Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0504-W/03
Keine Berücksichtigung pauschalierter Werbungskosten möglich, wenn nur mehr Pensionseinkünfte vorliegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0504-W/03vom 11.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die IndividualpauschalierungsVO geht vom Vorliegen vergleichbarer Verhältnisse im Beobachtungszeitraum (1997-1999) und im jeweiligen Anwendungsjahr (2000-2002) aus. Vergleichbare Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn der Bw. - infolge Beendigung seines aktiven Dienstverhältnisses im Jahr 2000 - im Streitjahr 2001 ausschließlich Pensionseinkünfte bezieht. Eine - auf den Verhältnissen während des aktiven Dienstverhältnisses (=Beobachtungszeitraum) basierende - Berücksichtigung pauschalierter Werbungskosten bei den Pensionseinkünften kommt diesfalls nicht in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ am 3. Dezember
2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch Werner Steinwendner, gegen
den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten, vertreten durch
Amtsdirektorin Ingrid Beitl, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war bis Mai 2000 bei
der W. AG als Außendienstmitarbeiter beschäftigt und ist seit
Juni 2000 Pensionist.
Der Bw. brachte am
25. März 2002 eine "Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001" ein und wurde mit Bescheid
vom 28. März 2002 zur Einkommensteuer für das Jahr 2001
veranlagt.
Mit Schreiben vom
25. April 2002 brachte der steuerliche Vertreter des Bw. Berufung ein und
begründete diese wie folgt:
"Wir ersuchen um
nachträgliche Gewährung von pauschalierten Werbungskosten iS der
Pauschalierungs-VO (Individualpauschalierung).
Unser Klient war bis Mai 2000
bei der W. AG als Außendienst-Mitarbeiter beschäftigt. Diese
Beschäftigung erfolgte durchgehend bei diesem - gleichen -
Dienstgeber auch während der Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum
31. Dezember 1999.
Ab Juni 2000 hat unser Klient
Pensionseinkünfte bezogen.
Nachdem die Voraussetzungen des
§ 8 der Pauschalierungs-VO (VO BGBl II 1999/230 idF
BGBl II 1999/500 - Individualpauschalierung) zur Gänze gegeben
sind - siehe auch die Ausführungen im Pauschalierungserlass
(ÖStZ 2000/122) - stehen unserem Klienten in den Jahren 2000
- 2002 pauschalierte Werbungskosten zu.
Aus der VO ergibt sich
eindeutig, dass es nicht erforderlich ist, in den Jahren 2000 bis 2002 ein
Dienstverhältnis beim gleichen Dienstgeber zu unterhalten und auch nicht,
dass ein Dienstverhältnis überhaupt bestehen muss.
Somit dürften die in den
Jahren 2000 bis 2002 bezogenen Pensionseinkünfte nicht schädlich sein,
um trotzdem pauschalierte Werbungskosten iS der VO geltend zu
machen.
Die für die Berechnung der
pauschalierten Werbungskosten maßgeblichen Einnahmen betragen lt. den
beiden Jahreslohnzettel im Jahr 2001 ATS 557.070,--.
Laut Beilage beträgt das
prozentuelle arithmetische Mittel 16,71 %, woraus sich pauschalierte
Werbungskosten iS der VO von ATS 93.086,40 ergeben.
Nachdem dieser Betrag niedriger
ist als das arithmetische Mittel in ATS lt. Beilage (ATS 126.933,67), steht
somit ein Betrag von ATS 93.086,-- (€ 6.764,85) im Jahr 2001 als
pauschalierte Werbungskosten iS der VO zu."
In der Beilage zur Berufung
stellt der steuerliche Vertreter des Bw. die gem. § 8 Abs. 1
Z 9 der Individualpauschalierungsverordnung, BGBl. II
Nr. 230/1999, erforderlichen Berechnungsgrundlagen dar.
Am 28. Juni 2002 wies das
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung die Berufung des Bw. als unbegründet
ab und führte Folgendes aus:
Die Pauschalierungsverordnung
(Individualpauschalierung) könne nur dann angewendet werden, wenn dem
Grunde nach Werbungskosten überhaupt zustehen. Werbungskosten seien die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Die Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten setze
unter anderem voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Einnahmen
bestehe. Sie müssten in einem entsprechenden Zusammenhang mit den jeweils
erzielten Einnahmen stehen. Ausgaben müssten, um als Werbungskosten
Anerkennung finden zu können, in einem unmittelbaren, ursächlichen,
wirtschaftlichen Zusammenhang, d.h. in einer unmittelbaren Beziehung zu den
Einnahmen stehen und ernstlich der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
betreffenden steuerpflichtigen Einnahmen dienen. Da ein Zusammenhang der
beantragten pauschalierten Werbungskosten mit den Pensionseinkünften nicht
erkennbar sei, sei die Berufung abzuweisen. Anzumerken sei noch, dass im
§ 1 Abs. 2 der Verordnung festgehalten worden sei, dass sich die
Bestimmungen der Verordnung auf Werbungskosten aus ein und demselben
Dienstverhältnis beziehen.
Zu der am 3. Dezember 2003
über Antrag der Partei in Wien III., Vordere
Zollamtsstraße 7, abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
sind der Bw. und sein steuerlicher Vertreter nicht erschienen. Die Zustellung
der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung ist
aktenkundig.
Die Vertreterin des Finanzamtes
wiederholte die bisher vom Finanzamt St. Pölten vertretene Auffassung
und wies ergänzend darauf hin, dass eine Vergleichbarkeit der
Verhältnisse im gegenständlichen Fall nicht gegeben
sei.
Der
Senat hat erwogen:
1.) Der Berufungssenat hat
folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
A) In den Jahren 1997 bis 1999
war der Bw. durchgehend bei der W. AG beschäftigt (siehe
Lohnzettelausdrucke der Jahre 1997 bis 1999, UFS-Akt
S 4 - 9).
B) Der Bw. bezog im Streitjahr
2001 ausschließlich Pensionseinkünfte. In der Berufung vom
25. April 2002 wird ausgeführt, dass der Steuerpflichtige ab Juni 2000
Pensionseinkünfte bezogen hat (siehe Arbeitnehmerveranlagungsakt,
S 13).
C) Der Bw. machte im Streitjahr
2001 93.086 S als pauschalierte Werbungskosten iSd.
Individualpauschalierungsverordnung (BGBl. II Nr. 230/1999 idF.
BGBl. II Nr. 500/1999) geltend.
2) Dieser Sachverhalt war
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Strittig im
gegenständlichen Verfahren ist die Frage, ob pauschale Werbungskosten
für das Jahr 2001 im Sinne der oa. Verordnung (VO) zur
Individualpauschalierung berücksichtigt werden können, obwohl in
diesem Jahr nur mehr Pensionseinkünfte bezogen werden.
Einkommensteuerrechtliche
Bestimmungen über die Berücksichtigung von
Werbungskosten:
§ 16 Abs. 1 EStG
1988 bestimmt, dass Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind.
Werbungskosten müssen
somit durch die Einnahmenerzielung veranlasst sein. Voraussetzung für den
Werbungskostenabzug ist daher, dass die Aufwendungen in einem klar erkennbaren
Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Einkunftsart stehen (vgl.
Quantschnigg, Zehn Grundsatzthesen zum Werbungskostenbegriff, RdW 1992,
S 384ff).
Auch der Verwaltungsgerichtshof
geht beispielsweise in seinem einen emeritierten Universitätsprofessor
betreffenden Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, 97/15/0011, davon aus, dass
"durch die berufliche Tätigkeit
veranlasste Aufwendungen Werbungskosten
sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf
Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den
Aufwendungen gegeben sein."
Die VO über die
Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern
legt in § 1 Abs. 1 fest, dass u. a. im Rahmen der
Ermittlung der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten
letztere jeweils für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen ermittelt werden
können.
§ 1 Abs. 2
zufolge beziehen sich die folgenden Bestimmungen jeweils auf Werbungskosten aus
ein und derselben Betätigung (bei
Arbeitnehmern aus ein- und demselben Dienstverhältnis).
Mit vorgenannter VO wurde
- vorerst für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 - eine
grundsätzlich für alle Einkunftsarten in Betracht kommende
Pauschalierung unter Zugrundelegung nicht (wie die anderen DurchschnittssatzVO)
eines äußeren, sondern eines inneren
Betriebsvergleiches bzw. des Verhältnisses der Einnahmen zu den
Ausgaben bzw. Werbungskosten bei dem jeweiligen Steuerpflichtigen geschaffen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 17
Anm. 238).
Die IndividualpauschalierungsVO
geht sohin vom Vorliegen vergleichbarer Verhältnisse im
Beobachtungszeitraum (1997, 1998 und 1999) und im jeweiligen Anwendungsjahr
(2000, 2001 oder 2002) aus.
Das Finanzamt hat bereits in
der Berufungsvorentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die
Pauschalierungsverordnung nur dann angewendet werden kann, wenn dem Grund nach
Werbungskosten überhaupt zustehen.
Im gegenständlichen Fall
hat der Bw. bereits im Juni 2000 seine
Betätigung im Rahmen seines
Dienstverhältnisses bei der W. AG eingestellt und bezieht seitdem
ausschließlich Pensionseinkünfte. Vergleichbare Verhältnisse im
Beobachtungszeitraum und Anwendungsjahr liegen demnach nicht vor, weil der Bw.
im Jahr 2001 keine Betätigung mehr
ausübt, sondern infolge Beendigung seines aktiven Dienstverhältnisses
nur mehr eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung bzw. eine Pension
aus seinem früheren Dienstverhältnis bezieht.
Der Bw. hat im
Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, dass im Zusammenhang mit seinen
Pensionsbezügen überhaupt konkrete Werbungskosten angefallen
sind.
Der von Judikatur (vgl. VwGH
17.12.1998, 97/15/0011) und Literatur (Quantschnigg, Zehn Grundsatzthesen zum
Werbungskostenbegriff, RdW 1992, S 384 ff, Doralt, EStG(4),
§ 16 Tz 32 f) geforderte wirtschaftliche Zusammenhang
zwischen den pauschal - basierend auf den Verhältnissen während
der Aktivzeit des Bw. - ermittelten Aufwendungen und seinen Pensionsbezügen
ist für den unabhängigen Finanzsenat jedenfalls nicht erkennbar.
Das Vorbringen des steuerlichen
Vertreters, "dass es nicht erforderlich ist, in den Jahren 2000 bis 2002
ein Dienstverhältnis beim gleichen Dienstgeber zu unterhalten und auch
nicht, dass ein Dienstverhältnis überhaupt bestehen muss",
erweist sich demnach als nicht nachvollziehbar, denn es müssten jedenfalls
überhaupt Werbungskosten dem Grunde nach in diesen Jahren anfallen, um sie
pauschalieren zu können.
Damit gehen die
Ausführungen des steuerlichen Vertreters, der Bw. erfülle
sämtliche im § 8 der Individualpauschalierungsverordnung
geforderten Voraussetzungen im Beobachtungszeitraum (1997, 1998 und 1999) ins
Leere. Denn liegen keine vergleichbare Verhältnisse vor, weil der Bw. -
infolge Beendigung seines aktiven Dienstverhältnisses im Jahr 2000 - im
Streitjahr 2001 ausschließlich Pensionseinkünfte bezieht, und wird
überdies das Vorliegen konkreter Werbungskosten im Streitjahr vom Bw. nicht
einmal behauptet, so kommt eine Berücksichtigung von - pauschalierten
- Werbungskosten bei Pensionseinkünften jedenfalls nicht in
Betracht.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
11. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999
- § 8 Abs. 1 Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0504-W/03
- Stammnummer
- 7131
- Gültig
- 11.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF