Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0526-K/02
Zweites behindertengerechtes Bad im Haus der Tochter als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0526-K/02vom 01.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Einzelfall kann auch die Errichtung eines zweiten behindertengerecht ausgestatteten Badezimmers im Haus der Tochter eine außergewöhnliche Belastung darstellen, obwohl schon im Haus des Sohnes ein entsprechend adaptiertes Bad für die Pflege des behinderten Berufungswerbers zur Verfügung steht. Sämtliche, nicht nur die über eine Normalausstattung hinausgehenden, Kosten können als Mehraufwendungen angesehen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wolfsberg vom 18. April 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001
entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben.
Die
Einkommensteuer für das
Kalenderjahr 2001 wird festgesetzt mit
S 25.711,38 (€ 1.868,52).
Daraus ergibt sich eine Gutschrift
von S -177.341,92
(€ -12.887,95). Bisher waren
festgesetzt S 49.072,38
(€ 3.566,23) und die daraus resultierende
Gutschrift
S -153.981,00
(€ -11.190,24).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der im Jahr 1922 geborene Bw.
beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 die Berücksichtigung von
außergewöhnlichen Belastungen aus dem Titel der eigenen Behinderung
im Gesamtausmaß von S 425.846,42 (nach Abzug des von ihm im
Streitjahr bezogenen Pflegegeldes). Das Finanzamt (in der Folge: FA) indes
anerkannte im nunmehr angefochten Bescheid hievon lediglich einen Betrag von
S 353.538,00. Begründend dazu führte das FA im Wesentlichen aus,
den im erstgenannten Betrag enthaltenen Aufwendungen in Höhe von
S 72.308,42 für die Errichtung eines behindertengerechten Bades im
Haus der Tochter M.G. und des Schwiegersohnes E.G. mangle es an der vom Gesetz
geforderten Zwangsläufigkeit, da für die Pflege des Bw. ohnehin ein
derart ausgestattetes Bad im Haus des Sohnes B.Sch. zur Verfügung
stünde.
Aus dem Inhalt des vorgelegten
Verwaltungsaktes in Verbindung mit dem Ergebnis des vorgenommenen
Ortsaugenscheines im Haus G-Weg ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Bw. hat im Jahr 1994 einen
schweren Schlaganfall erlitten und ist seither an den Rollstuhl gefesselt.
Weiters besteht beim Bw. eine 100%-ige Inkontinenz. Aufgrund der
Berufstätigkeit aller Beteiligten vereinbarten die Kinder des Bw., dass
dieser nach der Rehabilitation ab dem Jahr 1995 abwechselnd im 14-Tage Rhythmus
einerseits von B.Sch. und dessen Gattin im Haus A-Straße, und andererseits
von M.G. und E.G. in deren damaliger Wohnung in der P-Straße gepflegt und
betreut werden sollte. Ebenfalls im Jahr 1995 übergab der Bw. sein
Einfamilienhaus A-Straße dem B.Sch., wofür dem Bw. als Gegenleistung
das Wohnrecht in bestimmten Räumlichkeiten im letztgenannten Wohnobjekt
eingeräumt wurde. Als weitere Gegenleistung hat sich der Bw. die
lebenslange Pflege und Wartung durch B.Sch. und dessen Gattin ausbedungen, wobei
diese Pflegeleistungen nach dem Inhalt der Vertragsurkunde jedoch nur im Haus
A-Straße in Anspruch genommen werden könnten. Zu diesem Zweck wurde
das Badezimmer in der A-Straße durch Einbau bzw. Installation eines
Badliftes bei der Badewanne adaptiert sowie eine rollstuhlgerechte Auffahrt
(Rampe) an der Terrasse errichtet. Zusätzlich zu der von den Kindern des
Bw. vereinbarten, abwechselnden Betreuung durch diese kommen Angestellte des
Kärntner Hilfswerkes von Montag bis Freitag, jeweils von 8:00 bis 13:00 und
von 15:00 bis 19:00 Uhr, an den jeweiligen Aufenthaltsort des Bw., um diesen
dort zu betreuen. In der übrigen Zeit, also zu Mittag, über Nacht und
an den Wochenenden, wurde und wird der Bw. von seinen Familienangehörigen,
wie schon dargestellt, gepflegt und betreut.
Im Zuge der Neuerrichtung des
Wohnhauses im G-Weg durch M.G. und E.G. haben diese auf die mit B.Sch.
verabredete, abwechselnde Betreuung des Bw. schon in der Planungs- und
Baudurchführungsphase Bedacht genommen. So wurden Einfahrtswege,
Hauseingang etc. rollstuhlgerecht angelegt. M.G. und E.G. sind kinderlos und
hätten nicht so groß gebaut, wenn sie nicht in Absprache mit B.Sch.
und dessen Gattin die zeitweise Pflege des Bw. übernommen hätten. Im
Obergeschoß des Hauses G-Weg befindet sich neben dem Schlafzimmer der M.G.
und des E.G. ein geräumiges, allein diesen zur Verfügung stehendes
Bad. Im Erdgeschoß wurde ein Raum, der grundsätzlich als Arbeitsraum
gedacht war, zum Wohn- und Schlafraum für den Bw. umfunktioniert. Aus
diesem Grund wurde auch ein zweites, an sich nicht notwendiges Bad im
Erdgeschoß für die Pflege des Bw. errichtet und ausgebaut, wobei die
im Jahr 2001 hiefür getätigten Aufwendungen im Gesamtausmaß von
S 72.308,42 vom Bw. bezahlt wurden. Ein Rückforderungsanspruch des Bw.
auf Ersatz dieser Investitionen besteht nicht.
Im Zuge der Besichtigung dieses
nunmehr berufungsgegenständlichen Bades ergab sich, dass die Zufahrt zur
Dusche durch im Boden verlegte, leicht geneigte Fliesen, ohne eine sonst
übliche, erhöhte Duschtassenumrandung, auch für Roll- bzw.
Leibstühle jederzeit möglich ist. Das Waschbecken ist so beschaffen,
dass es sehr flach ist und an der Unterseite nur einen kleinen Syphon aufweist,
der eine leichte bzw. ungehinderte Zufahrt mit dem Rollstuhl zum Waschbecken
ermöglicht. Da der Bw. lediglich die rechte Hand bewegen kann, wurde ein
spezieller beweglicher Badspiegel angeschafft, welchen der Bw. mittels eines
Hebels verstellen kann, damit er sich wenigstens selbständig das Gesicht
waschen und sich rasieren kann.
Mit Schreiben vom
1. Oktober 2003 hat der steuerliche Vertreter des Bw. die Berufung vom
10. Mai 2002 um die Kosten des Badezimmerschrankes auf einen Betrag von
S 63.566,00 eingeschränkt und nochmals begehrt, diesen Betrag
zusätzlich zu den schon im angefochtenen Bescheid anerkannten Aufwendungen
als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass
die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens und der sich daraus ergebenden
Einkommensteuer, abgesehen vom unten weiter erläuterten Berufungspunkt
"behindertengerechtes Bad", dem Grunde und der Höhe nach gesetzeskonform
erfolgte. Streit besteht lediglich darüber, ob die vom Bw. getätigten
Aufwendungen für die Errichtung dieses behindertengerechten Bades im Haus
der Tochter und des Schwiegersohnes eine außergewöhnliche Belastung
iSd. § 34 EStG 1988 darstellen.
Gemäß
§ 34
EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
außergewöhnlich
sein,
zwangsläufig
erwachsen,
die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen,
und
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
All diese Voraussetzungen
müssen kumulativ vorliegen.
Nach § 34 Abs. 6
EStG 1988 können u.a. Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn
der Steuerpflichtige selbst (...) pflegebedingte Geldleistungen erhält,
ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes nach Abs. 4 leg. cit.
abgezogen werden, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen.
Nicht in Zweifel gezogen wird
von den Streitparteien des Berufungsverfahrens, dass die für die
Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung erforderlichen
Voraussetzungen
Außergewöhnlichkeit
der Aufwendungen,
wesentliche
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
keine
Sonderausgabe, Betriebsausgabe oder Werbungskosten,
im hier zu beurteilenden
Berufungsfall gegeben sind, welche Ansicht auch von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz geteilt wird.
Weiters wird vom Gesetz
gefordert, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig
erwächst. Zwangsläufigkeit einer Belastung iSd. § 34
Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 bedeutet nach Abs. 3 leg. cit., dass sich
der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann. Freiwillig getätigte Aufwendungen und
solche, die sich als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der
Abgabepflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, sind einer
Berücksichtigung nach § 34 EStG nicht zugänglich (idS.
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 1 zu
§ 34 Abs. 3 EStG 1988, samt der dort referierten, umfangreichen
Judikatur des VwGH). Tatsächliche Gründe sind solche, in der Person
des Steuerpflichtigen gelegene Gründe, die ihn unmittelbar selbst
betreffen, etwa Krankheitskosten oder Aufwendungen infolge einer
Körperbehinderung (Hofstätter-Reichel, aaO., Tz 3; VwGH vom
14.5.1980, 2199/79; VwGH vom 17.10.1989, 89/14/0214).
Gerade diese, soeben näher
dargestellte, Zwangsläufigkeit der Aufwendungen wird von der
Abgabenbehörde erster Instanz in Frage gestellt. Angesichts des Umstandes,
dass dem Bw. für die Pflege in seinem ehemaligen, im Jahr 1995 dem Sohn
B.Sch. übergebenen, Haus in der A-Straße ohnehin ein
behindertengerecht ausgestattetes Bad zur Verfügung stünde, seien die
mit der Errichtung und Ausstattung eines zweiten behindertengerechten Bades im
G-Weg zusammenhängenden Kosten dem Bw. nicht zwangsläufig
anerlaufen.
Dieser Ansicht des FA kann sich
die Abgabenbehörde zweiter Instanz indes nicht anschließen. Obschon
sich der Bw. anlässlich der Übergabe des Wohnhauses A-Straße das
lebenslange Recht auf Wartung und Pflege ausbedungen hatte, so ist dieser
Anspruch nach den Bestimmungen der Vertragsurkunde nur auf die Inanspruchnahme
dieser Leistungen eben in diesem Haus eingeschränkt. Wenn nun aber die
Kinder des Bw., wie im Zuge des
Ortsaugenscheines glaubhaft vorgebracht wurde, aufgrund der beruflichen
Situation aller Beteiligten untereinander
vereinbart haben, den Bw. abwechselnd im 14-Tage Rhythmus im Haus
A-Straße bzw. im G-Weg aufzunehmen und zu pflegen, so kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz darin
nicht ein
freiwilliges Verhalten des Bw.
erblicken, mag er dieser Vorgangsweise auch nicht ernsthaft entgegengetreten
sein. Es kann dem Bw. wohl kaum zugemutet werden, von seinem Sohn B.Sch. und
dessen Familie eine noch weiter gehende berufliche und private
Einschränkung zu verlangen und damit vielleicht noch zu riskieren, ohne die
von seinen Kindern getroffene Vereinbarung über die abwechselnde Pflege
etwa in einem Pflegeheim untergebracht zu werden. Aus der Tatsache heraus, dass
der Bw. zu 100% behindert ist und sich der Vereinbarung seiner Kinder über
die wechselweise Betreuung und Pflege in deren Wohnhäusern nicht entziehen
konnte, wofür aber das im Erdgeschoß des Hauses G-Weg gelegene,
behindertengerechte Bad erforderlich war, ist nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates im vorliegenden Fall daher auch das Merkmal der
Zwangsläufigkeit gegeben.
§ 34 Abs. 6 EStG
1988 normiert, dass u.a.
Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung unter bestimmten, hier vorliegenden, Voraussetzungen abgezogen
werden können. In bisher ausjudizierten Fällen (vgl. etwa VfGH vom
13.3.2003, B 785/02) wurde aus dieser Bestimmung abgeleitet, dass nur die
über die Kosten eines standardmäßigen Bades hinausgehenden
Aufwendungen für die behindertengerechte Ausstattung bzw. Adaptierung als
außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können.
Im gegenständlichen
Berufungsfall steht den Ehegatten G. im neu errichteten Haus G-Weg ohnehin ein
neben dem Schlafzimmer im Obergeschoß gelegenes, geräumiges Bad zur
Verfügung. Im Hinblick auf den Umstand, dass M.G. und deren Gatte E.G.
kinderlos sind, wäre ein Badezimmer für deren Bedürfnisse
vollkommen ausreichend und ein zweites Bad nicht notwendig gewesen. Lediglich
aus der Tatsache heraus, dass diese mit B.Sch. die abwechselnde Betreuung des
Bw. übernommen hatten, war die Errichtung des ebenerdig gelegenen,
behindertengerecht ausgeführten, weiteren Badezimmers erforderlich. Nach
Meinung der Abgabenbehörde zweiter Instanz sind somit sämtliche damit
verbundenen Kosten als Mehraufwendungen
iSd. § 34 Abs. 6 EStG 1988 anzuerkennen und die mit Schreiben vom
1. Oktober 2003 auf einen Betrag von S 63.566,00 eingeschränkten
Zahlungen für das berufungsgegenständliche Bad zur Gänze als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
In Verbindung mit den bisher
vom FA anerkannten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von
S 353.538,00 ergeben sich nunmehr solche im Ausmaß von
S 417.104,00.
Hinsichtlich der daraus
ableitbaren steuerlichen Konsequenzen wird auf den Spruch dieser Entscheidung
und auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.
Insgesamt gesehen war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
1. Oktober 2003
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0526-K/02
- Stammnummer
- 7062
- Gültig
- 01.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF