Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1818-L/02
Schenkungssteuerbefreiung gemäß § 15a ErbStG 1955
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1818-L/02vom 22.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Ursula Schmidt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Schenkungssteuer im Jahr 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage im Hinblick auf die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955 beträgt 5.524,00 S,
die im Hinblick auf den Zuschlag gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG 1955 35.520,00 S. Die Höhe der festgesetzten Abgabe
beträgt 821,00 S, somit 59,66 €. Die
Fälligkeit der festgesetzten Abgabe erfährt keine
Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabevertrag vom
27. November 2001 wurde zu Gunsten des Bw. durch seine Eltern A.H. und
H.H. eine Schenkung vorgenommen. Im obigen Vertrag wird unter
anderem festgelegt: 1. Die Ehegatten H.H. und A.H. seien je zur
Hälfte Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuche des Bezirksgerichtes
Urfahr-Umgebung, EZ 62 Grundbuch xxxxx K. Gegenstand der
Übergabe seien folgende, in der vorbezeichneten Liegenschaft vorgetragene
Grundstücke, und zwar: 782/1 Baufläche (Gebäude,
begrünt) per 3474 m² und es befinde sich auf diesem Grundstück
das Haus K. 17 und 782/2 LN per 233 m², weiters das
Überlandgrundstück Katastralgemeinde xxxxx R.: 546/4 Wald per
26800 m². Diese Grundstücke seien von der Liegenschaft EZ
62 Grundbuch xxxxx K. abzuschreiben. Nicht Gegenstand der Übergabe
seien die Grundstücke 651 und 652 sowie die übrigen landwirtschaftlich
genutzten Grundstücke, soweit sie nicht als Übergabsobjekt bezeichnet
seien. Die Ehegatten A.H. und H.H. seien weiters je zur Hälfte
Eigentümer folgender Liegenschaften: EZ 337 Grundbuch xxxxx K., mit
dem einzigen Grundstück 739/3 Wald per 1098 m²; Liegenschaft EZ
338 Grundbuch xxxxx K. mit dem einzigen Grundstück 739/8 Wald per 1099
m². Frau A.H. sei Inhaberin des Gewerbebetriebes Gasthaus mit der
Adresse K. 17. 2. Frau A.H. übergebe an ihren Sohn und
dieser übernehme von ihr den A.H. gehörigen Gewerbebetrieb Gasthaus
mit dem Standort K. 17 mit allen Aktiven und Passiven, mit allen Rechten
und Pflichten. Die Übergabe des Gewerbebetriebes erfolge
schenkungsweise, das heißt, dafür werde kein Entgelt
bedungen. Der Status des Gewerbebetriebes sei dem Übernehmer bekannt
und dieser hätte in den Betrieb Einblick erhalten, insbesondere durch
Einsicht in die gesamte Buchhaltung. Mitübergeben seien sämtliche zum
Gewerbebetrieb gehörigen Gebäude und Anlagen, soweit diese dem
Gewerbebetrieb gewidmet seien. 4. Die Übergeber würden
sich folgende, mit dem Stichtage der Übergabe beginnende,
lebenslängliche, unentgeltliche und grundbücherlich sicherzustellende
Rechte ausbedingen: a. Wohnungsgebrauchsrecht: Das
Wohnungsgebrauchsrecht gemäß
§ 521 ABGB hinsichtlich der im
Untergeschoss gelegenen Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, weiters Bad, WC,
Vorraum, mit eigenem Eingang vom Garten. Damit verbunden sei die alleinige
Nutzung der Garage unter den Gastgarten, der Ein- und Zugang, Mitbenützung
des Hausgartens und Mitbenützung der Hauswerkstätte. Die
Übergeber würden keine Betriebskosten und öffentliche Abgaben,
keine Heizungs- und Stromkosten bezahlen, sondern dafür komme der
Übernehmer alleine auf. Der Übernehmer verpflichte sich auch, die
bedungene Wohnung in bewohnbarem Zustand zu erhalten. b. Pflege und
Betreuung: Die Pflege und Betreuung im Alter und für den Fall der
Kränklichkeit, jedoch nur im Übergabshause; das Reinigen und
Ausbessern der Kleidung, Wäsche, Schuhe, die notwendigen Handreichungen in
und außerhalb der bedungenen Räumlichkeiten; dazu gehörten alle
Tätigkeiten der Hauswirtschaft, wie Einkaufen, Kochen und
Abwaschen. Der Übernehmer sei berechtigt, diese Tätigkeiten
auch durch dritte Personen erbringen zu lassen. Die Übergabe
und Übernahme würde zum 31. Dezember 2001
erfolgen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 wurde eine
Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögen zum
31. Dezember 2001 des Gewerbebetriebs der A.H., der an den Bw.
übergeben worden ist, eingereicht. Aus dieser geht ein solcher in
Höhe von 100.625,70 € hervor. Als Anlagevermögen
werden folgende Werte ausgewiesen:
|
Betriebsgebäude (zum
Einheitswert)
|
119.474,14 €
|
Betriebsausstattung
|
17.259,65 €
Mit Schenkungssteuerbescheid
vom 27. Februar 2002 wurde die Schenkungssteuer für den
gegenständlichen Rechtsvorgang im Hinblick auf A.H. mit
8.237,97 € festgesetzt. Die Berechnung dieser
würde wie folgt vorgenommen worden sein:
|
gemäß
§ 8 Abs.
1 ErbStG 1955 (Steuerklasse I) 6% vom gemäß
§ 28 ErbStG 1955
abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
1,409.460,00 S
|
84.567,60 S
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 1955 2% vom gemäß
§ 28
ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke in
Höhe von 1,439.460,00 S
|
28.789,20 S
|
Schenkungssteuer,
gerundet
|
113.357,00 S
|
entspreche
|
8.237,97 €
|
Die Bemessungsgrundlage sei
wie folgt ermittelt worden:
|
|
Wert der Grundstücke
(steuerlich maßgeblicher Wert der Grundstücke) entspreche
104.610,25 €
|
1,439.468,49 S
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG 1955
|
-30.000,00 S
|
steuerpflichtiger
Erwerb entspreche 102.430,07 €
|
1,409.468,49 S
|
Begründung:
|
|
Schenkung
|
|
Übergebenes
Vermögen
|
2,932.784,32 S
|
Gegenleistung
|
-1,141.838,01 S
|
|
1,790.946,31 S
|
Davon frei 15a
ErbStG
|
-351.477,82 S
|
Schenkung übrige
Grundstücke
|
1,439.468,49 S
Binnen offener Frist wurde
gegen obigen Bescheid Berufung eingebracht. Dies mit folgender
Begründung: Mit Übergabevertrag vom 27. November 2001
hätten die Ehegatten H.H. und A.H. an ihren Sohn, den Bw., den Gewerbetrieb
Gasthaus mit dem Standort K. 17 mit allen Aktiven und Passiven
übergeben. Zu diesem Gewerbebetrieb gehöre auch ein
Liegenschaftsbesitz, insbesondere die Baulichkeiten des Gasthauses. Es
sei von der Abgabenbehörde erster Instanz eine falsche Berechnung
vorgenommen worden und die Befreiungsbestimmung für die Übergabe von
Gewerbebetrieben nicht in Ansatz gestellt worden. Für die Bewertung
der Schenkungssteuer hätte der Freibetrag für die Übergabe vom
Gewerbebetrieb angenommen werden müssen. Alle Voraussetzungen
für die Gewährung des Freibetrages bis maximal 5,000.000,00 S
seien gegeben. Es werde daher beantragt, die Befreiungsbestimmungen
bezüglich der Übergabe von Gewerbebetrieben zu
berücksichtigen. Es dürfe im gegenständlichen Fall keine
Schenkungssteuer anfallen.
Mit Schreiben vom
23. April 2002 wurde der Bw. durch die Abgabenbehörde erster
Instanz aufgefordert, eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten werde, welche Änderungen beantragt werden würden sowie ein
Begründung nachzureichen.
Mit Schreiben vom
7. Mai 2002 wurde durch den Bw. wie folgt
geantwortet: Die gesamten Vorschreibungen würden für
den Bw. eine Einheit darstellen. Wie aus den Ausführungen zur Berufung
ersichtlich sei, wäre der wesentliche Mangel hinsichtlich der
Gesamtvorschreibung die Nicht-Berücksichtigung des zu gewährenden
Freibetrages bei Übergabe eines Gewerbebetriebes.
Mit ergänzendem Schreiben
vom 5. Juni 2002 führte der Bw. weiter aus: Bei
Vorschreibung der Steuern, insbesondere der Schenkungssteuer sei, trotz Vorlage
der erforderlichen Aufstellungen, obwohl diese Unterlagen vom Finanzamt direkt
angefordert worden seien, diese nicht berücksichtigt worden. Aus diesem
Grunde sei eine enorm hohe Schenkungssteuer vorgeschrieben worden. Diese enorm
hohe Vorschreibung hätte zur Berufung geführt und dies gehe aus der
Berufung hervor. Erforderlich sei jedoch ein rasches Handeln, zumal
ansonsten die Vertragsparteien Schaden erleiden würden. Für die
Vertragsparteien gebe es einen Erwerbsvorgang, auch wenn für die
Abgabenbehörde erster Instanz dieses Verfahren in zahlreiche Bescheide
aufgelöst werde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. Juni 2002 wurde obiger Bescheid wie folgt
geändert:
|
Die Schenkungssteuer für
den oben angeführten Rechtsvorgang werde festgesetzt mit
|
59,66 €
|
Die Festsetzung erfolge
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
|
|
Bisher wären
vorgeschrieben gewesen:
|
8.237,97 €
|
Berechnung der festgesetzten
Schenkungssteuer:
|
|
gemäß
§ 8 Abs.
1 ErbStG 1955 (Steuerklasse I) 2% vom gemäß
§ 28 ErbStG
1955 abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
5.520,00 S
|
110,40 S
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 1955 2% vom gemäß
§ 28
ErbStG 1955 abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke
in Höhe von 35.520,00 S
|
710,40 S
|
Schenkungssteuer,
gerundet
|
821,00 S
|
entspreche:
|
59,66 €
|
Die Bemessungsgrundlage sei
wie folgt ermittelt worden:
|
|
steuerlich maßgeblicher
Wert der Grundstücke entspreche 2.581,63 €
|
35.524,00 S
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG 1955
|
-30.000,00 S
|
steuerpflichtiger
Erwerb entspreche 401,44 €
|
5.524,00 S
Begründung: Da nach
dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch
ungewiss sei, erfolge die Vorschreibung vorläufig.
|
Unentgeltlicher
Erwerb:
|
|
½ EZ 337 KG K.
(unbebautes Grundstück) EW
|
111.000,00 S
|
abzüglich anteilige
Gegenleistung (6,61% von 1,141.838,00)
|
75.425,00 S
|
|
35.524,00 S
|
½ EZ 62 K.
(Geschäftsgrundstück)
|
2,466.000,00 S
|
abzüglich anteilige
Gegenleistung 88,17% von 1,141.838,00, d.s.
|
1,006.758,00 S
|
steuerfrei gemäß
§ 15a ErbStG 1955
|
1,459.242,00 S
|
Umlaufvermögen steuerfrei
gemäß
§ 15a ErbStG 1955
|
351.477,82 S
Mit Schreiben vom
12. Juni 2002 wurde vom Bw. der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen. Dies mit folgender Begründung: Es werde
beantragt, das gesamte Geschäftsgrundstück des übergebenen
Gasthausbetriebes, Teil der EZ 62 K. 17, Einheitswert per
1. Jänner 1983 1,644.000,00 S in die Steuerbefreiung des
§ 15a ErbStG miteinzubeziehen. In der Berufungsvorentscheidung vom
13. Juni 2002 werde die Berufung mit der Begründung abgewiesen,
dass H.H. keinen Betrieb an den Bw. übergeben habe. Demzufolge könne
die Bestimmung des § 15a ErbStG nicht angewandt werden. Dieser
Betrachtungsweise könne jedoch nicht gefolgt werden. Ziel des
Steuerreformgesetzes 2000 wäre die Beseitigung der oftmals hohen
steuerlichen Belastung bei unentgeltlichem Erwerb von Betriebsvermögen
gewesen. Bereits in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werde darauf
hingewiesen, dass durch die Schaffung des § 15a ErbStG die
unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen im weitesten Sinne
begünstigt werden solle. Gemäß den Richtlinien betreffend
Anwendung des § 15a ErbStG (BMF, AÖF 1999, 277) Punkt 2.1 hieße
es "ob ein Betrieb vorliege, sei nach den Begriffsinhalten des
Ertragsteuerrechtes zu beurteilen". Auch Dr. Fraberger Friedrich
"Unternehmen steueroptimal schenken oder vererben - Gestaltungen
nach der Steuerreform 2000, Linde Verlag Wien 2000", und weitere Autoren
würden darauf hinweisen, dass sich die erbschafts- und
schenkungssteuerliche Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern oder
Schulden zum Betriebsvermögen grundsätzlich nach der
einkommensteuerlichen Zuordnung zum Betriebsvermögen
entscheide. Erbschaftssteuerlich seien Wirtschaftsgüter nach der
Verwaltungspraxis dem Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn ertragsteuerlich
notwendiges Betriebsvermögen gegeben sei. Das im geschenkten
Gasthausbetrieb enthaltene oben näher bezeichnete Grundstück wäre
immer notwendiges Betriebsvermögen gewesen. Aus diesem Grund werde
gebeten, die Steuerbegünstigung des § 15a ErbStG auf das gesamte
Betriebsgrundstück anzuwenden. Am 22. Juli 2002
wurde gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Mit
Ergänzungsvorhalt vom 29. August 2003 wurde der Bw. durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert, binnen zwei Wochen ab
Zustellung folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen
einzureichen: Der Berufung vom 12. März 2002 sei
mit Berufungsvorentscheidung insoweit Rechnung getragen worden, als
sämtliche aus der Liegenschaft EZ 62 resultierende Teile der
Bemessungsgrundlage gemäß
§ 15a ErbStG 1955 ausgeschieden
worden seien. Es sei lediglich der Erwerb des Hälfteanteiles
des Grundstückes EZ 337 KG K. besteuert worden. Laut
Aktenlage gehe keinerlei Verbindung dieses Grundstückes mit dem
übertragenen Gewerbebetrieb hervor. Eine solche sei auch im gesamten
bisherigen Verfahren nicht behauptet worden. Auch das Anlageverzeichnis
des Einzelunternehmens A.H. weise keine Grundstücke auf. Der
Bw. werde nun aufgefordert zu belegen, dass es sich bei gegenständlichem
Grundstück um notwendiges Betriebsvermögen des Gastgewerbebetriebes
gehandelt habe. Obiger Ergänzungsvorhalt wurde nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Schenkung im Sinne des
ErbStG 1955 gilt gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG jede Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechtes. Schenkungen unter Lebenden
unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 der
Schenkungssteuer. Dass im gegenständlichen Fall dem Grunde
nach Steuerpflicht gegeben ist, ist unbestritten. Strittig ist
jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung gemäß
§ 15a ErbStG 1955. Gemäß
§ 15a ErbStG 1955
bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen
gemäß Abs. 2 nach Maßgabe der Abs. 3 und Abs. 4
bis zu einem Wert von 365.000,00 € steuerfrei, sofern der Erwerber
eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr
vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem
Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, einen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen zu
erfüllen. Gemäß Abs. 2 zählen zum
begünstigten Vermögen unter anderem 1. inländische
Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des EStG 1988 dienen;
und 2. Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an inländischen
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,
wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft beteiligt ist. Gemäß Abs. 3 steht der
Freibetrag bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn
Gegenstand der Zuwendung des Geschenkgebers ist: 1. ein Anteil von
mindestens einem Viertel des Betriebes, 2. ein gesamter Teilbetrieb oder
ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der
Anteil desselben betrage mindestens ein Viertel des gesamten
Betriebes, 3. ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem im
Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Ausmaß. Laut
Übergabevertrag vom 27. November 2001 wurde von der Mutter des
Bw., A.H., an ihren Sohn unter anderem ein Gastgewerbebetrieb samt den
dazugehörigen Liegenschaften - soweit in ihrem Eigentum stehend
- unentgeltlich übergeben. Weiters wurde auch die
gegenständliche Liegenschaft EZ 337 Grundbuch xxxxx K. mit dem einzigen
Grundstück 739/3 Wald per 1099 m², unbebaut, zur Hälfte im
Eigentum der A.H. stehend, übergeben. Dieses Grundstück
scheint nicht in der vorgelegten Berechnung des Einheitswertes des
Betriebsvermögens zum 31. Dezember 2001 auf. Aus der
Aktenlage geht keinerlei Bezug der Liegenschaft zum Betriebsvermögen
hervor. Im Gegenteil, im Vorlageantrag vom 12. Juli 2002 wird
ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Geschäftsgrundstück des
Gasthausbetriebes ein Teil der EZ 62 KG K. sei und dieses in die
Steuerbefreiung gemäß
§ 15a ErbStG einzubeziehen
sei. Die Grundstücksteile der EZ 62 werden wie in der
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 15a ErbStG 1955 von der
Bemessungsgrundlage ausgeschieden. Es wurde trotz Aufforderung
durch die Referentin die Betriebsvermögenseigenschaft des
gegenständlichen Grundstückes EZ 337 nicht glaubhaft
gemacht. Da wie oben ausgeführt jedoch nur Betriebe oder
Teilbetriebe eine Steuerbefreiung gemäß
§ 15a ErbStG 1955
hervorrufen können, war der Berufung nur teilweise Folge zu
geben. Die Schenkungssteuer wird daher mit 59,66 €
festgesetzt. Sie berechnet sich wie folgt:
|
Berechnung der festgesetzten
Schenkungssteuer:
|
|
gemäß
§ 8 Abs.
1 ErbStG 1955 (Steuerklasse I) 2% vom gemäß
§ 28 ErbStG
1955 abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
5.520,00 S
|
110,40 S
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 1955 2% vom gemäß
§ 28
ErbStG 1955 abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke
in Höhe von 35.520,00 S
|
710,40 S
|
Schenkungssteuer,
gerundet
|
821,00 S
|
entspricht:
|
59,66 €
|
Die Bemessungsgrundlage wird
wie folgt ermittelt:
|
|
steuerlich maßgeblicher
Wert der Grundstücke entspricht 2.581,63 €
|
35.524,00 S
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG 1955
|
-30.000,00 S
|
steuerpflichtiger
Erwerb entspricht: 401,44 €
|
5.524,00 S
|
Unentgeltlicher
Erwerb:
|
|
½ EZ 337 KG K.
(unbebautes Grundstück) EW
|
111.000,00 S
|
abzüglich anteilige
Gegenleistung (6,61% von 1,141.838,00)
|
75.425,00 S
|
|
35.524,00 S
|
½ EZ 62 K.
(Geschäftsgrundstück)
|
2,466.000,00 S
|
abzüglich anteilige
Gegenleistung 88,17% von 1,141.838,00, d.s.
|
1,006.758,00 S
|
steuerfrei gemäß
§ 15a ErbStG 1955
|
1,459.242,00 S
|
Umlaufvermögen steuerfrei
gemäß
§ 15a ErbStG 1955
|
351.477,82 S
Linz,
22. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1818-L/02
- Stammnummer
- 7043
- Gültig
- 22.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF