Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2849-W/02
Vorliegen eines unter § 9 BAO zu subsumierenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2849-W/02vom 10.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hinsichtlich der Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat sieht die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO zum einen vor, dass nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in Fällen möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden hatte) ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. Z 1 gestellt gelten. Zum anderen wird für jene Berufungen, über die nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis 31. Jänner 2003 befristetes Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage vermittelte der im Jahr 2001 im Rahmen des Vorlageantrages unzulässigerweise gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0057) dem Bw. keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Georg Lugert, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom
5. Dezember 2000 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO
entschieden:
Der
Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 31.270,11
(S 430.286,09) anstatt S 553.894,00 (€ 40.253,05)
eingeschränkt wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit
Haftungsbescheid vom 5. Dezember 2000 nahm das Finanzamt den Bw. als
Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH im Ausmaß von S 553.894,00 in
Anspruch.
In der dagegen
rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass
die Begründung des Haftungsbescheides sich in einer überaus kursorisch
gehaltenen Darstellung der Rechtsvorschrift des § 80 Abs. 1 BAO sowie
den Hinweis, dass der umstehende Rückstand infolge schuldhafter Verletzung
ihrer Pflichten nicht habe eingebracht werden können, erschöpfe. Diese
Begründung entspreche wohl in keiner Weise dem Umfang der vom VwGH in
seiner Rechtsprechung entwickelten Begründungspflicht und vermöge die
Haftung des Bw. keinesfalls zu begründen.
Der
Großteil der vom Haftungsbescheid umfassten Abgaben, die Umsatzsteuer
für August bzw September 2000 sei erst im Oktober bzw November 2000
fällig gewesen. Es erscheine überaus fraglich, dass die
Abgabenbehörde rund 3 Wochen nach Fälligkeit der Abgabe bei der
Gesellschaft bereits festzustellen vermöge, dass der Abgabenbetrag bei
dieser nicht einbringlich sei. Die Uneinbringlichkeit der Abgabe bei der T-GmbH
werde daher vorläufig bestritten. Eine Haftung für die
Körperschaftsteuer des 4. Quartals 2000 sowie die Normverbrauchsabgabe
bestehe ebenfalls nicht. Nur insoweit, als der Vertreter Abgabenschulden
schlechter behandle, als die übrigen aus dem von ihm verwalteten
Vermögen zu begleichenden Schulden, könne der Vertreter zur Haftung
herangezogen werden.
Das Finanzamt
wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober 2001 als
unbegründet ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz hielt der Bw. ausdrücklich fest, dass es ihm auf Grund der
geschilderten Umstände, nämlich auf Grund der zweimaligen
Übersiedlung und des zweimaligen Transportes der Geschäftsunterlagen
bis jetzt nicht möglich gewesen sei, vollständige Unterlagen zu
erhalten und in diese Unterlagen mit dem Anspruch auf Vollständigkeit
Einsicht zu nehmen.
Der Bw. stelle den Antrag auf Anberaumung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2001 brachte der Bw.
ergänzend vor, dass ab Fälligkeit der Normverbrauchsabgabe für
Juli 2000 keine Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern getilgt
worden seien, da es praktisch zur Einstellung der Geschäfte der T-GmbH
gekommen sei. Es müsse daher eine Gleichbehandlung sämtlicher
Gläubiger vorausgesetzt werden und im Rahmen dieser Gleichbehandlung
könne dem Bw. auch nicht vorgeworfen werden, Sonderbegünstigungen
durchgeführt zu haben, wie dies dem Haftungsbescheid zugrundegelegt werde.
Die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung als solche könne nicht als
Pflichtverletzung seitens des Bw. ausgelegt werden. Im Gegenteil wäre es
eine Sonderbegünstigung eines Gläubigers gewesen, hätte der Bw.
Zahlungen an das Finanzamt vorgenommen und andere Gläubiger nicht bedient.
Es könne und müsse ganz einfach festgestellt werden, dass die
Gesellschaft als solche zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben
zahlungsunfähig gewesen sei, wobei der Bw. allerdings die Zusicherung des
Erwerbers gehabt habe, dass dieser allen Verbindlichkeiten der Gesellschaft
nachkommen werde bzw eine entsprechende Kapitalaufstockung durchführen
werde, damit die Gesellschaft wieder handlungsfähig werde. Der Bw. habe
keinerlei Anlass gehabt anzunehmen, dass dies nicht der Fall wäre und sei
davon ausgegangen, dass sämtliche Gläubiger der Gesellschaft
befriedigt würden.
Wie seitens des Finanzamtes selbst festgestellt worden sei,
sei der Bw. bis Mitte des Jahres 2001 firmenbuchmäßig ausgewiesener
Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen, wenngleich seine Enthebung
auf Basis des Gesellschafterbeschlusses bereits wesentlich zeitiger erfolgt sei.
Da sämtliche Unterlagen der Gesellschaft an den Erwerber der
Geschäftsanteile übergeben worden wären, sei es auch nicht
verwunderlich, dass darüber seine eigene Verfügungsfähigkeit
erloschen und der Bw. nicht im Stande gewesen sei, diesbezügliche
Unterlagen aus den an den neuen Geschäftsführer der Gesellschaft
übergebenen Unterlagen zu beschaffen. Im Übrigen wäre es Sache
des Finanzamtes gewesen, entsprechende Einbringungsmaßnahmen
gegenüber der Gesellschaft zu setzen, wobei der Bw. bis jetzt den
diesbezüglichen Zusagen des neuen Inhabers der Gesellschaft vertraut habe,
wonach es zur Befriedigung aller Gläubiger kommen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. entsprechend der Eintragung
im Firmenbuch vom 1. Mai 1997 bis zu seiner Enthebung im
Juli 2001 als selbstständig vertretungsbefugtem
Geschäftsführer der Abgabepflichtigen die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Dem Einwand, dass die
Enthebung auf Basis des Gesellschafterbeschlusses bereits wesentlich zeitiger
erfolgt sei, ist zu entgegnen, dass der Bw. laut Niederschrift über die
Vernehmung des Beschuldigten vom 7. März 2001 zu diesem Zeitpunkt
jedenfalls noch Geschäftsführer der Gesellschaft war. Auch wurden die
Umsatzsteuervoranmeldungen bis Juni 2001 vom Bw. unterfertigt.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Primärschuldnerin steht entsprechend der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.5.1996, 96/14/0052) auf Grund der laut
Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober 2001, auf deren
Ausführungen verwiesen wird, festgestellten Vermögenslosigkeit und der
vom Bw. vorgebrachten Einstellung der betrieblichen Tätigkeit, zu welcher
es entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 10. Dezember 2001
nicht schon ab Fälligkeit der Normverbrauchsabgabe für Juli 2000
(15. September 2000) kam, da mit Umsatzsteuervoranmeldungen für
die Monate September bis Dezember 2000 noch Umsätze in Höhe von
S 1,505.770,79, S 2,084.027,46, S 594.279,67 und S 44.244,25
gemeldet wurden, fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
19. November 1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit
der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur
der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der
GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der
Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die
vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet
und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die
Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt
eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Dass für die Entrichtung
der haftungsgegenständlichen Abgaben keinerlei Mittel zur Verfügung
gestanden wären, wurde vom Bw. zwar mit dem Hinweis auf die
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft behauptet, doch hat er mit dieser
allgemeinen Behauptung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 25.6.1996, 92/17/0083) - schon mangels Darstellung der Einnahmesituation
(vgl. VwGH 25.4.2002, 99/15/0253) - keineswegs ausreichend konkret das Fehlen
der Mittel zur Abgabenentrichtung dargetan, weil er konkrete Gründe
hiefür nicht vorgebracht hat. Auch aus der Aktenlage ergeben sich schon auf
Grund der bereits angeführten Umsätze keine deutlichen Anhaltspunkte
für das Fehlen der zur Entrichtung der Abgaben erforderlichen Mittel, zumal
zudem laut Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom
7. März 2001 mit Ende Oktober 2000 das Betriebsareal, die
Markenvertretung und das Grundstück verkauft wurde, sodass auch aus diesem
Verkauf Mittel zur Entrichtung der - spätestens mit
15. November 2000 fälligen - haftungsgegenständlichen
Abgaben zur Verfügung gestanden wären. Dies wird auch bestätigt
durch die Aussage des Bw. vor dem Spruchsenat des Finanzamtes für den 1.
Bezirk in Wien vom 24. April 2001, wonach nicht finanzielle Probleme
die Ursache für die Nichtzahlung gewesen seien, sondern der Umstand, dass
die Konzentration des Bw. in Richtung Verkauf des Unternehmens gegangen sei,
sowie durch den Umstand, dass noch am 15. Dezember 2000 die
Beträge von S 57.507,00 (zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung
für Oktober 2000) und S 58.700,00 auf das Abgabenkonto der
Gesellschaft überwiesen wurden.
Dem Einwand des Bw., dass es ihm auf Grund der
Übersiedlung, des Transportes und der Übergabe der Unterlagen der
Gesellschaft an den Erwerber der Geschäftsanteile nicht möglich
gewesen sei, die vollständigen Unterlagen zu erhalten, ist zu entgegnen,
dass den Haftenden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
30.5.1989, 89/14/0043) die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den
Abgabepflichtigen (§ 77 Abs. 2 BAO iVm
§ 119 Abs. 1 BAO) trifft, sodass er zeitgerecht
für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen
Verhaltens vorzusorgen hat.
Der Berufung war jedoch insoweit stattzugeben, als von den
Abgaben, für welche der Bw. mit Haftungsbescheid vom
5. Dezember 2000 in Anspruch genommen wurde, laut
Rückstandsaufgliederung vom 19. November 2003 die
Normverbrauchsabgabe 7/00 in Höhe von S 58.475,00 und der
Säumniszuschlag 2000 in Höhe von S 2.371,00 nicht mehr und die
Normverbrauchsabgabe 8/00 nur mehr in Höhe von € 4.457,97
(S 61.343,00) anstatt S 109.416,00 unberichtigt aushaften, sodass die
Haftung nunmehr die Umsatzsteuer 8/00 in Höhe von € 20.482,91,
die Umsatzsteuer 9/00 in Höhe von € 3.470,13, die
Normverbrauchsabgabe 8/00 in Höhe von € 4.457,97, die
Normverbrauchsabgabe 9/00 in Höhe von € 2.290,43 und die
Säumniszuschläge 2000 in Höhe von € 159,01 und
€ 409,66 umfasst.
Infolge
der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989,
89/14/0044) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Zu dem im
Vorlageantrag vom 31. Oktober 2001 gestellten Antrag auf Anberaumung
einer mündlichen Berufungsverhandlung ist zunächst zu bemerken, dass
bis zur Neuordnung des abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG),
BGBl. I Nr. 97/2002, eine mündliche Verhandlung nur in den
durch § 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen
Fällen (wozu die Entscheidung über eine Berufung betreffend die
Haftung gemäß
§ 9 BAO nicht zählt) anzuberaumen
war. Gemäß
§ 260 BAO in der ab Jänner 2003
geltenden Fassung des AbgRmRefG hat über Berufungen u.a. gegen von
Finanzämtern erlassene Bescheide grundsätzlich der unabhängige
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden. Nach
§ 323 Abs. 10 BAO ist er auch für die am
1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen zuständig.
Hinsichtlich der Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat sieht die Übergangsbestimmung des
§ 323 Abs. 12 BAO zum einen vor, dass nach
§ 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte
Anträge auf mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in
Fällen möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden
hatte) ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des
§ 284 Abs. Z 1 gestellt gelten. Zum anderen wird
für jene Berufungen, über die nach der vor dem
1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den
Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis
31. Jänner 2003 befristetes Antragsrecht auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Vor dem Hintergrund
der aufgezeigten Rechtslage vermittelte der im Jahr 2001 im Rahmen des
Vorlageantrages unzulässigerweise gestellte Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0057) dem Bw. keinen Anspruch
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat.
Auf
Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH im Ausmaß
von € 31.270,11 (S 430.286,09) zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2849-W/02
- Stammnummer
- 7100
- Gültig
- 10.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF