Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0029-L/03
Verantwortung des zweiten Geschäftsführers
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0029-L/03vom 29.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger des Finanzstrafsenates Linz 2 in der
Finanzstrafsache gegen der Bf, vertreten durch Dr. Helmut Hackl, wegen
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 9. April 2003 gegen den Bescheid vom
11. März 2002 des Finanzamtes Linz über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. März 2002 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf) zur SN 046/2002/00721-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich als Verantwortlicher der HCP
Ltd durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und die
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für November und
Dezember 2001 in Höhe von 39.205,98 € bewirkt und dies nicht nur
für möglich sondern für gewiss gehalten und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gleichzeitig wurde wegen des identen Verdachtes das
Strafverfahren auch gegen JA, den zweiten Geschäftsführer der
HCP Ltd, eingeleitet.
Der Bf hat gegen den Einleitungsbescheid fristgerecht am
9. April 2002 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht:
Er sei zwar Geschäftsführer gewesen, habe
aber ab Oktober 2001 die steuerlichen Agenden nicht mehr zu vertreten gehabt.
Tatsächlich Verantwortlicher im Sinne des Gesetzes sei auf Grund einer
internen Aufteilung der zweite Geschäftsführer JA gewesen. Warum
dieser seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, könne zurzeit nicht
abgeklärt werden, da seit Juni 2002 kein Kontakt mehr mit ihm bestehe. Mit
dem damaligen Steuerberater sei vereinbart gewesen, dass dieser die notwendigen
Erklärungen abgibt. Sollten die Unterlagen nicht rechtzeitig beim
Steuerberater eingelangt sein, sei dafür JA verantwortlich. Der Bf habe mit
dem Steuerberater eine Verschmelzung der HC & P KEG mit der
HCP Ltd vorbereitet, die schlussendlich wegen der Illiquidität der KEG
gescheitert sei. Es sei jedoch in der Folge das Geschäftskonto der KEG mit
dem der HCP Ltd identisch gewesen, sodass von JA die Erklärungen
für die KEG abgegeben worden sein könnten.
JA hat am 17. März 2002 zu dem gegen ihn
erhobenen Vorwurf wie folgt Stellung genommen. Er sei zwar
Geschäftsführer der HCP Ltd gewesen, habe aber nichts mit der
Administration zu tun gehabt. Sein Aufgabengebiet habe ausschließlich
Verkauf und Schulung von Außendienstmitarbeitern umfasst. Er habe
keinerlei Einsicht in die Unterlagen gehabt. Erst beim Wechsel des
Steuerberaters sei ihm bewusst geworden, worauf er sich eingelassen hatte,
sodass er beschlossen habe, sich vom Bf zu trennen.
Zum Beweis hat JA eine notariell beurkundete
Vereinbarung vom 21. August 2002 zwischen ihm und dem Bf vorgelegt, worin
beschlossen wurde, dass JA aus seiner Funktion als Geschäftsführer
u.a. bei der HCP Ltd ausscheidet und seinen Geschäftsanteil an den Bf
überträgt. Der Bf verpflichtete sich weiters JA vollkommen schad- und
klaglos zu halten.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind.
Gemäß Abs. 3 leg. zit. ist von
der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn a) die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden
kann, b) die Tat kein Finanzvergehen bildet, c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen, d)
Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im
Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die
Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen
würde.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es somit, wenn gegen den Beschwerdeführer genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzstrafvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich
sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf
ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein
reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. (z.B. VwGH
14.12.1995, 95/15/0176)
Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon
Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren
zukommt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Die Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens
gründet sich auf das Ergebnis der UVA-Prüfung vom 28. November
2002 bei der HCP Ltd, ABNr. 208027/02, welche aufgrund des mit
Bescheid des LG Linz vom 15. Oktober 2002 eröffneten Konkurses
über das Vermögen des Unternehmens durchgeführt wurde. Dabei
wurde festgestellt, dass für November und Dezember 2001 weder
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden, noch der geschuldete Betrag
bekannt gegeben wurde. Die fehlenden Zahllasten wurden festgesetzt.
Der Sachverhalt ist somit durch das Ergebnis der BP
geklärt und wird vom Bf auch nicht bestritten. Hinsichtlich des objektiven
Tatbestandes ist daher der Verdacht offensichtlich.
Als Täter einer Abgabenhinterziehung kommen alle
Personen in Betracht, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung die
abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabepflichtigen wahrnehmen. Lt.
Handelsregisterauszug sind der Bf und JA ab 30. August 2001 nach
außen gleichberechtigte, selbständig vertretungsbefugte
Geschäftsführer der HCP Ltd. Dementsprechend wurde das
Strafverfahren gegen beide Geschäftsführer eingeleitet, weil bei der
gegebenen Aktenlage eine eindeutige alleinige Verantwortung eines der
Geschäftsführer nicht erkennbar war.
Nunmehr stellt sich heraus, dass die beiden
Geschäftsführer sich gegenseitig die Verantwortung zuschieben.
JA führt in seiner Stellungnahme aus, der Bf habe
ihn von administrativen Aufgaben ferngehalten mit Argumenten, wie "du
kennst dich sowieso nicht aus" oder "kümmere du dich um den
Verkauf". Steuern und Abgaben seien ausschließlich das
Aufgabengebiet von CH gewesen. Demgegenüber lautet das Beschwerdevorbringen
dahingehend, dass alleinig JA ab Oktober 2001 der tatsächlich
Verantwortliche im Sinne des FinStrG gewesen sei.
Die Aktenlage lässt derzeit keinen eindeutigen
Schluss hinsichtlich der tatsächlichen Wahrnehmung der umsatzsteuerlichen
Belange bei der HCP Ltd zu. Die vorhandenen Umsatzsteuervoranmeldungen ab
Jänner 2002 wurden allesamt vom steuerlichen Vertreter unterfertigt; die
Niederschrift über die UVA-Prüfung hat der Masseverwalter in
Vertretung der HCP Ltd unterfertigt. Ein im Zuge einer Berufung am
5. Juni 2002 vorgelegter Fragebogen, worin der voraussichtliche
Jahresumsatz anzugeben war, wurde von beiden Geschäftsführern
unterschrieben.
Hingegen hat der Bf bereits bei zwei
Vorgängerfirmen als Geschäftsführer die steuerlichen
Angelegenheiten dieser Firmen faktisch wahrgenommen und ist in diesem
Zusammenhang einschlägig vorbestraft. Am 22. Mai 2001 wurde er durch
das LG Linz wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt
(26 Hv 33/00). Darüber hinaus haben der Berufungssenat bei der
FLD für OÖ. am 27. Mai 2002 (RV 1190 und
1194/1-10/2000) und das Finanzamt Linz am 10. Februar 2003
(SN 2003/00042-001) hiezu jeweils Zusatzstrafen wegen
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG verhängt. Der Bf hat somit während eines langen
Zeitraumes (seit 1995) hinsichtlich verschiedener Abgaben bereits strafbare
Handlungen in bedeutendem Umfang begangen.
Genügende Verdachtsgründe im Sinne des
§ 82 Abs. 1 FinStrG liegen schon dann vor, wenn nicht wirklich
sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter
Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens
vorliegt.
Es besteht daher zu Recht der dringende Verdacht, der Bf
habe auch im gegenständlichen Fall trotz Kenntnis der ihn treffenden
Verpflichtung zur Bekanntgabe und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
diese Pflicht vorsätzlich im Sinne des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG nicht erfüllt und somit auch namens der HCP Ltd
die im Spruch des Einleitungsbescheides genannten abgabenrechtlichen
Versäumnisse, zumindest gemeinsam mit JA, zu vertreten.
Nicht zuletzt war der Bf bereits mit mehreren Firmen
insolvent und wurde auch über das Vermögen der HCP Ltd der Konkurs
eröffnet, sodass nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Motiv für
die Abgabenhinterziehung, nämlich fehlende Geldmittel, erkennbar ist.
Allerdings wurde festgestellt, dass im Sinne des
Beschwerdevorbringens auf dem Abgabenkonto der HC & P KEG
tatsächlich Umsatzsteuervoranmeldungen für den Monat November 2001 in
Höhe von 4.730 € und für Dezember mit 0 getätigt
wurden. Es wird Sache der Finanzstrafbehörde I. Instanz sein, im weiteren
Untersuchungsverfahren diesbezüglich den Sachverhalt weiter zu prüfen,
alle Umstände zu würdigen und sodann in ihrer Entscheidung eine
Schlussfolgerung zu ziehen.
Anlässlich der Klärung der Frage, ob
genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es jedoch
nicht schon darum, die Ergebnisse eines noch abzuführenden
Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob nach der
bestehenden Aktenlage ein Verdacht vorliegt. Die endgültige Klärung
der Frage, ob es tatsächlich der Bf war, der die abgabenrechtlichen
Angelegenheiten der HCP Ltd wahrgenommen hat, wird daher im Zuge des nach den
§§ 114 ff FinStrG durchzuführenden
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren herbeizuführen sein. In
diesem Verfahren, in dem durch Aufnahme geeigneter Beweise das strafbare Handeln
des Bf erst nachzuweisen sein wird, wird ihm auch Gelegenheit gegeben werden,
sich umfassend in einer Beschuldigtenvernehmung zu rechtfertigen und zur
restlichen Klärung des Sachverhaltes beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
29. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0029-L/03
- Stammnummer
- 7084
- Gültig
- 29.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF