Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4331-W/02
Familienbeihilfe - voraussichtlich dauernd außerstande, sich den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4331-W/02vom 11.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Adalbert Laimer, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk in Wien betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab August 1997
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. September 2002 wies das
Finanzamt den Eigenantrag der Berufungswerberin (Bw.) vom
19. April 2002 auf Gewährung der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab August 1997 ab. Das Finanzamt
begründete seinen Bescheid damit, dass laut vorliegendem ärztlichen
Zeugnis nicht bescheinigt wurde, dass die Bw. voraussichtlich dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führt der Rechtsanwalt aus, dass die Bw. an einer schweren Borderline
Persönlichkeisstörung leide und unter den Bedingungen des freien
Arbeitsmarktes nicht arbeitsfähig sei. Dieser Zustand sei bereits in das
Berufsleben miteingebracht worden. Als Beilagen wurden ein neurologisch
prychiatrisches Sachverständigengutachten von 13. Juni 2002 sowie ein
Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Juli 2002
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG
1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten
und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe
hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27.Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind
gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit
es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer
Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung
ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art
und Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab Jänner 2003 ist der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und
Burgenland in seinem schlüssig begründeten Gutachten vom
25. Juni 2003 fest, dass die Untersuchte auf Grund einer
Borderline-Persönlichkeitsstörung hohen Grades bei posttraumatischer
Belastungsstörung nach dem bisherigen Verlauf (rezidivierende psychotische
Episoden) trotz intensiver Therapie voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine Ablichtung des Gutachtens
des Facharztes für Nervenkrankheiten Dr. H, dem sich das
vorgenannte Bundesamt angeschlossen hat, liegt der Ausfertigung dieser
Entscheidung bei.
Da auf Grund dieses Gutachtens eine erhebliche Behinderung
im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt, sind die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe
und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab August 1997
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Rz Wien, 11. Dezember 2003:
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte Familienbeihilfeerheblich behindertFunktionsbeeinträchtigungvoraussichtlich dauernd außerstande sich den Unterhalt zu verschaffen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4331-W/02
- Stammnummer
- 7133
- Gültig
- 11.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF