Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0164-Z2L/02
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0164-Z2L/02vom 01.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch HAJEK &
BOSS & WAGNER Rechtsanwälte OEG, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 9. November 2000, GZ. 100/52198/2000-2,
betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG
steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom
26. Juni 2000, Zl: 100/28401/006/99 wurde der Bf. eine Abgabenschuld in
Höhe von insgesamt ATS 31.510.220,00 (Zoll: ATS 24.693.281,00,
Einfuhrumsatzsteuer: ATS 4.262.845,00 und eine Abgabenerhöhung
ATS 2.554.094,00) gemäß Artikel 204 Abs. 1 lit b)
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 108 ZollR-DG vorgeschrieben.
Diese Abgabenfestsetzung beruht auf dem Ergebnis einer bei der Bf.
durchgeführten Betriebsprüfung wobei festgestellt wurde, dass im
Zeitraum vom 11. Dezember 1997 bis 20. Dezember 1999 insgesamt
17.480,91 Tonnen Mais, sowie 566 Tonnen Gerste gem. Art. 184 ZK in
Verbindung mit Titel IX der VO (EWG) 918/83 eingangsabgabenfrei nach
Österreich verbracht wurden, obwohl die Voraussetzung für die
Inanspruchnahme dieser Abgabenbefreiung nicht vorgelegen seien. Gegen diesen
Abgabenbescheid wurde mit Eingabe vom 7. Juli 2000 fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Gleichzeitig wurde in dieser
Berufungseingabe ein Antrag auf Aussetzung gem. § 212a BAO gestellt.
In der Folge forderte das Hauptzollamt Wien die Antragstellerin auf, eine
Sicherheit in Höhe der aushaftenden Abgaben zu leisten. Vom Rechtsvertreter
der Bf. wurde dem Hauptzollamt Wien telefonisch am 23. August 2000
mitgeteilt, dass keine Sicherheit beigebracht werden könne. Mit Bescheid
vom 24. August 2000, Zl: 100/52198/2000-1 wies das Hauptzollamt Wien
den Antrag auf Aussetzung mit der Begründung, dass auf Grund der nicht
geleisteten Sicherheit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stattgabe
im Sinne des Artikels 244 ZK nicht vorliegen würden, ab.
Gegen diesen abweisenden Bescheid wurde mit Schriftsatz
vom 29. September 2000 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. Begründend wird in dieser Berufungseingabe im Wesentlichen
ausgeführt, dass sich eine Aussetzung von Abgaben ausschließlich nach
den Rechtsbestimmungen des § 212a BAO zu richten habe und diese Norm
die Leistung einer Sicherheit nicht vorsehe. Mit Schreiben vom 12. Oktober
2000, Zl: 100/52198/2000-2 wurde die Bf. vom Hauptzollamt Wien neuerlich
aufgefordert, eine Sicherheitsleistung in Höhe des aushaftenden Betrages
beizubringen. Dieses Schreiben blieb innerhalb der festgesetzten Frist
unbeantwortet, sodass das Hauptzollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom
9. November 2000, Zl:100/52198/2000-2 die eingebrachte Berufung gegen die
Nichtstattgabe der Aussetzung, als unbegründet abwies. In der
Begründung dieser abweisenden Entscheidung führte das Hauptzollamt
Wien im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass vorrangig die Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechtes anzuwenden seien und demnach in erster Linie im
gegenständlichen Fall dem Art. 244 ZK Rechtsrelevanz beizumessen sei.
Der § 212a BAO sei daher nur insoweit in Betracht zu ziehen, wenn
diese Bestimmungen den Grundvoraussetzungen des Art. 244 ZK nicht
widersprechen würden. Gemäß Artikel 244 ZK werde jedoch
normiert, dass die Aussetzung der Vollziehung von der Leistung einer Sicherheit
abhängig zu machen sei, sofern die angefochtene Entscheidung die Erhebung
von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bewirke. Da die Bf. der Aufforderung des
Hauptzollamtes Wien zur Beibringung einer Sicherheit innerhalb der festgesetzten
Fristen nicht entsprochen habe, sei das Berufungsbegehren zwingend abzuweisen
gewesen.
Gegen diese abweisende Berufungsvorentscheidung wurde
fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Auf Grund einer Gesetzesänderung
mit 1. Jänner 2003 ist für die Erledigung des noch unerledigten
Beschwerdeverfahrens der Unabhängige Finanzsenat zuständig. In dieser
Eingabe vom 12. Dezember 2000 wird sinngemäß vorgebracht, dass
sehr wohl die Voraussetzungen für eine Stattgabe einer Aussetzung der
Vollziehung vorliegen würden. Die Bf. habe im Jahr 2000 beträchtliche
Umsatz- und Gewinneinbußen und somit große Einkommensverluste zu
verzeichnen. Zusätzlich sei durch die verspätete Aussaat, aber auch
wetterbedingt der angebaute Mais im Jahr 2000 nicht ausgereift, wodurch diese
Pflanzen lediglich als Silage für Futterzwecke verwendet werden könne.
Somit stelle sich für die Bf. ein Totalausfall der Maisernte im Jahr 2000
dar wodurch ein Schaden in Millionenhöhe entstanden sei, der die
betriebliche Existenz bedrohe. Da durch diese Umstände kaum die
Möglichkeit bestehe die Rückzahlungen von Krediten sowie die Kosten
der Pachtverträge zu begleichen führe natürlich auch der Erlag
einer Sicherheit dazu dass die Existenz der Bf. aufs massivste gefährdet
werden würde.
Über die
Beschwerde wurde erwogen:
Bezugnehmend auf den anlässlich des Rechtsmittels
gegen den Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 26.uni 2000,
Zl: 100/28401/006/99 gestellten Aussetzungsantrag ist primär auf
Art. 244 ZK und subsidär auf § 212a BAO zu verweisen.
Gemäß Art. 244 ZK Satz 2 haben die Zollbehörden die
Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn sie
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung haben oder wenn den Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
16. April 2003, Zl: 100/52198/2000 wurde zwischenzeitlich in der
Hauptsache selbst abweisend entschieden. Durch das Ergehen dieser Entscheidung
liegt im Sinne des Artikels 244 ZK somit keine angefochtene Entscheidung mehr
vor, sodass mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das
Beschwerdebegehren abzuweisen war. Diesbezüglich wird auch auf die
Ausführungen im Kommentar der Bundesabgabenordnung (siehe Ritz,
BAO-Kommentar, § 212a, Tz 12) sowie auf die einschlägige
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.41991, 91/15/0011,
29.6.1995, 95/15/0220, 27.3.1996, 93/15/0235 und 3.10.1996, 96/16/0200)
verwiesen.
Demnach war die gegenständliche Beschwerde als
unbegründet abzuweisen, und zwar ohne dass es seitens des Unabhängigen
Finanzsenates eines weiteren (inhaltlichen) Eingehens in das
Beschwerdevorbringen bedurfte.
Linz,
1. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0164-Z2L/02
- Stammnummer
- 7042
- Gültig
- 01.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF