Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0540-L/2002
Dienstgeberbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0540-L/2002vom 10.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Partner-Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wels betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Prüfungszeitraum 1. Jänner 1995 bis
31. Dezember 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das
Finanzamt Wels hat mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 23. August 1999
den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von ATS 73.980,00 sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in
Höhe von ATS 7.432,00 für den Prüfungszeitraum 1.1.1995 bis
31.12.1998 nachgefordert.
Dagegen
wurde eine Berufung eingebracht. Strittig ist, ob die in den Kalenderjahren 1995
bis 1998 an den wesentlich beteiligten Geschäftsführer gewährten
Vergütungen in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind (§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz
1967).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41
Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer
Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist
der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen,
die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des
§ 41 FLAG 1967 definiert also die beitragspflichtigen Bezüge und
soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von den beitragsfreien Bezügen
gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den
beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen von Bezügen
auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an
Dienstnehmer iSd. § 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt
werden.
2. Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2
EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof
hat die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen richteten,
abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998, B 286/98 und vom 24. Juni
1988, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1. März 2001, G 109/00, und vom 7. März 2001,
G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes v. 1.3.2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
sind, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer
Arbeitsort, arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits-Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes v. 23.4.2001, Zl. 2001/14/0052,
Zl. 2001/14/0054, und v. 10.5.2001,
Zl. 2001/15/0061).
Der Umstand, dass sich ein
wesentlich Beteiligter vertreten lassen kann, schließt die
grundsätzliche Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung nicht
aus (VwGH-Erkenntnis v. 18.2.1999, Zl. 97/15/0175).
Insgesamt stellt somit das
in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich
beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn
auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Eine laufende Entlohnung liegt
auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden
Monatsbeträgen ausbezahlt wird. Ausgehend von diesen Kriterien ist bei
Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg.cit. zu beurteilen,
ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund
stehen.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung.
Auf Grund der vom
Geschäftsführer zu erfüllenden Aufgaben
(Geschäftsführungstätigkeit, Leitung des Unternehmens), denen
dieser unbestritten auch nachgekommen ist, kann nicht bestritten werden, dass
diese eine faktische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf forderten und
zwar in zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Hinsicht. Der
Verwaltungsgerichtshof hat weiters in seinen Erkenntnissen v. 18.7.2001,
Zl. 2001/13/0082, und v. 28.11.2001, Zl. 2001/13/0114, darauf
hingewiesen, dass einer Eingliederung eines Geschäftsführers in den
betrieblichen Organismus der Gesellschaft nicht entgegenstehe, dass der
Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter auch anderer
Kapitalgesellschaften fungiere, weil auch im Spitzenmanagement tätige
Fremdgeschäftsführer, die Dienstnehmer sind, häufig weitere
Funktionen übernehmen, wenn sich ihre Dienstgeber nicht dagegen
aussprechen.
Unternehmerwagnis liegt vor,
wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Im gegenständlichen
Fall erhielt der Geschäftsführer folgende Beträge
ausbezahlt:
1995: ATS
400.000,00
1996: ATS
408.000,00
1997: ATS
416.000,00
1998: ATS
420.000,00.
Dem stehen nachstehende
Gewinne/Verluste der Gesellschaft gegenüber:
1995: + ATS
2.992.944,00
1996: + ATS
2.613.878,00
1997: + ATS
2.659.678,00
1998: + ATS
4.062.656,00.
Ein Zusammenhang der
Geschäftsführerbezüge mit wirtschaftlichen Parametern
(insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Gesellschaft wird nicht behauptet
und ist auch nicht erkennbar. Unbestritten wurde die Vergütung monatlich
("in 12 Raten") ausgezahlt, sodass von einer laufenden Entlohnung ausgegangen
werden kann. Im "Fragebogen" wird angeführt, dass eine
erfolgsabhängige Entlohnung derzeit über einen
Gewinnausschüttungsbeschluss erfolge. Dem ist aber entgegen zu halten, dass
es bei leitenden Angestellten nicht unüblich ist, dass zusätzlich zu
einem im Vordergrund stehenden Bezug eine Erfolgsprämie gezahlt
wird.
Ein Risiko ins Gewicht
fallender Schwankungen der Ausgaben wurde von der Bw. nicht dargetan. Zudem ist
die GmbH entsprechend § 1014 ABGB verpflichtet, dem
Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das
österreichische GmbH-Recht 2/100).
Dieser Sachverhalt
lässt somit kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim
Geschäftsführer erkennen.
Es ergibt sich deshalb, dass
die Tätigkeit des wesentlich Beteiligten - unter Außerachtlassung der
Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist,
sodass die von der Berufungswerberin bezogenen Vergütungen als
Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
sind.
Aus
den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz,
10. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0540-L/2002
- Stammnummer
- 7032
- Gültig
- 10.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF