Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0730-L/02
Liebhaberei bei Hotelvermietung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0730-L/02vom 10.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Zobl Dkfm Bauer & Partner TH GmbH, gegen die (vorläufigen)
Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für 1994 und 1995 vom 23. Mai 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
1. Vorangehendes Verfahren:
DieBw. erwarb mit Kaufvertrag vom
13. Dezember 1985 eine Hotelliegenschaft, baute diese in einem
Zeitraum von zwei Jahren um und vermietete das Hotel ab
1. Dezember 1986 an die W.H.HB GmbH. An der Bw. beteiligten sich die
R.L. GmbH als Komplementärin, zwei natürliche Personen (K.L. und
K.S) als Kommanditisten und die I. LV. TH. GmbH als
Treuhandkommanditistin, an der sich wiederum in den Jahren 1986 bis 1988 ca. 300
Personen als Gesellschafter (Treugeber) beteiligten. Die Bw. beantragte eine
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1986 bis 1991. Eine vorliegende
Prognoserechnung ergab einen Gesamtgewinnzeitraum von 25 Jahren.
Anlässlich einer am 15. Juni 1993
abgeschlossenen Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass eine
Einkunftsquelle nicht vorliege, sondern eine typische
Verlustbeteiligungsgesellschaft, die nur auf Steuerersparnis ausgerichtet sei.
Die Einkünfte der bezeichneten Jahre wurden nicht festgestellt. Die gegen
die Bescheide der Betriebsprüfung eingebrachte Berufung wurde mit
Berufungsentscheidung vom 20. Oktober 1999 abgewiesen (Annahme eines
Missbrauches von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen
Rechtes und des Vorliegens von Liebhaberei). Die von der Bw. eingebrachte
VfGH-Beschwerde wurde hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten
Feststellung an den VwGH abgetreten (Erkenntnis des VfGH vom
20. Juni 2001, B 2032/99-15).
In dem der VfGH (VwGH)Beschwerde vorangehenden
Berufungsverfahren lag unbestritten ein unrichtig zusammengesetztes
Kollegialorgan vor, daher wurde die Beschwerdeführerin auf Antrag der
Berufungsbehörde (nach Einbringung eines Ansuchens um Aufklärung
über die Zusammensetzung des Senates) vom Bundesministerium für
Finanzen klaglos gestellt (mit Aufhebungsbescheid vom 10. Juni 2002).
Das fortgesetzte Verfahren wurde mit Berufungsentscheidung
vom 19. Dezember 2002 abgeschlossen. Die Berufung gegen die
Nichtfeststellung der Einkünfte in den Jahren 1986 bis 1991 wurde als
unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde stellte dazu neuerlich
fest, es liege ein Liebhabereibetrieb auf Gesellschaftsebene vor, da von einem
absehbaren Zeitraum nicht gesprochen werden könne (das Vorliegen eines
Missbrauches von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten wurde nicht mehr
aufgegriffen). Der jüngeren Judikatur sei zu entnehmen, dass der absehbare
Zeitraum mit ca. 20 Jahren zu bemessen sei. Man sei aber bei keiner der
vorgelegten Berechnungsvarianten auf einen Zeitraum unter 24 Jahren
gekommen. Zudem sei von einer fehlenden Unternehmerinitiative auszugehen, da die
Gesellschafter aufgrund der besonderen Struktur und Verflechtung der beteiligten
Firmen keinen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen nehmen
könnten. Weiters würden die Rechtsbeziehungen überwiegend
Vertragselemente einer echten stillen Gesellschaft aufweisen.
2. Die Bw. beantragte die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO auch
für die Jahre 1994 (Einkünfte + 803.895,00 S) und 1995
(Einkünfte + 1.076.229,00 S). Mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom
23. Mai 2000 erfolgte die Nichtfeststellung der beantragten
Einkünfte für diese Jahre wie folgt: "Gemäß
§ 188 BAO wird vorläufig festgestellt, dass bei der Firma
W.H. KG eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
für das Jahr 1994 (bzw. 1995) unterbleibt."
Mit Schreiben vom 20. Juni 2000 legte die Bw.
Berufung gegen die obbezeichneten Bescheide für die Jahre 1994 und 1995
ein: "In den gegenständlichen Bescheiden wurde gemäß
§ 188 BAO vorläufig festgestellt, dass eine einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1994 und 1995
unterbleibt. Bezüglich einer Begründung wurde auf die
Berufungsentscheidung vom 20. Oktober 1999 (mündliche
Berufungsverhandlung vom 30. September 1999) verwiesen. Wir erheben
dagegen Berufung und verweisen bezüglich einer Begründung auf unsere
Berufung vom 25. Januar 1994 gegen diverse Steuerbescheide sowie auf
die in diesem Zusammenhang eingebrachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde, von
der eine Aufhebung des bekämpften Bescheides erwartet wird."
3. Am 7. Juli 2000 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am 14. Juli 2000 wurde der Bw. ein Vorhalt
übermittelt: Die Berufungsbehörde habe den Sachverhalt geprüft.
Die von der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen würden erkennen
lassen, dass sich am Sachverhalt seit Ergehen der Berufungsentscheidung vom
20. Oktober 1999 nichts wesentliches geändert habe. Die
Berufungsbehörde beabsichtige daher aus den in der Berufungsentscheidung
vom 20. Oktober 1999 angeführten Gründen einen Antrag auf
Abweisung der Berufung an den Senat zu stellen. Die Bw. erhalte Gelegenheit, bis
zum 31. Juli 2000 Stellung zu nehmen. Die Nichtbeantwortung hindere
den Fortgang des Verfahrens nicht.
Am 26. Juli 2000 teilte die Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung mit, sie beantrage das Verfahren bis zur Erledigung des
VfGH-Verfahrens bzw. eines unter Umständen folgenden VwGH-Verfahrens
auszusetzen.
Mit Telefonat vom 6. Oktober 2003 wurde dem
Vertreter der Bw. der Abschluss des Verfahrens angekündigt.
4. In die rechtliche Beurteilung waren folgende Unterlagen
und Fakten miteinzubeziehen:
a. Die Sachverhaltsdarstellung in den
Entscheidungsgründen der zum gleichen Sachverhalt ergangenen
Berufungsentscheidung zu RV 1485/1-6/2002 vom 19. Dezember 2002
(für die Jahre 1986 bis 1991), sowie die Sachverhaltsdarstellungen in den
Entscheidungsgründen (insbesondere die Niederschrift zur mündlichen
Verhandlung) und die Beilagen der ursprünglichen Berufungsentscheidung vom
20. Oktober 1999, RV 032.94/1-6/94.
b. Der von der Bw. im Zuge der Gesellschaftsgründung
zwecks Hotelerwerb abgeschlossene Kommanditgesellschaftsvertrag (insbesondere
Punkt X, wonach eine schriftliche Einladung zur Gesellschafterversammlung an die
Treugeber nicht erforderlich sei) und der Treuhand- u. Verwaltungsvertrag (hier
insbesondere Punkt III, wonach den Treugebern eine Einsichtnahme nur
hinsichtlich der sie selbst betreffenden Eintragung zustünde).
c. Darstellung des BMF vom 14. März 2001:
Das BMF hält (unter Hinweis auf Zorn) in seiner Darstellung vom
14. März 2001 (betreffend die Jahre 1986 bis 1991 zum Beschluss
des VfGH vom 18. Januar 2001, B 2032/99-7 zur Beschwerde der Bw.)
an den VfGH folgendes fest: "In Übereinstimmung mit dem VwGH sieht das BMF
für die Liebhabereibeurteilung die
objektive Totalgewinnfähigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
als für die Liebhabereibeurteilung maßgebend an. Das Vorliegen einer
derartigen Totalgewinnfähigkeit ist für einen von der Art der
jeweiligen Tätigkeit abhängigen abstrakten Zeitraum (absehbaren
Zeitraum) zu fordern, dessen Dauer zum getätigten Mitteleinsatz bei
Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der
Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Absehbar ist
demnach ein Zeitraum, der insbesondere im Verhältnis zum eingesetzten
Kapital und zur verkehrsüblichen Finanzierungsdauer für die Abdeckung
des insgesamt getätigten Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen
Gesamterfolges nach bestehender Übung in Kauf genommen wird. Da es um die
Beurteilung steuerlich relevanten Handelns geht, ist dabei ein sachgerechter
Maßstab die Übung jener Personen, bei denen das Streben nach der
Erzielung von Einkünften beherrschend im Vordergrund steht und anderweitige
(mit der Sphäre der Einkunftserzielung nicht verbundene) Motive nicht
maßgeblich sind (vgl. auch Zorn, verstärkter Senat des VwGH zur
Liebhaberei, ÖStZ 1996, 417 ff.). Nach Zorn, dem das BMF beipflichtet, ist
dabei bei Immobilienvermietungen ein Zeitraum absehbar, der der üblichen
Dauer von Immobiliendarlehen (insbesondere Bauspardarlehen) entspricht.
Als Richtschnur für den absehbaren
Zeitraum, innerhalb dessen bei der konkreten Bewirtschaftungsart ein
Gesamtgewinn (Einnahmenüberschuss) erzielbar sein muss, gilt eine
Zeitspanne von ca. 20 Jahren. Für einen Zeitraum in dieser
Größenordnung spricht, dass ein Steuerpflichtiger, der die Vermietung
nahezu ausschließlich zum Zweck der Erzielung von
Vermietungseinkünften betreibt (nur auf diesen Steuerpflichtigen stellt der
verstärkte Senat ab) keinen längeren Zeitraum vor Augen hat (vgl.
Zorn, aaO)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Aussetzung des Verfahrens: Der VfGH hat die Bescheide
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der
Jahre 1986 bis 1991 nicht aufgehoben, eine Verfügung des VwGH zur
Einbringung einer Gegenschrift ist bisher bei der Berufungsbehörde nicht
eingegangen. Die Bw. hat eine Aussetzung des Verfahrens gemäß
§
281 BAO angeregt. Nach ständiger Rechtsprechung besteht aber kein
Rechtsanspruch auf Aussetzung (VwGH 20.2.1998, 96/15/0169). Die
Berufungsbehörde hat auch keine Veranlassung gesehen, eine Aussetzung mit
Bescheid auszusprechen.
2. Monokratische Erledigung: Für am
1. Januar 2003 unerledigte Berufungen konnte bis
31. Januar 2003 ein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat gestellt werden. Da ein solcher Antrag unterblieben ist, war die
vorliegende Berufung, für die vormals Senatszuständigkeit bestanden
hat, monokratisch zu erledigen.
3. Vorliegen von Liebhaberei und fehlende
Unternehmerinitiative bzw. fehlendes Unternehmerrisiko:
Die Berufungsbehörde geht wie auch im (Vor)Verfahren
betreffend die Jahre 1986 bis 1991 (Entscheidung zu GZ RV 1485/1-6/2002 vom
19. Dezember 2002) davon aus, dass eine Einkunftsquelle aus folgenden
Gründen nicht vorliegt:
(a) Der jüngeren Judikatur (zB. VwGH 3.7.1996,
93/13/0171 und 31.5.2000, 94/13/0045) ist zu entnehmen, dass das
Höchstgericht keinen Anhaltspunkt für eine Unterscheidung zwischen
großer und kleiner Vermietung findet. Das BMF schließt sich in der
Darstellung vom 14. März 2001 der Auffassung des
Höchstgerichtes an. Maßstab für den absehbaren Zeitraum ist nach
diesen Ausführungen daher eine Zeitspanne von ca. 20 Jahren.
Im Vorverfahren wurden mehrere Prognoserechnungen
vorgelegt, wobei sich bei keiner Berechnung ein absehbarer Zeitraum von unter
24 Jahren ergab. Die gegenständlich strittigen Jahre 1994 und 1995
waren in den Prognoserechnungen erfasst. Die Berufungsbehörde geht zudem
davon aus, dass sich dieser Zeitraum eher noch verlängert. So mindert
beispielsweise die vereinbarte Hotelbetriebspflicht für die I.T. AG
die Hotelnutzungsmöglichkeiten für Vollzahler und beeinträchtigt
auch die Verwertbarkeit des Hotels, sodass eine a.o. wirtschaftliche Abnutzung
anzunehmen ist.
(b) Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko sind
wesentliche Voraussetzungen, um von einem Mitunternehmer iSd
§ 23 Z 2 EStG 1988 sprechen zu können.
Insgesamt sind in die beim vorliegenden Fall gegebenen Vertragskonstruktionen
alleine rd. 30 Gesellschaften des Konzernes eingebunden, zu dem die Bw. selbst
gehört. Die Treugeber werden zur Gesellschafterversammlung nicht einmal
geladen (Punkt X des Kommanditgesellschaftsvertrages) und können nur
hinsichtlich ihrer eigenen Eintragung in das von der Treunehmerin geführte
Register Einsicht nehmen (Punkt III des Treuhand- u. Verwaltungsvertrages). Nach
Ansicht der Berufungsbehörde konnten die Gesellschafter aufgrund der
Vertragsbestimmungen, der Konzernphilosophie (wonach jeweils nur Vertretern des
Konzernes Einblick in die diversen Geschäfte gewährt wurde) und der
sonstigen faktischen Gegebenheiten eine sinnvolle Unternehmerinitiative gar
nicht entwickeln (bzw. war dies vom Konzept der Vertragsstrukturen her
offenkundig gar nicht gewollt und ohne Einblick in die Konzern- u.
Firmenstrategie auch gar nicht möglich). Das Unternehmerrisiko
beschränkte sich auf die Zuteilung von Anfangsverlusten und späteren
geringfügigen Gewinnen und kann die fehlende Unternehmerinitiative nicht
ersetzen.
Die Regelung des Punkt IV Z 4 des Treuhand- u.
Verwaltungsvertrages, wonach frühestens zum 31. Dezember 2006 das
Treuhandverhältnis gekündigt werden kann und bei vorheriger
Kündigung ein neuer Treuhandkommanditist namhaft zu machen ist und die
Tatsache, dass der Treuhandkommanditist lediglich Einfluss auf die
Einlageleistung, die Zuteilung von Anfangsverlusten und von späteren
geringfügigen Gewinnen (inclusive eines Liquidationserlöses) hat, legt
zudem das Vorliegen des Bestehens einer echten stillen Gesellschaft nahe. Es ist
daher infolge des Fehlens einer Mitunternehmerschaft keine einheitliche und
gesonderte Feststellung durchzuführen.
Die Berufung war aus den genannten Gründen abzuweisen.
Linz,
10. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0730-L/02
- Stammnummer
- 7051
- Gültig
- 10.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF