Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1863-W/02
1) Betriebsaufgabe oder Betriebsverlegung 2) Abhängigkeit des Körperschaftsteuerbescheides von Feststellungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1863-W/02vom 03.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Dr. Dieter und Eva Zumpfe, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 entschieden:
Die
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1994 wird als unbegründet
abgewiesen. Dieser angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 1994 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Verlust aus Gewerbebetrieb =
Einkommen
|
- 536.036
ATS, d.s.
|
-
38.955,26 €
|
(Mindest)Körperschaftsteuer
|
15.000
ATS, d.s.
|
1.090,09
€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist
Geschäftsherrin und Gesellschafterin einer atypisch stillen Gesellschaft,
der C-GmbH u. Mitges. Strittig ist im gegenständlichen Berufungsfall
aufgrund einer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung, ob im
Streitjahr eine Betriebsaufgabe mit nachfolgender Neueröffnung oder eine
bloße Stilllegung bzw. Betriebsverlegung vorliegt. Die
Betriebsprüfung hat eine Betriebsaufgabe angenommen und somit das
Anlagevermögen (zu Buchwerten) in das Privatvermögen der
Gesellschafter übernommen.
Der unabhängige
Finanzsenat hat am 16. September 2003 an die Bw. einen Ergänzungsauftrag
folgenden Inhaltes mit der Bitte um Beantwortung innerhalb von vier Wochen
gerichtet.
"Am 5. Juli 2000 wurde Ihnen
die Stellungnahme der Betriebsprüfung zu obiger Berufung übermittelt.
In dieser wurde Ihnen vorgehalten, dass das Anlagevermögen nach Aufgabe des
Geschäftslokals in die Privatwohnungen (Anm.: gemeint offenbar: der
Gesellschafter) transferiert worden sei.
Es handle sich dabei um
Kosmetikliegen, Solarium, Slendertrainingsbett, Stereokassettendeck, Vaposoon
sowie eine Vaillant-Therme.
Zu diesem Punkt wurde keine
Gegenäußerung abgegeben.
Sie werden daher unter
Anführung jedes einzelnen Wirtschaftsgutes um Mitteilung
gebeten,
ob
die angeführten Gegenstände zwischenzeitig verkauft wurden; diesfalls
wird um Vorlage der entsprechenden Rechnungen gebeten;
wo
sich die Gegenstände, falls sie nicht verkauft wurden, derzeit befinden und
welchem Zweck sie dienen;
welchen
Wert sie zum Zeitpunkt der Aufgabe des Lokals repräsentiert
haben.
Sollte
innerhalb obiger Frist eine Beantwortung des Vorhaltes unterbleiben, wird
seitens des unabhängigen Finanzsenates davon ausgegangen werden, dass der
von der Betriebsprüfung angesetzte Entnahmewertes in Höhe des
Restbuchwertes am ehesten den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht."
In der Vorhaltsbeantwortung vom
27. November 2003 wurde ausgeführt, keiner der angeführten
Gegenstände sei zwischenzeitig verkauft worden. Sämtliche
Gegenstände befänden sich im Gewahrsam der Gesellschafter zur
Lagerung, sie dienten derzeit keinem Zweck.
Hinsichtlich des Wertes der
Gegenstände zum Zeitpunkt der Aufgabe des Geschäftslokales entspreche
im Sinne der Betriebsprüfung die Höhe des Buchwertes am
ehesten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Umsatzsteuer:
Im der
Berufungsentscheidung GZ RV/2634-W/02 betreffend die atypisch stille
Gesellschaft, der C-GmbH u. Mitges., an der die Bw. beteiligt ist, hat der
unabhängige Finanzsenat ausführlich begründet, warum der Ansicht
der Betriebsprüfung folgend von einer Betriebsaufgabe mit nachfolgender
Neueröffnung auszugehen ist. Da Ing. J.M. atypisch stiller Gesellschafter
der C-GmbH u. Mitges. und überdies Geschäftsführer der Bw. war
und ihm weiters auch die Berufungsentscheidung GZ RV/2634-W/02 zugestellt wurde,
wird auf die Begründung dieser Berufungsentscheidung
verwiesen.
Daraus folgt, dass hinsichtlich
der oben angeführten Gegenstände der Eigenverbrauchstatbestand des
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG verwirklicht wurde. Hinsichtlich des Wertes der
Gegenstände wurde in der Vorhaltsbeantwortung vom 27. November 2003 nunmehr
der Ansicht der Betriebsprüfung zugestimmt, weshalb die Berufung, soweit
sie sich gegen den Umsatzsteuerbescheid 1994 richtet, abzuweisen
war.
2)
Körperschaftsteuer 1994
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen,
die u.a. für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden
zugrunde gelegt.
Im Bescheid über die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1994 der C-GmbH u.
Mitges. wurde der Verlustanteil der Bw. mit - 536.036 ATS, d.s - 38.955,26
€ festgestellt.
Dieser Verlustanteil war somit
der Bestimmung des § 192 BAO folgend im Körperschaftsteuerbescheid
1994 anzusetzen; die von der Betriebsprüfung vorgenommenen Adaptierungen
hätten somit bereits im Feststellungs- und nicht erst im
Körperschaftsteuerverfahren erfolgen müssen.
Wien,
3. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1863-W/02
- Stammnummer
- 7017
- Gültig
- 03.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF