Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1503-L/02
Liebhaberei eines Künstlers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1503-L/02vom 08.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei einem Künstler, hier Bildhauer und Restaurator, ist es erforderlich, dass die Tätigkeit geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften. Führt der Bw. selbst an, dass die hier zu beurteilende Tätigkeit erst durch den Bezug einer Pension ermöglicht wurde und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist diese Tätigkeit als Liebhaberei zu beurteilen. Der Bw. hat in den vergangenen 10 Jahren keine Umsätze aus dieser Tätigkeit erzielt und einen Gesamtverlust von ca. 1 Mio ATS erwirtschaftet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1999, 2000 und 2002; Einkommensteuervorauszahlungsbescheide
für die Jahre 2002 und 2003; Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung
der Einhebung entschieden:
Den
Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1999, 2000 und 2002 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die Berufung
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2002 wird als
unbegründet abgewiesen; die Bescheide werden abgeändert.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2003 wird
aufgehoben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben stellen sich wie folgt
dar:
Einkommen
für das Jahr 1999: 9.345,73 EUR
Gutschrift
für das Jahr 1999: 698,09 EUR
Einkommen
für das Jahr 2000: 8.073,95 EUR
Gutschrift
für das Jahr 2000: 221,-- EUR
Einkommen
für das Jahr 2002: 8.838,57 EUR
Gutschrift
für das Jahr 2003: 350,32 EUR
Diese Daten
sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., freischaffender
Bildhauer, bezieht seit dem Jahre 1993 Pensionseinkünfte der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Weiterhin erzielt er
Einkünfte (weitgehend negative Einkünfte) aus selbständiger
Arbeit.
Mittels Vorhalt (Ersuchen um
Ergänzung) seitens des FA U vom 16. Juni 1999 wurde der Bw. im
Zuge der Veranlagung des Jahres 1998 dahingehend informiert, dass beabsichtigt
sei, die selbständige Tätigkeit wegen laufender Verluste in den
letzten Jahren als Liebhaberei einzustufen. Um eine Stellungnahme und eine
Prognosevorschau werde ersucht.
Mittels Eingabe vom
25. Juni 1999 gab der Bw. bekannt, dass er diese Einschätzung als
arge Herabwürdigung seines Lebenswerkes sehe, da er über 40 Jahre
als freischaffender Künstler tätig gewesen sei. Für seine
Verdienste sei er erst kürzlich vom Bundespräsidenten mit dem
Berufstitel "Professor" ausgezeichnet worden. Er stehe also dem Vorhaben des
FA U ablehnend gegenüber. In den letzten Jahren hätte sich der
Bw. verstärkt dem rein künstlerischen Schaffen zugewendet. Dieses sei
naturgemäß weniger auf Gewinn orientiert, als die früher
vorgezogenen Auftragsarbeiten. Die derzeitige Wirtschaftlage sei für
Künstler nicht besonders gut, eine Besserung bleibe nur zu hoffen. Eine
Prognosevorschau sei auf seinem Gebiet nicht möglich.
Seitens des FA U wurden
die (neg.) Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das
Jahr 1998 anerkannt.
In einer weiteren Eingabe des
Bw. vom 8. Mai 2001 gab dieser bekannt, dass er in seinem
75. Lj., nach nunmehr 50-jähriger Tätigkeit als freischaffender
Bildhauer und Restaurator und nachdem er 1998 vom Bundespräsidenten mit dem
Berufstitel "Professor" ausgezeichnet worden sei, der Absicht des Finanzamtes,
seine Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen, nur ablehnend
gegenüberstehe. Er hätte sich, wie bereits bekannt gegeben, in den
letzten Jahren verstärkt der rein künstlerischen Tätigkeit
zugewandt. Durch den Erhalt der Pension und jener der Gattin, sowie den Einsatz
der Kriegsbeschädigtenrente sei diese Hinwendung erst möglich
geworden. Nach der Pensionierung sei der Bw. auch nie untätig gewesen, was
zahlreiche künstlerische Werke - Figuren und Reliefs aus Bronze, Holz
oder Keramik - nachweisen würden. Diese könnten jederzeit im
Atelier und in der Gartengalerie besichtigt werden. In letzter Zeit sei eine
umfassende Fotodokumentation über diese Arbeiten erstellt worden. Termine
für öffentliche Ausstellungen seien im Gespräch. Wenn in den
letzten Jahren auch Verluste erklärt worden seien, so sei diese
Tätigkeit dennoch sinnvoll gewesen. Es seien Abgaben entrichtet und der
Wirtschaft Mittel zugeführt worden. Zum Beispiel hätte der Bw.
für den Bronzeguß (Gesamtkosten 36.000,-- ATS) 6.000,-- ATS an
Umsatzsteuer bezahlt. Sollte auch erst nach Jahren eines der Werke des Bw.
verkauft werden, so wäre dieser Verkauf auch voll abgabenpflichtig. Aus
diesem Grunde würde eine vom Finanzamt beabsichtigte Einstufung auch nicht
sinnvoll sein. Der Bw. gedenke solange zu arbeiten, solange es der
gesundheitliche Zustand zulasse. Derzeit betrage - nach
Kriegsverletzung und Gehörschaden - die Minderung der
Erwerbsfähigkeit laut Behindertenpass 90 %.
Mit endgültigen Bescheiden
vom 14. Februar 2002 (betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1999 und
2000) wurde die streitgegenständliche Tätigkeit als Liebhaberei
beurteilt und die Ergebnisse bei der Festsetzung der Steuern nicht
berücksichtigt.
In einer persönlichen
Vorsprache beim FA U gab der Bw. folgende schriftliche Stellungnahme ab
(20. Februar 2002):
Die nunmehr 50-jährige,
selbständige Tätigkeit als freischaffender Künstler, als
Bildhauer und Restaurator stelle seit der Pension keine künstlerische
Tätigkeit mehr dar und werde daher ab 1999 als Liebhaberei eingestuft. Da
ein unselbständiger zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sei, seien alle in
den letzten 2 Jahren verrechneten Vorsteuern in Zahllasten umgewandelt worden.
Nun hätten auch die erhaltenen Pensionsbeträge als Einkünfte
gerechnet werden können. Auf der Grundlage der Vorjahre seien
Vorauszahlungsforderungen erstellt worden, obwohl für 2001 die
Umsatzsteuervoranmeldungen vorgelegen seien. Als Begründung sei von der
Sachbearbeiterin auch ein Absinken der Umsätze angeführt worden. Der
Bw. hätte dem Amt schon wiederholt mitgeteilt, dass er nach der
Pensionierung vorwiegend rein künstlerisch tätig gewesen sei. Diese
sei im Grunde nicht auf Gewinn ausgerichtet und durch den Erhalt der Pension sei
diese Tätigkeit überhaupt erst möglich geworden. Die Umsätze
würden überwiegend erst nach Verkauf einer vom Bw. geschaffenen
Plastik aufscheinen. Sichtbare Werke der künstlerischen Tätigkeit gebe
es besonders in Linz seit 1950. 1998 sei ich vom Bundespräsidenten mit dem
Berufstitel "Professor" ausgezeichnet worden. Die künstlerische
Tätigkeit vor der Pensionierung seien notgedrungen überwiegend
Auftragsarbeiten gewesen (Entwurf und Ausführung von Denkmälern,
Brunnen, Grabmalen und die Durchführung von Restaurierungsarbeiten in
Kirchen und im öffentlichen Raum). Bei solchen Tätigkeiten würde
Umsatzsteuer natürlich sofort anfallen. Von den künstlerischen
Arbeiten, besonders jenen der letzten Jahre, würde eine umfassende
Fotodokumentation vorliegen. Die Werke selbst seien im Atelier und im
Ausstellungsbereich im Freien zu sehen. Vor 1993 hätte der Bw. neben der
Auftragsarbeit zahlreiche Ideen, Eindrücke und andere künstlerische
Vorhaben in Form von Skizzen und Kleinplastiken festgehalten, welche manchmal
erst nach vielen Jahren - so auch noch heute - zu fertigen
künstlerischen Werken ausgearbeitet würden. Die höchste
künstlerische Qualität würde ein Künstler erst in
höherem Alter schaffen. Ein so unqualifizierter Eingriff, wie der
vorliegende, würde sich daher umso störender und zeitraubender wirken.
Es sei weiters darauf zu verweisen, dass der Bw. von Anfang der Tätigkeit
ordentliche Aufzeichnungen gemacht hätte, dies auch weiterhin tun
würde und dass er in all den Jahren gegenüber dem Finanzamt niemals
säumig gewesen sei. Da der Bw. nun über 75 Jahre alt sei und eine
Körperbehinderung von insgesamt 90 % vorzuweisen habe, sei es nicht
mehr möglich auf ein Baugerüst zu steigen oder wetterbedingte
Außenarbeiten durchzuführen. Aus diesen Gründen werde um rasche
Bereinigung dieses unleidigen Eingriffes in die persönliche wie
künstlerische Lebensführung ersucht.
Mit Eingabe vom
26. Februar 2002 wurde gegen die Bescheide des FA U vom
14. Februar 2002 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
In der Begründung wurde im
wesentlichen die Darstellung in der Stellungnahme vom 20. Februar 2002
wiederholt. Ergänzend gab er an, dass er nicht daran denke, wegen sinkender
Umsätze eines seiner Werke zu verschleudern. Es würde sicher nicht im
Sinne des Gesetzgebers sein, einen ordentlichen Steuerzahler wegen Absinken
seiner Umsätze abqualifizieren zu wollen und mit einer Vorgangsweise wie
jener des FA U zu bedrängen. Die Geldbeträge aus den Pensionen
und der Kriegsversehrtenrente würden kaum ausreichen, die
Lebensführung und die nötigen, enorm gestiegenen Kosten, für
Medikamente zu bewältigen. Die Gattin, welche in den vielen Jahren der
Auftragstätigkeit eine fleißige Mitarbeiterin gewesen sei, würde
unter starkem Rheuma (Ambulanzgebühr) leiden und der Bw. unter zu hohem
Blutdruck. Der zweite Sohn sei vor Jahren an MS erkrankt und würde sich nur
noch im Rollstuhl befinden. Diese persönlichen Verhältnisse
hätten doch auch vom Prüfer berücksichtigt werden müssen.
Weiters wurde ein Antrag um
Aussetzung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung der Berufung
gestellt.
Mit Eingabe vom
19. Mai 2003 wurde unter Hinweis auf die Vorjahre Berufung gegen die
Bescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002
erhoben.
Mittels Ersuchen um
Ergänzung seitens der Berufungsbehörde II. Instanz wurde der Bw.
nochmals aufgefordert nähere Angaben hinsichtlich seiner Tätigkeit zu
machen.
Im Antwortschreiben vom
11. Juli 2002 gab der Bw. bekannt, dass der Pensionsantritt im
Jahr 1993 sein künstlerisches Schaffen nicht beeinträchtigt
hätte. Der Erhalt einer Pension hätte es erst ermöglicht, sich
verstärkt der rein künstlerischen Tätigkeit zuzuwenden.
Auszuführende Aufträge würden in der Regel für den
Künstler Brotarbeit darstellen, da die rein künstlerische
Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet sei. In den 40 Jahren vor 1993
sei die künstlerische Tätigkeit auf die Anfertigung von plastischen
Skizzen und Kleinplastiken eingeschränkt gewesen, um den Ideenreichtum und
die aufgenommenen Eindrücke für spätere Zeiten festzuhalten. Es
sei auch zu erwähnen, dass Auftragsarbeiten wie zum Beispiel die
Herstellung von Brunnen oder Denkmalen nach eigenen Entwürfen auch
künstlerische Tätigkeit darstellen würde. Bei
Restaurierungsarbeiten sei die Begegnung mit alten Meistern und ihren Techniken
sehr fruchtbar für die eigene Weiterbildung.
Die Zeit des Pensionsantrittes
sei für den Bw. ein Hinübergleiten in ein ungebundeneres Schaffen
gewesen. Aufträge und Restaurierungen seien auch weiterhin noch
ausgeführt worden. Schwere handwerklich betonte Arbeiten und solche auf
hohen Baugerüsten seien jedoch nicht mehr angenommen worden. Hier
würde die gesundheitliche Situation eine Rolle spielen. Mit 70 Jahren
und einer Behinderung von insgesamt 90% würde man lieber daheim im Atelier
arbeiten.
Von den rein
künstlerischen Arbeiten sei seit 1993 keines veräußert worden.
Etwa 30 Plastiken, je ca. bis 1m hoch, teils aus Bronzeguss, aus
Keramikmaterial, teils aus Holz oder Leimstuck würden im Atelier in der
Gartengalerie stehen und würden darauf warten, öffentlich ausgestellt
zu werden, ebenso wie eine Vielzahl von Kleinplastiken. Geplant seien
Ausstellungen im Stadtmuseum Linz und im Heinrich-Gleissner-Haus Linz; beide im
Herbst dieses Jahres.
Mit Schreiben vom
23. Juli 2003 wurde dem Bw. seitens der Berufungsbehörde
II. Instanz dargelegt, dass aufgrund der vorliegenden Zahlen und Ergebnisse
von keiner Einkunftsquelle ausgegangen werden könne. Diese Beurteilung
beruhe nicht auf die Qualifizierung der Tätigkeit des Bw. und schon gar
nicht auf einer Herabwürdigung der Person, sondern richte sich nach den
zahlenmäßigen Fakten der Steuererklärungen.
In einer persönlichen
Vorsprache am 21. August 2003 wies der Bw. darauf hin, dass er die
Einstufung seiner Tätigkeit als quasi Hobby nicht verstehen könne. Er
würde dasselbe machen wie in den letzten 45 Jahren. Die Tätigkeit
als Künstler könne nicht mit herkömmlichen Tätigkeiten und
Berufszweigen verglichen werden. Durch die Tätigkeit würden Werte
entstehen die jederzeit begutachtet werden könnten. Er würde jetzt
unter anderem Kunstwerke aus Entwürfen herstellen, die bereits in den 70er
Jahren erstellt worden seien. Dem FA U würde es nur darum gehen die
Vorsteuern zu kürzen.
Der Referent versucht dem Bw.
klar zu machen, dass hier nicht die Tätigkeit an sich qualifiziert werde,
sondern die steuerlichen Ergebnisse darauf schließen lassen, dass eine
Einkunftsquelle nicht vorliege; erst daraus ergebe sich als Konsequenz, dass
auch die beantragten Vorsteuern nicht zu gewähren seien. Ausgangspunkt
seien die seit dem Jahr 1993 erwirtschafteten Verluste. Es könne hier
kein Willkürakt des FA U erkannt werden.
Mit Schreiben vom
25. August 2003 wurde nochmals Ansichten des Bw. nachgereicht. Der Bw.
sieht bei all den Amts-Aktivitäten ein "Um den Brei Herumreden und
Hinausschleppen". Obwohl der Bw. mit der Absicht des FA U, die
Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen, nicht einverstanden gewesen sei und
dies auch begründet hätte, seien widersprüchliche
Aktivitäten gesetzt worden. Es sei eine Schätzung der Einkünfte
ohne vorherige Betriebsprüfung vorgenommen worden. Die Belastung mit
Einkommensteuer plus E-steuervorauszahlung sei ohne Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse, die Tätigkeit nach der
Liebhabereiverordnung zum Nachteil des Bw. beurteilt worden.
Der Bw. sei seit nunmehr 46
Jahren als freischaffender Bildhauer und Restaurator tätig, hätte
stets pünktlich seine Abgaben entrichtet und sei nie säumig gewesen,
deshalb hätte wohl Einkunftsquellencharakter angenommen werden müssen.
Die Tätigkeit sei auch nicht beendet worden und er werde dies auch in
absehbarer Zeit nicht tun.
Die Tätigkeit hätte
sich mit dem Erhalt einer Pension nur insofern geändert, dass nunmehr nicht
mehr jedem Auftrag nachgegangen werden müsse, wobei auch gesundheitliche
Gründe eine Rolle spielen würden. Er könne sich nun stärker
der rein künstlerischen Arbeit zuwenden. Die Absicht einer
Vermögensvermehrung sei aber nicht aufgegeben worden. Dass durch diese
Hinwendung Umsätze zurückgehen würden, sei wohl vorauszusehen
gewesen, es seien seither Werke geschaffen worden und würden weiterhin
Werke geschaffen werden, die irgendwann Umsätze bringen würden. Dem
Finanzamt gehe es wohl in erster Linie um die Versteuerberechtigung. Das zu
sagen scheint jedoch allen BearbeiterInnen bisher höchst peinlich zu sein,
denn dies sei bisher in keinem Schreiben erwähnt worden. Die
Rückzahlungen des Finanzamtes an Vorsteuerbeträgen seien dem Betrieb
wieder zugeführt worden und hätten dazu beigetragen, diesen aufrecht
zu erhalten; so seien beispielsweise Bronzegüsse von den Skulpturen
angefertigt worden. Der Bw. sei im 78. Lj. und hätte einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 90% (80% Kriegsbeschädigung und 10%
Gehörschäden). Einige Krankenhausaufenthalte mit Operationen
hätten die Schaffenskraft behindert (und hätten auch die Umsätze
gemindert). Es werde um eine christliche Entscheidung, möglichst noch zu
Lebzeiten, ersucht.
Mit Datum
14. Februar 2002 wurden Vorauszahlungen an Einkommensteuer für
2002 und Folgejahre festgesetzt. Dies wurde damit begründet, dass der
letzten Einkommensteuerveranlagung ausschließlich Pensionseinkünfte
zugrunde liegen würden. Abweichend von den allgemeinen Vorschriften wurde
zur Ermittlung der Vorauszahlungen die Einkommensteuerschuld des
letztveranlagten Jahres gemäß
§ 45 Abs.4 EStG 1988 in Anlehnung an den
Aufwertungsfaktor im Pensionsrecht (§ 108 Abs.4 ASVG) nur um
1,3% erhöht.
Mit Eingabe vom
26. Februar 2002 (eingebracht beim FA U am
28. Februar 2002) wurde ein Antrag auf Aussetzung gem.
§ 212a BAO hinsichtlich der Umsatz- und
Einkommenssteuernachforderungen der Jahre 1999 und 2000, sowie des
Vorauszahlungsbescheides für 2002 gestellt.
Diesem Antrag wurde seitens des
FA U vollinhaltlich stattgegeben.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. Mai 2003 wurde die Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid
für das Jahr 2002 als unbegründet abgewiesen, da mittlerweile ein
(vorläufiger) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 ergangen
sei.
In weiterer Folge wurde mittels
Bescheid der Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 verfügt.
Mit Eingabe vom
19. Mai 2003 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich des
Vorauszahlungsbescheides für das Jahr 2002 gestellt.
Mit gleichem Tag wurde Berufung
gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 sowie den
Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2003 (alle vom 8. Mai 2003)
erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufung vom
28. Februar 2002 (Umsatz- und Einkommensteuer 1999 und 2000;
Einkommensteuervorauszahlung für 2002) nicht erledigt sei, da gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 12. Mai 2003
(Einkommensteuervorauszahlung für 2002) der Antrag über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden sei. Da die
Beurteilung über die Richtigkeit der Forderungen in den o.a. Bescheiden der
Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt, erscheinen die Bescheide nicht
gerechtfertigt.
Weiters wurde am
19. Mai 2003 Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf einer
Aussetzung der Einhebung (Einkommensteuervorauszahlung für 2002) erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufung vom
28. Februar 2002 gegen den Bescheid vom 14. Februar 2002
nicht erledigt sei, da gegen die Berufungsvorentscheidung der Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ein wesentlicher Gedanke bei
der hier vorliegenden Tätigkeit ist jener, dass der Einkunftsbergriff
positive Ergebnisse voraussetzt und dass daher eine Tätigkeit, die auf
Dauer gesehen objektiv ungeeignet ist, solche Ergebnisse zu erbringen, nicht zu
einkommenswirksamen Einkünften führen kann. Es kommt darauf an, ob die
Tätigkeit objektiv ertragsfähig ist, wobei in Zweifelsfällen das
(vorhandene oder fehlende) Ertragsstreben zur Lösung dieser Frage beitragen
kann (vgl. VwGH 22. September 1987, 86/14/0196).
Fehlt die
Gewinnerzielungsabsicht, so kann daraus in der Regel abgeleitet werden, dass
eine Tätigkeitsart gewählt worden ist, bei der die objektive
Ertragsfähigkeit nicht gegeben ist.
Im hier vorliegenden Fall
übt der Bw. seine künstlerische Tätigkeit bereits seit vielen
Jahren aus. Seit dem Jahr 1993 werden durchwegs negative Ergebnisse aus dieser
Tätigkeit erwirtschaftet. Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Bw. erstmals
Pensionseinkünfte bezog. Dies ist auch der Zeitpunkt, zu dem sich der Bw.,
wie er selbst in seinem Berufungsschreiben anführt, vorwiegend der rein
künstlerischen Tätigkeit zugewandt hat. Diese Tätigkeit ist nicht
auf Gewinn ausgerichtet und ist erst durch den Erhalt einer Pension
möglich. Dass der Bw. die künstlerische Tätigkeit ohne
größere Aufträge weiterführen konnte, war nur durch den
Einsatz der Kriegsbeschädigtenrente und der Pension der Gattin
möglich. Der Bw. führt weiter an, dass er aufgrund seines Alters und
einer Körperbehinderung von insgesamt 90% nicht mehr in der Lage ist,
Auftragsarbeiten auf Gerüsten und im Freien durchzuführen. Dies sei
natürlich auch ein Grund warum er sich in sein Atelier zurückgezogen
hätte. Ein Künstler würde die höchste künstlerische
Qualität in seinen Werken erst in höherem Alter schaffen. Der Bw.
denke auch nicht daran, wegen sinkender Umsätze eines seiner Werke zu
verschleudern.
Im Schreiben an die
Berufungsbehörde II.Instanz gab der Bw. weiters bekannt, dass in den 40
Jahren vor 1993 seine künstlerische Tätigkeit auf das Anfertigen von
plastischen Skizzen und Kleinplastiken eingeschränkt gewesen sei, um den
Ideenreichtum und die aufgenommenen Eindrücke für spätere Zeiten
festzuhalten. Die früher getätigten Auftragsarbeiten stellen in der
Regel für den Künstler Brotarbeit dar, da die rein künstlerische
Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Die Zeit des Pensionsantrittes
war für den Bw. ein Hinübergleiten in ein ungebundeneres Schaffen. Von
den rein künstlerischen Arbeiten sei seit 1993 bisher keines
veräußert worden.
Die Tätigkeit des Bw.
stellt sich als ungebundenes Schaffen, als Freude an dieser Tätigkeit dar.
Sie ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und orientiert sich rein an der
künstlerischen Qualität. All diese Darstellungen weisen auf eine
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.2 LVO
(BGBl. 1993/33 idF BGBl II 1997/358 und BGBl II 1999/15) hin. Hierzu
zählen Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen sind.
Gerade diese Neigung muss bei einem Künstler besonders ausgeprägt
sein, da er sich ja sonst nicht in seinen Werken verwirklichen kann.
In den Fällen des
§ 1 Abs.2 LVO ist bei Auftreten von Verlusten auf jeden Fall
von keiner Einkunftsquelle auszugehen. Eine Anerkennung als Einkunftsquelle
setzt voraus, dass trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines
Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum
tatsächlich zu erwarten ist (§ 2 Abs.4 LVO). Der Bw.
führt in einem Schreiben aus, dass die Absicht einer
Vermögensvermehrung nicht aufgegeben wurde und die geschaffenen Werke
irgendwann Umsätze bringen würden. Aber wie bereits erwähnt, sind
nicht nur irgendwann Umsätze zur Anerkennung als Einkunftsquelle
erforderlich, sondern ein Gesamtgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes.
Der Einwand, dass
gesundheitliche Probleme die Schaffenskraft beeinträchtigt haben, wird
natürlich nicht in Zweifel gezogen, doch erfordert die Tätigkeit
zumindest die Möglichkeit einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften. Es wurde
aber mehrmals ausgeführt, dass die künstlerische Tätigkeit nicht
auf Gewinn ausgerichtet sein kann und erst in dieser Art durch den Bezug einer
Pension ermöglicht wurde.
Persönliche Gegebenheiten,
wie Behinderungen, werden im Steuerrecht durch die Möglichkeit der
Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt.
Was im gegenständlichen Fall auch geschehen ist.
Die Beurteilung ob eine
Einkunftsquelle vorliegt, ist nicht anhand von Vorsteuergutschriften oder
Umsatzsteuerzahlungen vorzunehmen, sondern ausschließlich anhand der
ertragsteuerlichen Ergebnisse aus der vorliegenden Tätigkeit.
Der Bw. erwirtschaftete seit
dem Jahr 1993 (Pensionsantritt) durchwegs negative Ergebnisse. Er hat bis zum
gegenwärtigen Zeitpunkt keines seiner Werke verkauft und trachtet auch
nicht danach nur aufgrund von steuerlichen Gegebenheiten eines der Werke zu
verschleudern. Da nach den vorliegenden Erklärungen (1993 bis 2002;
Gesamtverlust ca. 1 Mio ATS) nicht davon ausgegangen werden kann, dass eben
dieser Gesamtgewinn innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes
erwirtschaftet werden kann, ist in den berufungsgegenständlichen Jahren von
keiner Einkunftsquelle auszugehen.
Die gegenständlichen
Berufungen sind wie folgt zu behandeln:
1) Zur Berufung gegen den
Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung bezüglich der
Einkommensteuervorauszahlung der Perioden 4-6/02, 7-9/02 und 10-12/02 ist
anzumerken, dass gem. § 212a Abs.5 BAO der Ablauf einer
Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergehenden
Berufungsvorentscheidung zu verfügen ist. Mittels Bescheid vom
12. Mai 2003 ist die Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid
für das Jahr 2002 mittels Berufungsvorentscheidung erledigt worden. Der
Ablauf der Aussetzung wurde also zu Recht verfügt. Die diesbezügliche
Berufung ist demnach als unbegründet abzuweisen.
2) Vorauszahlungen für die
Jahre 2002 und 2003:
Allgemein ist anzumerken, dass
die Vorauszahlungen deswegen festgesetzt wurden, da die pensionsauszahlende
Stelle bei der Lohnverrechnung einen Freibetrag berücksichtigte, der bei
der entsprechenden Jahreserklärung nicht beantragt wurde. Dieser Freibetrag
resultiert aus der Berücksichtigung der Pauschale für ein
Kraftfahrzeug wegen Behinderung. Diese Pauschale wurde allerdings bei den
Einkommensteuererklärungen nicht beantragt und somit ergab sich eine
Einkommensteuernachforderung und folglich die Festsetzung von Vorauszahlungen.
Da auf den Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren ein Kraftfahrzeug
angemeldet war und eine erhebliche Körperbehinderung vorliegt (90%), ist
diese Pauschale zu berücksichtigen.
Da der Vorauszahlungsbescheid
für 2003 auf dieser Nichtberücksichtigung beruht, ist dieser Berufung
stattzugeben; es ist keine Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr
2003 festzusetzen (Anmeldung eines Kraftfahrzeuges ist lt. Abfrage im
Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres bis zum
gegenwärtigen Zeitpunkt aufrecht). Der Vorauszahlungsbescheid für das
Jahr 2002 wurde durch den Jahresbescheid 2002 ersetzt.
3) Umsatz- und Einkommensteuer
für 1999 und 2000:
Abweisung der Berufung als
unbegründet; allerdings Berücksichtigung des Pauschales für
Kraftfahrzeug (1999 und 2000); sowie Berücksichtigung der nachgewiesenen
Kosten aus der eigenen Körperbehinderung iHv. 6.810,-- ATS und
des Kirchenbeitrages (2000).
4) Umsatz- und Einkommensteuer
für 2002:
Abweisung der Berufung als
unbegründet; allerdings Berücksichtigung des Pauschales für
Kraftfahrzeug und Kirchenbeitrag.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Linz,
8. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1503-L/02
- Stammnummer
- 7107
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF