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Findok · Richtlinien

AH-2616

Anlage 7

geltende FassungRichtlinie2026-0.649.417gilt ab 15.10.2025

Inhaltsverzeichnis der AH-2616

Wortlaut laut Findok

Anlage 7 Anhang VIa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 - Liste der in Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 31 Absatz 1 genannten maritimen Schlüsselausrüstung und -technologie | HS-Code | Beschreibung | | -Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe): | 7304 22 | -Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl | 7304 23 | - -andere Bohrgestänge (drill pipe) | 7304 24 | - -andere, aus nicht rostendem Stahl | 7304 29 | - -andere | Ex ex ex 7305 | Andere Rohre (z.B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit einem Chromgehalt von 1 GHT oder mehr und einer Kältebeständigkeit bis unter -120 C | | -Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe): | 7306 11 | - -geschweißt, aus nicht rostendem Stahl | 7306 19 | - -andere | | -Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing): | 7306 21 00 | - -geschweißt, aus nicht rostendem Stahl | 7306 29 00 | - -andere | | Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase: | 7311 00 99 | -andere mit einem Fassungsvermögen von 1 000 l oder mehr | Ex ex ex 7613 | Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von 1 000 l oder mehr"

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.649.417
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0010-IV/8/2016
Stammnummer
71374
Enthalten in Fassung
16, 17, 18, 19 (geltend: 19)
Gültig
15.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF