Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0888-W/02
Kein Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer durch ein nicht schlüssiges Gutachten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0888-W/02vom 09.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch ein nicht schlüssiges Gutachten kann kein Nachweis einer kürzeren als der gesetzlichen Nutzungsdauer erbracht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 25. November 2003 über die
Berufung der Bw., vertreten durch Woditschka & Picher WTH GmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Mistelbach, vertreten durch Dr. Alfred Geringer,
betreffend Berichtigung der Einkommensteuer gem. § 293 b BAO für 1995
und Einkommensteuer für 1996 nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
und den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
erzielte in den Streitjahren 1995 und 1996 Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit, sowie Einkünfte aus der Vermietung
des von ihr im Oktober 1994 erworbenen Hauses in Poysdorf. In den Beilagen zu
den vorgelegten Einkommensteuererklärungen gab die Bw. die Höhe der
Einkünfte aus Vermietung und die Höhe der AfA für das
Gebäude mit folgenden Beträgen an:
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Jahr
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Höhe der
Einkünfte
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AfA
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1995
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20.651,90
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21.937,-
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1996
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28.796,86
|
21.937,-
Hinsichtlich
des Jahres 1995 erfolgte am 11. März 1997 die
erklärungsgemäße Veranlagung.
Im Zuge der Veranlagung
für das Jahr 1996 wurde der Bw. seitens des Finanzamtes mitgeteilt, dass
gemäß
§ 16 Abs.1 Z.8 lit. e EStG
1988 bei Gebäuden, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung
dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der
Bemessungsgrundlage (ohne Grund und Boden) als Absetzung für Abnutzung
geltend gemacht werden kann und sie wurde um Stellung gebeten, wie die AfA
Berechnung bei ihren Einkünften erfolgt sei.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes legte die Bw. ein mit 17. Juli 1997 datiertes Gutachten
eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über die
Restnutzungsdauer des Gebäudes in Poysdorf vor.
In diesem Gutachten ist als
Stichtag der Bewertung der 1. 1. 1995 angegeben. Das Haus sei 1958
ebenerdig gebaut worden und habe eine Bäckerei beherbergt. In zwei Umbauten
1969 und 1972 seien an der Front ein Verkaufslokal und zwei Wohneinheiten
entstanden, von denen eine als Ferienwohnung ausgebaut worden sei. Im
Sockelbereich seien durch die ebenerdige Bauweise Feuchtigkeitsausblühungen
festzustellen.
Der Nachweis der Nutzungsdauer
sei durch die Sachwertmethode in Relation zum Kaufpreis geführt worden und
habe eine Nutzungsdauer von 15 Jahren ergeben. Im Gutachten sei ein Anteil
für Grund und Boden nicht berücksichtigt worden, da der Kauf innerhalb
der Familie erfolgt sei und der Kaufpreis von 500.000,- keinen Anteil für
Grund und Boden enthalten habe.
Die Bw. hatte in der Beilage
zur Steuererklärung für 1995 zu dem Kaufpreis von S 500.000,- die
angefallenen Kosten für Grunderwerbsteuer, Grundbuch, Notar und
Kommissionsgebühren von insgesamt S 43.482,- hinzugerechnet und
ausgehend von dem Gesamtbetrag von S 543.482,- eine 4%-ige AfA von
S 21.739,- errechnet.
In der Vorhaltsbeantwortung
erwiderte die Bw. hinsichtlich der Ausscheidung von Grund und Boden, dass ein
Anteil von 30 % ihr überhöht erscheine und nach ihrer Ansicht bei
einem m² Preis von S 250,- ein Anteil von S 106.250,-, was einem Anteil von
20 % entspricht angemessen sei.
Die Bw. beantragte unter
Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte Gutachten unter Zugrundelegung einer
15-jährigen Restnutzungsdauer ohne Ausscheiden eines Wertes für Grund
im Boden - übereinstimmend mit dem Gutachten des Sachverständigen -
eine AfA von S 36.232,- anzusetzen.
Seitens des Finanzamtes
ergingen am 15. Oktober 1998 zwei Bescheide, nämlich ein Bescheid
gemäß
§ 293b BAO mit welchem der
Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 11. März 1997
hinsichtlich der Höhe der Einkünfte aus Vermietung berichtigt wurde
und diese mit S 36.684,- angesetzt wurden, sowie ein
Einkommensteuerbescheid für 1996, in welchem die Höhe der
Einkünfte aus Vermietung mit S 44.829,- angesetzt wurde.
Zur Begründung wurde
hinsichtlich beider Bescheide vom 15. Oktober 1998 angeführt,
dass bei der Bemessungsgrundlage der AfA 30% der Anschaffungskosten anteilig
für Grund und Boden ausgeschieden wurden (der Wert entspreche dem
Verhältnis Gebäudewert- Bodenwert lt. Bewertungsstelle). Da nach
Ansicht des Finanzamtes aus dem vorgelegten Gutachten die Restnutzungsdauer
nicht abgeleitet werden könne, sei
§ 16 Abs.1 Z.8 lit.e EStG 1988 anzuwenden gewesen
und die Berechnung wie folgt ermittelt worden.
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Anschaffungskosten
abzügl. 30% f. Grund
Bemessungsgrundlage
|
S 543.482,-
S 163.045,-
S 380.437,- davon 1,5% = 5.707 AfA
Die Bw. erhob Berufung gegen
den Bescheid betreffend Berichtigung des Einkommensteuerbescheides für 1995
gemäß
§ 293b BAO und legte dar, dass ihrer Ansicht nach diese
nicht zulässig sei, weil unter dem Deckmantel eines Ausfertigungsfehlers in
ihre Rechte mutwillig eingegriffen worden sei, obwohl eine Offenlegung
gegenüber dem Finanzamt erfolgt sei und es sich bei Ausscheidung eines
Grundanteiles um eine Rechtsfrage handle.
Hinsichtlich der Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid für 1996 führte die Bw. aus, dass es sich
bei dem von ihr beauftragten Gutachter um einen gerichtlich beeideten
Sachverständigen handle und es ihr nicht ersichtlich sei, wieso das
Finanzamt den Ausführungen desselben auf Seite 3 seines Gutachtens
über die Nutzungsdauer nicht gefolgt sei. Es sei ihr nicht bekannt, dass
die Beamten des Finanzamtes als Gegengutachter auftreten könnten.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und stellte die Höhe der Einkünfte
aus Vermietung für 1995 mit S 38.007,- und für 1996 mit S 46.138,-
fest.
Zur Begründung wurde
seitens des Finanzamtes betreffend den Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 b BAO für 1995 dargelegt, dass die zu berichtigende
offensichtliche Unrichtigkeit die Nichtausscheidung des Grundanteiles bei der
AfA- Berechnung dargestellt habe. Die Feststellung der Höhe dieses
Grundanteiles bilde nicht den Gegenstand der Berichtigung, sondern sei nur
Ausfluss derselben, stelle aber entgegen der Meinung der Bw. eine Tatsachenfrage
und keine Rechtsfrage dar.
Hinsichtlich des
Einkommensteuerbescheides für 1996 führte das Finanzamt aus, dass im
vorgelegten Gutachten keine Ausführungen hinsichtlich des Zustandes des
Gebäudes getätigt und der Grundanteil nicht berücksichtigt worden
seien. Das Gutachten habe nach Ansicht des Finanzamtes keine schlüssige
Aussage über die Nutzungsdauer getroffen, weshalb es als Nachweis einer
kürzeren als der gesetzlichen Nutzungsdauer nicht geeignet sei.
Für gemischt genutzte
Grundstücke - ein solches liege hier vor - sei nicht die vom Gutachter
angewandte Sachwertmethode, sondern die Ertragswertmethode anzuwenden, bei der
neben dem technischen auch der wirtschaftliche Wert beachtet werden muss.
Der Sachwert von bebauten
Grundstücken setze sich aus Bodenwert und Bauwert zusammen, im
gegenständlichen Gutachten sei jedoch kein Bodenwert berücksichtigt
worden, weshalb das Gutachten keine taugliche Grundlage für die Beurteilung
der Restnutzungsdauer darstelle.
Das Finanzamt habe daher die
AfA Bemessungsgrundlage wie folgt ermittelt:
Ausgehend von einem m²
Preis von S 400,- und einem Bodenwertanteil von 23,36% sei von einer AfA
Bemessungsgrundlage von S 416.625,- für den bebauten Anteil ausgegangen
worden. Unter Beachtung der Tatsache, dass die zweite Wohneinheit, welche 29,83%
der verbauten Fläche umfasse, noch im Rohbau sei und einer Nutzung nicht
zugänglich sei , sei ein Anteil von 29,83% von S 416.625,-, das sind S
124.249,- abgezogen worden. Die AfA Bemessungsgrundlage habe daher S 292.276,-
betragen und bei einem Prozentsatz von 1,5% betrage die jährliche AfA S
4.384,-.
Die Bw. stellte den Antrag auf
Entscheidung über ihre Berufung gegen den berichtigten
Einkommensteuerbescheid für 1995 und den Einkommensteuerbescheid für
1996 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte die Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung.
In der am
25. November 2003 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
wurde von der Bw. ergänzend angegeben, dass das Gebäude vom Cousin des
Ehegatten der Bw. erworben wurde.
Bis zum Jahr 2001 seien
Steuererklärungen abgeben worden, die Veranlagung sei bis inklusive 1999
erfolgt, wobei die Afa im Jahr 1997 seitens der Bw. mit S 36.232,- und in
den Jahren 1998 und 1999 mit S 4.384,- angesetzt worden sei.
Hinsichtlich des gem. §
293 b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheides für 1995 verwies die Bw.
auf ihr bisheriges Vorbringen und der Vertreter des Finanzamtes verwies auf die
Ausführungen zu dieser gesetzlichen Bestimmung in den diesbezüglichen
Kommentaren von Ritz und Stoll.
Zur Frage eines eventuell
auszuscheidenden Grundanteiles führte die Bw. aus, dass der Kaufpreis wegen
des Verkaufes unter Verwandten ohne Berücksichtigung des Grundanteiles
berechnet worden sei, die Bw. jedoch die Berücksichtigung eines
Grundanteiles zu den derzeit üblichen Grundpreisen in Poysdorf, welche ca.
S 250,- pro m² betragen, akzeptieren könnte.
Betreffend den Grundwertanteil
führte der Vertreter des Finanzamtes aus, dass der 30%-ige Anteil nur dem
Erstbescheid zu Grunde gelegt worden sei, in der Berufungsvorentscheidung
hingegen der Bodenwertanteil S 126.957,- betragen habe, was einen
prozentmäßigen Anteil von 23,36 der Anschaffungskosten ausmache.
Zum Thema der Höhe des
Prozentsatzes der AfA-Berechnung verwies die Bw. auf ihr bisheriges
schriftliches Vorbringen und beantragte die im Gutachten berechnete
Restnutzungsdauer mit 15 Jahren zu berücksichtigen.
Der Vertreter des Finanzamtes
legte dar, dass aus dem vorgelegten Gutachten nicht erkennbar sei, wieso es sich
auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich den 1.1.1995 beziehe, jedoch die
Tatsachen erst im Jahr 1998 festgestellt worden seien. Demgegenüber
erwiderte die Bw., dass die Begehung des Objektes unbestritten im Jahr 1998
erfolgt sei, jedoch die Erstellung des Gutachtens im Jahr 1998 als Reaktion der
Bw. auf den Vorhalt des Finanzamtes zu sehen sei und keine wesentlichen
Veränderungen am Gebäude vorgenommen worden seien.
Seitens des Finanzamtes wurde
angemerkt, dass eine reine Gebäudebewertung der verkehrsüblichen und
in der diesbezüglichen Literatur vertretenen Ansicht von Gutachten
widerspreche. Die Bw. erwiderte darauf, dass es eine Frage der Beauftragung sei,
ob der Gutachter bloß
über den Gebäudewert oder über den
Gebäude- und Bodenwert sein Gutachten abgebe. Im vorliegenden Fall habe der
Auftrag an den Gutachter bloß ein Gutachten über den Gebäudewert
beinhaltet.
Nach Ansicht des Finanzamtes
wäre im vorliegenden Fall nicht das im Gutachten angewandte
Sachwertverfahren anzuwenden gewesen, sondern das Ertragswertverfahren. Die Bw.
verwies darauf, dass beide Verfahren von Gutachtern angewandt und berechnet
werden, jedoch im vorliegenden Fall vom Gutachter die Berechnung nach der
Sachwertmethode im Gutachten ausgeführt worden sei.
Nach Ansicht des Finanzamtes
widerspreche das Gutachten den Ausführungen der Einkommensteuerrichtlinien
RZ 6444 . Die Bw. erwidert auf diesen Einwand, dass eine Gutachtenserstellung
ohne eine Annahme zu tätigen nicht möglich sei.
Das Finanzamt verwies
ergänzend auf einen Artikel von Dr. Lenneis in der Steuerzeitung
Nr. 22 aus 1998, aus welchem hervorgehe, dass ein Gebäude mit
zunehmender Nutzungsdauer weniger wert werde, der Wert des Grundes auf dem es
stehe sich jedoch mit zunehmender Nutzungsdauer erhöhe. Die Bw. führt
zu diesem Artikel an, dass dessen Inhalt sehr wohl auf Ballungsgebiete zutreffe,
jedoch die Grundwerte in Poysdorf seit Jahren niedrig seien.
Die Bw. ersuchte
abschließend ihrer Berufung stattzugeben, die Nutzungsdauer mit 15 Jahren
anzusetzen und eventuell einen Grundanteil zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden
Fall
1.) ob der Bescheid gem.
§ 293b BAO betreffend die Einkommensteuer 1995 zu Recht erlassen
wurde und
2.) die Höhe der
Bemessungsgrundlage und des Prozentsatzes für die AfA bei der Berechnung
der Einkünfte aus Vermietung in den Jahren 1995 und 1996.
Die Bestimmung des § 293b
BAO regelt, dass die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid insoweit berichtigen kann, als seine Rechtswidrigkeit auf
der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht.
§ 16 Abs. 1. Z. 8 lit. e
EStG 1988 regelt, dass Werbungskosten auch sind die Aufwendungen für die
Absetzung für Abnutzung bei einem Gebäude, das nicht zum
Betriebsvermögen gehört und der Erzielung von Einkünften aus
Vermietung dient, wobei ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der
Bemessungsgrundlage abgesetzt werden können. Für einen höheren
Betrag an Afa ist Vorraussetzung, dass ein Nachweis über die Nutzungsdauer
abweichend von der vom Gesetzgeber angenommenen Nutzungsdauer von 67 Jahren
erbracht wird. Die Beweislast der kürzeren Nutzungsdauer trifft den
Abgabepflichtigen und kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten über
den Bauzustand erbracht werden.
Im vorliegenden Fall liegt
folgender Sachverhalt vor:
Die Bw. hat im Oktober 1994 ein
Haus in Poysdorf um S 500.000,- plus S 43.482,- Nebenkosten erworben.
Ab Jänner 1995 hat sie Teile dieses Hauses vermietet und daraus
Einkünfte aus Vermietung erzielt.
In der Beilage zu ihrer
Einkommensteuererklärung für 1995 hat die Bw. die Höhe dieser
Vermietungseinkünfte mit S 20.651,90 und der AfA für das
Gebäude mit S 21.739,- angegeben. Die AfA Berechnung ist aus einer
eigenen Beilage mit 4% bei 25 Jahren Restnutzungsdauer und einer
Bemessungsgrundlage von S 543.482,- ersichtlich.
Im Zuge des Verfahrens wurde
seitens der Bw. ein 1998 erstelltes Gutachten eines gerichtlich beeideten
Sachverständigen vorgelegt, welches den Verkehrswert des 1958 erbauten
Gebäudes zum 1. 1. 1995 mit S 507.226,- errechnet und eine
Nutzungsdauer von 15 Jahren feststellt, jedoch keinerlei Angaben über den
Bauzustand des Gebäudes enthält. Das Gutachten vermerkt
außerdem, dass kein Anteil für Grund und Boden angesetzt werde, da
der Verkauf innerhalb der Familie erfolgt sei.
Nach Angaben der Bw. ist der
m² Wert für Grund und Boden in Poysdorf ca S 250,-. Das
Grundstück umfasst 425m².
Ad 1.) Eine offensichtliche
Unrichtigkeit im Sinne des § 293 b BAO liegt dann vor, wenn die
Behörde bei ordnungsmäßiger Prüfung der
Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen (VwGH v.
22. 4. 1998, 93/13/0277). Im vorliegenden Fall wurde dem Finanzamt in
der Beilage zur Einkommensteuererklärung die Höhe der Afa mit
S 21.739,- und die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Afa mit
S 543.482,- und der Prozentsatz der Afa mit 4% bekannt gegeben. Die
Veranlagung erfolgte daraufhin erklärungsgemäß. Da zum Zeitpunkt
der Einbringung der Steuererklärung 1995 kein Gutachten betreffend die
Restnutzungsdauer eingebracht worden war, hätte richtigerweise die Afa mit
dem gesetzlichen Prozentsatz von 1,5% berechnet werden müssen. Es liegt
hier nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ein Fall des § 293b
BAO vor, denn bei ordnungsmäßiger Prüfung der beigelegten
Unterlagen hätte das Finanzamt erkennen müssen, dass die Höhe der
Afa seitens der Bw. nicht nach der gesetzlichen Bestimmung des
§ 16 Abs.1 Z. 8 lit. e EStG 1988
berechnet worden ist.
Der Einwand der Bw., dass die
Frage des Ausscheidens von Grund und Boden eine Rechtsfrage darstellt ist zwar
berechtigt, doch wie sich aus dem eben Ausgeführten ergibt, war nicht die
Frage des Ausscheidens von Grund und Boden bei der Berechnung der
Bemessungsgrundlage der Grund für die Berichtigung gemäß
§
293 b BAO, sondern der nicht in der richtigen Höhe angesetzte Afa
Prozentsatz. Die Berichtigung des Bescheides gemäß
§ 293b
BAO hinsichtlich der Berechnung der Afa erfolgte daher zu Recht. Was nun die
Höhe der Bemessungsgrundlage der Afa und den Einfluss des vorgelegten
Gutachtens auf den Afa Prozentsatz betrifft, so wird auf die Ausführungen
zu Punkt 2. verwiesen.
Ad 2.)
Höhe der Bemessungsgrundlage für die
Afaberechnung:
Die Bw. hat das
gemischtgenützte Grundstück in der Größe von 425 m² in
Poysdorf von einem Familienangehörigen um einen Kaufpreis von insgesamt
S 500.000,- im Oktober 1994 erworben. Die diversen Nebenerwerbskosten
betrugen S 43.482,-.
Beim Kauf von gemischt
genutzten bebauten Grundstücken ist nach der Verkehrsauffassung und
Rechtsprechung (VwGH 7.9. 1990, 86/14/0084) davon auszugehen, dass ein Teil
des Kaufpreises auf das Gebäude entfällt und der übrige Teil auf
den Bodenwert. Auch wenn der Kauf innerhalb der Familie vorgenommen und
möglicherweise bei der Preisgestaltung beachtet wurde, muss bei Bewertung
des Grundstückwertes für die Abschreibung für Abnutzung im Rahmen
der Einkünfte aus Vermietung ein Anteil für den Grund und Boden
abgezogen werden. Die Größe des Grundstückes beträgt 425
m². Nach Angaben der Bewertungsstelle und der Bw. beträgt der
durchschnittliche Grundstückspreis in der Lage des gegenständlichen
Grundstückes in Poysdorf S 250,- pro m ².
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates beträgt der für den Grundanteil
auszuscheidende Anteil am Gesamtpreis 20 % und daher S 106.250,- und
errechnet sich wie folgt S 250,-pro m² mal 425 m² ergibt
S 106.250,- .
Höhe
des Prozentsatzes der AfaBerechnung:
Was die Höhe des
Afaprozentsatzes betreffend die Einkünfte aus Vermietung betrifft, so wurde
in diesem Zusammenhang von der Bw. im Jahr 1998 ein mit 17. 7. 1998
datiertes Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen betreffend
die wirtschaftliche Nutzungsdauer des vermieteten Gebäudes
vorgelegt.
Dieses zum Stichtag 1. 1.
1995 erstellte Gutachten stützt sich auf die Einreichpläne von 1958,
1969 und 1972 und eine Besichtigung. Es enthält eine Beschreibung des 1958
errichteten und zweimal umgebauten ebenerdigen Gebäudes und führt aus,
dass es aus einem Verkaufslokal und zwei Wohneinheiten besteht, deren eine eine
Ferienwohnung ist und die andere sich im Rohbauzustand befinde. Die
Nutzungsdauer wird im Gutachten mittels der Sachwertmethode in Relation zum
Kaufpreis ermittelt und mit 15 Jahren angegeben. Der Grundanteil wurde in der
Berechnung nicht berücksichtigt.
Hinsichtlich des Gutachtens ist
anzumerken, dass dieses erst im nachhinein, nach Beginn der
Vermietungstätigkeit im Juli 1998 rückwirkend zum Stichtag
1. 1. 1995 erstellt und dem Finanzamt vorgelegt wurde und
außerdem im Gutachten der nach der Verkehrsauffassung und Judikatur
anzusetzende Grundanteil nicht berücksichtigt worden ist. Abgesehen davon
ist das Gutachten nach der Sachwertmethode erstellt worden, welche nach der
Rechtsprechung nur für eigengenutzte Gebäude anzuwenden ist, bei einem
gemischt genutzten Grundstück, welches der Erzielung von Einnahmen durch
Vermietung dient - ein solches liegt hier vor - wäre hingegen
richtigerweise die Ertragswertmethode, bei welcher neben der wirtschaftlichen
auch die technische Komponente zur Verkehrswertermittlung heranzuziehen ist,
anzuwenden gewesen.
Da ein
Sachverständigengutachten, wie jedes andere Beweismittel der freien
Beweiswürdigung unterliegt, ist die Behörde an dasselbe nicht
gebunden, wenn sie darlegt, warum sie die im Gutachten geäußerte
Meinung für unrichtig hält (VwGH 25. 4. 2001, 99/13/0221).
Das vorliegende Gutachten ist
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aus mehreren Gründen nicht
schlüssig und daher die darin errechnete Restnutzungsdauer nicht
maßgeblich.
Wie sich aus den
Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 92/15/0127 vom
27. 1. 1994 ergibt, hängt bei einem erworbenen Gebäude die
Restnutzungsdauer vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab. Im vorliegenden
Fall wurde das Gebäude im Oktober 1994 erworben, das Gutachten jedoch erst
im Jahr 1998 im Zuge des Vorhaltsverfahrens erstellt, sodass die Aussagen des
Gutachtens erst drei Jahre im nachhinein nicht als Aussagen über den
Bauzustand im Erwerbszeitpunkt anerkannt werden können. Auch enthält
das 1998 erstellte Gutachten abgesehen, von der Feststellung, dass
Feuchtigkeitsausblühungen vorliegen, keine Aussagen über den
Bauzustand (z.B. den Zustand der Fenster etc. betreffend), welche im
Zusammenhang zur festgestellten Restnutzungsdauer stehen. Derartige Aussagen
über den im Erwerbszeitpunkt vorliegenden Bauzustand, welche in Relation
zur Nutzungsdauer zu stellen sind, stellen jedoch unverzichtbare Elemente eines
schlüssigen Gutachtens dar. Aufgrund des Mangels dieser Aussagen ist die
Schlüssigkeit des Gutachtens nicht gegeben.
Abgesehen davon enthält
das Gutachten keine Berücksichtigung des Bodenanteiles, sodass die
vorliegende Berechnung auf Basis des Gesamtkaufpreises unrichtig ist, da ein
Ausgehen von einer Berechnungsbasis inklusive Bodenwertanteil nach Meinung des
Unabhängigen Finanzsenates nicht zu einem richtigen Ergebnis führen
kann. Es steht mit den Denkgesetzen sowie mit der Rechtsprechung in Widerspruch,
dass eine Gebäudebewertung unter Einbeziehung des Bodenwertanteiles
erfolgt, weshalb die Beweiskraft des vorliegenden Gutachtens auch aus diesem
Grund erschüttert ist (VwGH v. 21. 7. 93, 91/13/0231;
16. 10. 1986, 85/16/0102).
Da im Gutachten keine
schlüssig nachvollziehbare Aussage getroffen wurde, weshalb eine
kürzere als die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer anzunehmen ist, stellt
es keinen tauglichen Beweis für eine kürzere Nutzungsdauer dar, sodass
von einem Afaprozentsatz von 1,5% gemäß
§ 16 Abs 1 Z 8 lit e
EStG 1988 auszugehen ist und die Afa daher unter Berücksichtigung der oben
erwähnten Ausscheidung des Grundanteiles in Höhe von S 106.250,-
von den Gesamtkosten des Gebäudes in Höhe von S 437.232,- mit
1,5%, das sind S 6.558,- zu berechnen war.
Die Höhe der
Einkünfte aus Vermietung in den Jahren 1995 und 1996 beträgt aufgrund
der obigen Berechnung der Afa daher
1995: Einkünfte aus Vermietung
S 35.833,-
1996:
Einkünfte aus Vermietung S 43.978,-
Der Berufung der Bw. war daher teilweise stattzugeben und
der Bescheid betreffend Berichtigung der Einkommensteuer für 1995 und der
Einkommensteuerbescheid 1996 abzuändern.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien,
9. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0888-W/02
- Stammnummer
- 7098
- Gültig
- 09.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF