Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1928-W/03
Wohnraumbewertung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1928-W/03vom 09.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom
21. Oktober 2003 der Bw., vertreten durch CONFIDA, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Waidhofen an der Thaya vom 15. Oktober 2003 betreffend
Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 31.12. 2002 wie folgt
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Bw. durchgeführten
Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan - neben hier nicht mehr
strittigen - ua. auch folgende Feststellung: die Bw. hat an ihren Dienstnehmer
HH ab September 2000 eine Wohnung im Ausmaß von 101,74 Quadratmetern um
S 2.500,00 (€ 181,69) pro Kalendermonat vermietet. Die
Betriebskosten der Wohnung werden von der Bw. getragen. Bei Ansatz der
Quadratmeterpreise gemäß der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge
für 1992 und ab 1993, BGBl 1992/642, bzw. BGBl II 2001/419
(für das Kalenderjahr 2002), idF: Sachbezugs-VO, betrage der Wert dieser
Wohnung S 4.578,30 (€ 332,69) pro Kalendermonat. Der
Unterschiedsbetrag zwischen dem nach der Sachbezugs-VO ermittelten Wert der
Wohnung und der vom Dienstnehmer bezahlten Miete stelle einen geldwerten Vorteil
aus dem Dienstverhältnis dar, der von der Bw. steuerlich nicht erfasst
worden sei.
Das Finanzamt hat sich dieser Feststellung angeschlossen
und die Bw. zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen und den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
vorgeschrieben.
In ihrer Berufung beantragt die Bw. unter Verweis auf
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 den nach der Sachbezugs-VO angesetzten
Wert (€ 332,69) um € 56,56 zu vermindern und zwar mit der
Begründung, dass ein außenstehender Dritter die gleiche Wohnung
nachweislich um € 276,16 pro Kalendermonat gemietet habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988
liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im
Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung,
Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige
Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 der
Sachbezugs-VO ist der Wert des Wohnraumes, den der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, mit den dort
festgelegten Quadratmeterpreisen pro Monat anzusetzen.
Dem Einwand der Bw., die Bewertung der
gegenständlichen Wohnung mit den in der Sachbezugs-VO festgelegten
Quadratmeterpreisen übersteige den ortsüblichen Mittelpreis im Sinne
des § 15 Abs. 2 EStG 1988 ist Folgendes entgegen zu halten:
verwirklicht ein Sachverhalt einen Tatbestand der Sachbezugs-VO, hat die
Bewertung des Sachbezuges - zwingend - nach der Sachbezugs-VO zu
erfolgen (VwGH vom 2. Juli 1985, Zl. 85/14/0042). Dass der
gegenständliche Sachverhalt den Tatbestand des § 2 der
Sachbezugs-VO verwirklicht, wird von der Bw. nicht bestritten und auch von der
Berufungsbehörde nicht in Zweifel gezogen. Das Finanzamt war daher
verpflichtet, bei der Bewertung der Wohnung die Sachbezugs-VO anzuwenden. Dass
die Bewertung des Wohnraumes nach der Sachbezugs-VO zu einem vom
ortsüblichen Mittelpreis im Sinne des § 15 Abs. 2
EStG 1988 abweichenden Wert führen kann, ist richtig; da die
Sachbezugs-VO aber ein Abweichen von den in ihr festgelegten Quadratmeterpreisen
nicht vorsieht, konnte diesem Umstand nicht Rechnung getragen werden (so auch
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Tz 44 und 49 zu
§ 15).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Rz Wien, 9. Dezember 2003:
Normen und Schlagworte
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1928-W/03
- Stammnummer
- 7137
- Gültig
- 09.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF