicht gestellt und daher der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden sei, wären die Eingangsabgaben zu erheben
gewesen. Die deutsche Zollbehörde habe mit Schreiben vom
23. Juli 2003 mitgeteilt, dass die Sendung nicht gestellt worden
sei. In einem "Hinweis" führt die Berufungsbehörde aus, dass
die vorgelegten Alternativnachweise nicht ausreichend seien, da keinerlei
Nämlichkeit der nunmehr vorliegenden Unterlagen mit dem Versandscheingut
gegeben sei.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die gem.
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG fristgerecht erhobene Beschwerde
vom 12. September 2003. Zu den bereits beigebrachten Unterlagen
werden noch die ungarische Versandanmeldung T1
Nr. 634030200 84818 vom 3. Juli 2002, die
Versandanmeldung T1, WE-Nr. 282/000/906328/01/02, vom
8. Juli 2002 des Zollamtes Amstetten, die vom Zollamt Amstetten
angenommene Ausfuhranmeldung vom 8. Juli 2002,
WE-Nr. 282/000/906327/01/02, sowie eine Rechnung über die gesamte
Ladung des Containers vorgelegt. In der Begründung heißt es,
aus dem Gewicht der vorgelegten Unterlagen (T1 und Ausfuhrerklärung) gehe
hervor, dass das Gesamtgewicht der beiden Zollverfahren (Versandverfahren und
Ausfuhr) dem Gewicht des Bill of Lading und der indonesischen Importverzollung
entspreche. Aus unerklärlichen Gründen sei die T1-Ware nicht auf dem
Bill of Lading vermerkt worden. Aus all diesen Unterlagen gehe aber eindeutig
hervor, dass die Versandware den EU-Raum verlassen habe und daher keine
Eingangsabgaben anfallen würden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Art. 365 Zollkodex-Durchführungsverordnung
(ZK-DVO), Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
2. Juli 1993 (ABIEG Nr. L 253 vom
11. Oktober 1993, S.1) idF der Verordnung (EG) Nr. 2787/2000
der Kommission vom 15. Dezember 2000 (ABIEG Nr. L 330
vom 27. Dezember 2000, S.1) lautet:
(1) Geht das Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Annahme der Versandanmeldung bei den
Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats ein, so benachrichtigen diese den
Hauptverpflichteten und fordern ihn auf, den Nachweis für die Beendigung
des Verfahrens zu erbringen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Nachweis kann durch
Vorlage einer von den Zollbehörden anerkannten Bescheinigung der
Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats erbracht werden, die Angaben zur
Identifizierung der betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass
die Waren bei der Bestimmungsstelle oder, in Fällen nach Artikel 406,
bei einem zugelassenen Empfänger gestellt worden sind.
(3) Ein gemeinschaftliches Versandverfahren gilt ebenfalls
als beendet, wenn der Hauptverpflichtete ein von den Zollbehörden
anerkanntes Zollpapier über den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung der
Waren in einem Drittland oder eine Abschrift oder Fotokopie dieses Zollpapiers
vorlegt, das Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält.
Abschriften und Fotokopien dieses Papiers müssen von der Stelle, die das
Original mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, oder von einer Behörde des
betreffenden Drittlandes oder eines der Mitgliedstaaten beglaubigt
sein.
Aus der in der Beschwerde vorgelegten Rechnung
Nr. 0607-2002 vom 6. Juli 2002 geht hervor, dass die H. Waren mit
einem Gesamtrechnungspreis in der Höhe von 12.781,20 USD und einem
Gesamtrohgewicht von 5.083,00 kg an die P. in Indonesien verkaufte. In der
Handelsrechnung sind neben den einzelnen Waren u.a. auch die Nummern des
Containers und des Bill of Lading sowie die Schiffsbezeichnung angegeben. Die
Rechnung umfasst sowohl die mit Zollanmeldung, WE-Nr. 282/000/906327/01/2
vom 8. Juli 2002 zur Ausfuhr aus dem freien Verkehr angemeldeten Waren
als auch die beschwerdegegenständlichen, am selben Tag in das
Versandverfahren überführten Waren. Im Schreiben vom
22. Oktober 2003 teilte die H. mit, dass der gesamte Rechnungsbetrag
in der Höhe von 12.781,20 USD mit laufenden Lieferungen der P.
gegengerechnet wurde. Dies könne auch durch die Buchhaltung nachgewiesen
werden. Dem Bill of Lading zufolge wurde der Container am
14. Juli 2002 in Hamburg an Bord des Schiffes "H.B." mit
Bestimmungshafen Semarang, Indonesien, verladen. Die in der Handelsrechnung
für die Versandwaren verwendete Bezeichnung "tape" ist im Übrigen auch
im Bill of Lading angeführt.
Das von der Bf. vorgelegte indonesische Importdokument
erfüllt die Kriterien des Art. 365 Abs. 3 ZK-DVO und
ist als Alternativnachweis anzuerkennen: Es enthält Angaben zur
Identifizierung der Waren wie Containernummer, Nummer des Bill of Lading,
Rohmasse, Rechnungspreis, Rechnungsnummer, Käufer sowie Verkäufer und
wurde der Abgangsstelle im Original vorgelegt. Diese Angaben entsprechen jenen
der Rechnung Nr. 0607-2002 vom 6. Juli 2002 bzw. jenen des
Versandscheines, WE-Nr. 282/000/906328/01/02, und der Zollanmeldung,
WE-Nr. 282/000/906327/01/2, vom 8. Juli 2002. Demzufolge haben
neben den aus dem freien Verkehr ausgeführten Waren auch die
verfahrensgegenständlichen Versandwaren eine zollrechtliche Bestimmung im
Drittland erhalten. Das Versandverfahren gilt gemäß dem
Wortlaut des Art. 365 Abs. 3 ZK-DVO damit ebenfalls als
beendet. Aus diesem Grund besteht im vorliegenden Fall auch keine
Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Eingangsabgabenschuld.
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
Linz,
31. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 365 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 365 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 365 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0383-Z2L/03
- Stammnummer
- 7143
- Gültig
- 31.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF