Findok · Richtlinien
AH-2328
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung
geltende FassungRichtlinie2025-0.744.048gilt ab 14.12.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2328
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung
1.1. Rechtsgrundlage
(1) Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendende Beschränkung ist die Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi.
2A. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2A.1. Ausfuhrverbot
(12) Gemäß Art. 2 Abs. 2Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 dürfen den im Anhang I dergilt diese Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Es besteht somit gegenüber den genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ein Ausfuhrverbot für alle Waren (ausgenommen davon sind Waren die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind, siehe :Abschnitt 2A.2.).
im Gebiet der Union (das sind die Hoheitsgebiete einschließlich des Luftraums der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen Anwendung findet) einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
1.2. Begriffsbestimmung
Definition:Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1."Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß": Art. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Zu beachten ist,
dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.;
dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und
dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt.
2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A.
2A.2.2. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmte Güter gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2A. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
2A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
GemäßDaraus Art. 3 undergibt sich Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 gilt das Ausfuhrverbot nach ein generelles EinAbschnitt 2A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen-, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In eAus-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie entsprechend gelisteten Personen.AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2B. Ausfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung
2B.1. Ausfuhrverbot
(1)2. Gemäß"Einfrieren von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 dürfen den im Anhang Iwirtschaftlichen Ressourcen": die Verhinderung der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen PersonenVerwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werdenWaren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder zugutekommen. Es besteht somit gegenüber den genannten natürlichen oder juristischen Personendas Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, Organisationen oder Einrichtungen ein Ausfuhrverbot für alle Gelder.sich aber nicht darauf beschränkt;
Definition:3."Gelder": sind finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind
Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.
Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören daherauch zu den erfasstenumfassten Waren auchSchmuck, Uhren und andere Wertsachen.
Schmuck, Uhren und andere Wertsachen.
(2) Gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt.
2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder
2B.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Gelder4."Einfrieren von Geldern": die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die anderen als imHöhe, die Belegenheit, Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personendas Eigentum, der Besitz, Einrichtungendie Eigenschaften oder Organisationen zur Verfügung gestellt werdendie Zweckbestimmung der Gelder verändert oder zugutekommensonstige Veränderungen bewirkt werden, unterliegen keinen Einschränkungen nachdie eine Nutzung der Maßnahme desGelder einschließlich Abschnitts 2B.der Vermögensverwaltung ermöglichen.
2B1.3.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung Voranfrage
Gemäß Art. 3, Art. 4 und Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2B.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigt werden.
2B.4. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Normen und Schlagworte
- Art. 17 VO 2015/1755, ABl. Nr. L 257 vom 02.10.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.744.048
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0073-IV/8/2015
- Stammnummer
- 70984
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 5)
- Gültig
- 14.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF