Findok · Richtlinien
AH-2616
2. Ausfuhr
überholte Fassung (bis 25.07.2023)Richtlinie2023-0.304.540gilt ab 13.01.2022
Inhaltsverzeichnis der AH-2616
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.01.2022 bis 25.07.2023.
Wortlaut laut Findok
2. Ausfuhr
2.1. Allgemeines
Für die Ausfuhr von Gütern und Technologien in den Iran bzw. an bestimmte Personen im Iran bestehen Ausfuhrbeschränkungen.
2.2. Ausfuhr von Gütern der Verordnung (EU) Nr. 267/2012
Die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist - abhängig vom Verwendungs- und Bestimmungszweck - entweder gänzlich verboten oder nur auf Grund einer Genehmigung (siehe Abschnitt 1.6.) durch die zuständige Behörde möglich.
2.2.1. Ausfuhr von in Anhang I angeführten Gütern ("Liste Kernmaterial-Lieferländer")
(1) Gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist die Ausfuhr von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung im Iran, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der Union handelt oder nicht, genehmigungspflichtig.
(2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(3) Für die Ausfuhr von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführten Güter und Technologien ist eine Ausfuhrgenehmigung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use-Verordnung") oder Embargogenehmigung erforderlich.
2.2.2. Ausfuhr von in Anhang II angeführten Gütern ("zur Wiederaufbereitung oder Anreicherung")
(1) Gemäß Art. 3a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 dürfen die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Güter und Technologien im Zusammenhang mit Wiederaufbereitung, Anreicherung, Schwerwasser und anderen Maßnahmen mit oder ohne Ursprung in der Union nur mit vorheriger Genehmigung (siehe Abschnitt 1.6.) unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
(2) Für die Ausfuhr von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführten Güter und Technologien ist eine Ausfuhrgenehmigung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use-Verordnung") oder Embargogenehmigung erforderlich.
2.2.3. Ausfuhr von in Anhang III angeführten Gütern ("Trägertechnologie-Kontrollregime")
2.2.3.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 4a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, die im Anhang III der Verordnung aufgeführten Güter und Technologien aus der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
2.2.4. Ausfuhr von in Anhang VIIA angeführten Gütern ("Software")
(1) Gemäß Art. 10d der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 darf die im Anhang VIIA der Verordnung aufgeführte Software für die Verwendung in der Nuklear- und der militärischen Industrie mit oder ohne Ursprung in der Union nur mit vorheriger Genehmigung (siehe Abschnitt 1.6.) unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
(2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(3) Für die Ausfuhr von in Anhang VIIA der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführten Güter und Technologien ist eine Ausfuhrgenehmigung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use-Verordnung") oder eine Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen, erforderlich.
2.2.5. Ausfuhr von Gütern des Anhangs VIIB ("Grafite und Metalle in Roh- oder Halbzeugform")
2.2.5.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 15a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 dürfen die im Anhang VIIB der Verordnung aufgeführten Grafite und Metalle in Roh- oder Halbzeugform (siehe Anlage 2) mit oder ohne Ursprung in der Union nur mit vorheriger Genehmigung (siehe Abschnitt 1.6.) unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
(2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(3) Für die Ausfuhr von in Anhang VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführten Güter und Technologien ist eine Ausfuhrgenehmigung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use-Verordnung") oder eine Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen, erforderlich.
2.2.6. Ausfuhr von in Anhang VIII, Anhang IX, Anhang XIII und Anhang XIV angeführten Gütern
2.2.6.1. Ausfuhrverbot von Gütern an benannte Personen
(1) Gemäß Art. 23 Abs. 3 und Art. 23a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 dürfen den im Anhang VIII, Anhang IX, Anhang XIII und Anhang XIV dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen Gütern, für die eine Genehmigung durch die zuständige Behörde erteilt werden kann (siehe Abschnitt 2.1. und Abschnitt 2.2.).
(2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
2.2.7. Ausfuhrabfertigung
(1) Für die Ausfuhr von in Anhang I, Anhang II, Anhang VIIA und Anhang VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführten Güter und Technologien ist eine Ausfuhrgenehmigung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use-Verordnung") oder eine Embargogenehmigung erforderlich.
(2) Diese Ausfuhrgenehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung (Ausfuhrgenehmigung nach der VO (EU) 2021/821) oder eine Embargogenehmigung vorliegt.
(4) Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.
Normen und Schlagworte
- Art. 2a VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Anhang I VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 41 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Art. 3a Abs. 1 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Anhang II VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 4a Abs. 1 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 10d VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Anhang VIIA VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 15a VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Anhang VIIB VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 23 Abs. 3 und Art. 23a Abs. 3 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.304.540
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0010-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71374
- Enthalten in Fassung
- 5, 6 (geltend: 19)
- Gültig
- 13.01.2022 bis 25.07.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF