Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1921-W/03
Kosten für das Lycee Francais de Vienne für Diplomaten außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1921-W/03vom 05.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist von Beruf Diplomatin. Sie machte für das
Jahr 2001 S 51.930,-außergewöhnliche Belastungen für
Schulgeld für die französische Schule für ihren Sohn
geltend.
Das Finanzamt anerkannte das Schulgeld nicht als
außergewöhnliche Belastung. Begründend wurde ausgeführt,
dass der Freibetrag für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes nur dann zustehe, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Da sich die Schule des Sohnes
innerhalb der maßgeblichen 80 km befindet, können die
Schulkosten nicht berücksichtigt werden.
Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
brachte die Bw. Berufung ein.
In der Berufung wurde folgendes
ausgeführt:
Die Bw ist Diplomatin und ihre beiden Kinder sind
1993 in Brüssel und 1997 in Genf zur Welt gekommen. Die Einschulung des
älteren Sohnes erfolgte bereits in Genf in der lokalen
französischsprachigen Schule.
Weitere Auslandsversetzungen sind im Beruf der Bw.
eigen.
Deutsche Schulen gibt es in vielen jedoch nicht in
allen Städten, in denen auch österreichische Botschaften sind.
Darüber hinaus ist der deutsche Schulplan mit dem österreichischen
inkompatibel.
Französische Schulen gibt es an allen
(nichtdeutschen) Städten, in denen Österreichische Botschaften oder
Vertretungsbehörden sind. Gegenüber internationalen englischsprachigen
Schulen sind sie auch weitaus kostengünstiger.
Nach zwei europäischen Posten muss die Bw.
damit rechnen, bei der nächsten Versetzung im außereuropäischen
Ausland zum Einsatz zu kommen. In einigen außereuropäischen
Hauptstädten, etwa in Afrika oder Asien, gibt es gar keine deutschen
Schulen, weshalb diesfalls für die Kinder der Bw. nur internationale,
zumeist englisch oder französischsprachige, in Frage kommen würden.
Ein Wechsel von einer österreichischen Schule in eine solche internationale
ohne die dazu nötigen profunden Sprachkenntnisse würden wiederum nur
mit erheblichen Schwierigkeiten und mit dem Verlust von Schuljahren verbunden
sein.
Französische Schulen haben weltweit das
gleiche Schulsystem, wobei der Unterricht sogar weitgehend zeitlich synchron
gestaltet ist. Deshalb ist auch ein Wechsel mitten im Schuljahr von einer
französischen Schule in eine andere relativ unproblematisch. Die bisherigen
Versetzungen der Bw. erfolgten im März 1993, April 1996 und im Dezember
2000, also jeweils mitten im Schuljahr. Sollte die Bw wiederum mitten im
Schuljahr versetzt werden, wäre ein Wechsel von einer österreichischen
Schule in eine amerikanische oder internationale ( oder soweit vorhanden,
deutsche) noch um ein weiteres Moment belastender und schwieriger für die
Kinder der Bw, von den Verlusten von Schuljahren abgesehen.
Die Wahl einer weltweit zur Verfügung
stehenden Schule ist durch den Beruf zwangsweise notwendig geworden. Die Zahlung
des Schulgeldes für die französische Schule stellt für die Bw.
damit eine nicht Verhinderbahre außergewöhnliche finanzielle
Belastung dar.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"Eine Schulgeldzahlung für den Besuch einer
Internationalen Schule in Wien, im konkreten Fall der Besuch des Lycee Francais
de Vienne durch die Kinder eines in Österreich wohnenden Steuerpflichtigen
stellt keine außergewöhnliche Belastung im Sinne der
§§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 dar. Auch die
Eventualität bzw. Tatsache einer zu erwartenden Auslandsversetzung
ändert nichts an der steuerrechtliche Einstufung der eingangs
erwähnten Aufwendungen. Nicht jeder Vorteil , den Eltern ihren Kindern
angedeihen lassen, führt zu zwangsläufigen abzugsfähigen Kosten
für die Eltern. Es ist durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer
möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der
gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche
Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen ( vgl. VwGH 2.5.1991, 90/13/0294).
Das Berufungsschreiben insgesamt erbrachte keine
neue Bewertung des vorliegenden Sachverhaltes, die zu einer begründeten
Änderung des Erstbescheides Anlass geben konnte. Die Berufung war daher
abzuweisen."
Es wurde Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit folgender Begründung
eingebracht:
Das vom Finanzamt zitierter Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshof betrifft einen anders gelagerten Fall eines freiwilligen
Auslandsstudium, das für das Ausbildungsniveau und die spätere
Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein kann.
Vielmehr hat der VwGH in einer späteren
Entscheidung vom 13.5.1992, 92/13/0087, bei der es um die Frage de Absetzbarkeit
des Schulgeldes der Vienne International School als außergewöhnliche
Belastung ging, in seinen Entscheidungsgründen festgehalten: " Die von den
Kindern des Bf besuchte Schule dient, wie der Bf richtig ausführt,
insbesondere den Bedürfnissen der in Österreich beschäftigten
UNO-Bediensteten, Diplomaten und internationalen Geschäftsleuten. Diesen
Personen ist gemeinsam, dass sie sich in Österreich nur vorübergehend,
aber doch so lange aufhalten, dass sie in vielen Fällen von ihren Familien
begleitet werden. Für diese Personen ist daher bezüglich ihrer Kinder
- neben der englischen Unterrichtssprache insbesondere für
englischsprachige Kinder - die Möglichkeit von besonderer Bedeutung,
eine Schule besuchen zu können, die es auch in anderen Ländern in
gleicher Form gibt bzw mit deren Abschluss eine auch in anderen Ländern
geltende Hochschulreife erworben werden kann. " Da der Bf nicht zu einer der
angeführten Kategorien ( UNO-Bedienstete, Diplomaten und internationale
Geschäftsleute ) bzw. ihren vergleichbaren Personen gehörte, wurde
seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bw. hingegen gehört als Diplomatin dieser
Kategorie an. Ihr Sohn ist angesichts der beruflichen Einsätze bzw.
Versetzungen in Brüssel geboren. In Genf in die lokale öffentliche
französischsprachige Schule gegangen und im Jänner 2001 in das Pendant
der 2. Volksschulklasse der österreichischen Schule in das Lycee
francais in Wien eingetreten. Es ist für die Familie bzw. für den Sohn
angesichts der für Diplomaten typischen ständigen berufsimmanenten
Versetzungen in andere Länder, wie vom VwGH in obiger Entscheidung
anerkannt, u.a. von besonderer Bedeutung, eine Schule besuchen zu können,
die es auch in anderen Ländern in gleicher Form gibt. Wie in der Berufung
vom 23.10.2002 ausgeführt, ist dies am kostengünstigsten und
flächendeckendsten bei der Lycee francais der Fall.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens ( § 2 Abs.2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1) Sie muss außergewöhnlich sein.
2.) Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3.) Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Die vom Gesetzgeber in
§ 34 Abs.7 EStG 1988 gewählten Umschreibung schließt aus,
laufende Unterhaltsleistungen für Kinder zum Abzug vom Einkommen geltend zu
machen.
Unterhaltsleistungen sind nur insoweit abzugsfähig,
als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden.
Berufsausbildungskosten des Steuerpflichtigen selbst
beruhen in der Regel auf freien Willensentschluss; sie erwachsen weder
zwangsläufig noch sind sie außergewöhnlich. Eine
außergewöhnliche Belastung kann gegebenenfalls vorliegen,
wenn
1.) dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne seine
Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen
Existenzsicherung notwendig ist oder
2.) die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit,
Verletzung u.ä. erforderlich wird ( vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer- Handbuch, Tz 38 zu § 34 EStG 1988,
"Berufsausbildung").
Zwangsläufigkeit liegt nicht vor, wenn sich die
Aufwendungen als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich die/der
Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Die
Zwangsläufigkeit und als Folge davon die Anerkennung der Kosten der
Internationalen Schule kann aber bei Diplomatenkindern, oder auch Expatriates
u.a. Personen sehr wohl gegeben sein. (Langheinrich/Ryda, FJ Nr. 2/99, Die
ertragssteuerliche Berücksichtigung aus der Unterhaltspflicht erwachsender
Kosten)
In dem Erkenntnis vom 13. Mai 1992, 92/13/0087,
führt der Verwaltungsgerichtshof aus:
Eine Schule, die insbesondere den Bedürfnissen der in
Österreich beschäftigten UNO-Bediensteten, Diplomaten und
internationalen Geschäftsleuten dient, die sich in Österreich nur
vorübergehend, aber doch so lange aufhalten, dass sie in vielen Fällen
von ihren Familien begleitet werden, mag für diese Personen bezüglich
ihrer Kinder von Bedeutung sein, weil diese eine Schule besuchen können,
die es auch in anderen Ländern in gleicher Form gibt bzw. mit deren
Abschluss eine auch in anderen Ländern geltende Hochschulreife erworben
werden kann. Bei diesen Kindern mag es allenfalls sittlich oder rechtlich
geboten sein, ihnen einen Besuch der gegenständlichen schuldgeldpflichtigen
Schule zu ermöglichen.
Im gegenständlichen Fall ist die Bw. eine Diplomatin.
1993 war sie in Brüssel, 1997 in Genf, wo ihr älterer Sohn in der
lokalen französische Schule eingeschult worden war. Im Dezember 2000 kam
die Bw. nach Österreich. Ihr Sohn konnte ohne Probleme im Lycee das
Schuljahr weiterbesuchen und beenden. In der Berufung führt die Bw. weiters
aus, dass berufsbedingt weitere Auslandsversetzungen bevorstehen. Sie
möchte daher ihren Kindern eine Schulausbildung zukommen lassen, die es
auch in anderen Ländern in gleicher Form gibt bzw. mit deren Abschluss eine
auch in anderen Ländern geltende Hochschulreife erworben werden
kann.
Bezugnehmend auf die o.a. Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichthofes wurde im gegenständlichen Fall dem Antrag auf
Anerkennung der außergewöhnliche Belastung für das Schulgeld
für den Sohn der Bw. stattgegeben.
Wien,
5. Dez. 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1921-W/03
- Stammnummer
- 7035
- Gültig
- 05.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF