Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0171-F/02
Abnutzbarkeit von Werken der bildenden Kunst
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0171-F/02vom 04.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es trifft idR zu, dass >museale< Kunstwerke bei entsprechend sachgemäßer Behandlung einer vernachlässigbar geringen Abnutzung unterliegen, praktisch also nicht unter Wertminderung leiden. Die Nichtabnutzbarkeit ist aber keineswegs ein Wesensmerkmal der Kunst. Die Qualifizierung eines Wirtschaftsgutes als Kunst ist deshalb nicht per se AfA-schädlich. Auch das vom Künstler verwendete Material, der Standort und die Konstruktion des Werks einerseits sowie seine Funktion und Nutzung andererseits können wie bei jedem anderen Wirtschaftsgut einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Lebensdauer haben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam 27. November 2003
über die Berufung der Bw., vertreten durch Goldner & Krismer WTH
GesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Dr. Dieter
Köb und Dr. Walter Blenk, betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für
die Jahre 1996 bis 1998 nach in Feldkirch durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die gem. § 188 BAO
getroffenen Feststellungen sind dem Beiblatt zu entnehmen, das einen
integrierenden Bescheidbestandteil bildet.
Im
Übrigen (KESt von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen) werden
die angefochtenen Bescheide bestätigt.
Diese
Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§ 191
Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an
eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an
alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101
Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungsführerin
(im folgenden Bw. genannt), einem Medien-Unternehmen, fand eine
Betriebsprüfung statt. Unter Tz 20 des Prüfungsberichtes stellte der
Prüfer u.a. fest, die Bw. habe im Zuge der Neugestaltung der
Betriebsumgebung eine Lichtskulptur des Künstlers Gottfried Bechtold
angeschafft, die Anschaffungskosten aktiviert und in der Folge auf 20 Jahre
verteilt abgeschrieben. Diese Skulptur sei ein Werk der >freien Kunst<, da
ein praktischer Gebrauchszweck im landläufigen Sinn nicht erkennbar sei.
Unbestrittenermaßen handle es sich bei ihr auch um keine >Kunst am
Bau<. Als Werk der >freien Kunst< sei sie entsprechend der herrschenden
Lehre und Rechtsprechung einer Abschreibung nicht zugänglich. Denn die
Abnutzung von Kunstwerken spiele sich bei sachgemäßer Behandlung in
steuerlich vernachlässigbar langen Zeiträumen ab. Da die Skulptur ein
nicht abnutzbares Wirtschaftsgut darstelle, sei auch der Investitionsfreibetrag
zu versagen.
Die Bw. wandte sich gegen den
Standpunkt der Betriebsprüfung, welchen das Finanzamt den angefochtenen
Bescheiden im wiederaufgenommenen Verfahren zu Grunde gelegt hat.
Begründend führte sie aus: Bei der Planung des neuen Verlagshauses
hätte die Lage des zweigeschossigen Gebäudes auf einem sehr versteckt
gelegenen Platz berücksichtigt werden müssen. Der Architekt habe
vorgeschlagen, eine Lichtsäule sollte als Symbol für die Interaktion
weithin sichtbar Aufmerksamkeit erregen. Mit keinem anderen Mittel hätte
der Zweck, den Betriebsstandort nachhaltig bekannt zu machen, so effektvoll
erreicht werden können. Die Lichtsäule sei in das Gesamtbild der
Betriebsanlage integriert und mache den im Haus stattfindenden Informationsfluss
sichtbar. Durch sie würden starke image- und werbewirksamen Effekte
erzielt. Nach gebräuchlicher Definition sei ein Kunstwerk ein in Form und
Inhalt geschlossenes Gebilde von ästhetischer Wirkung und in sich ruhendem
Selbstzweck. Da ein Selbstzweck des Lichtturmes auszuschließen sei,
wäre es falsch, ihn als Objekt >freier Kunst< zu
qualifizieren.
Nach Ergehen einer
ausführlich begründeten Berufungsvorentscheidung wurde die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und (gemäß
§ 323
Abs. 12 BAO mit Gültigkeit für das neue Abgabenrechtsmittelverfahren)
die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Der UFS führte
ergänzende Ermittlungen durch und befragte Kunstsachverständige, den
Künstler, den Architekten des Verlagshauses sowie den für die
Turm-Statik verantwortlichen Zivilingenieur.
Die Entscheidung über die
Berufung wurde vom gesamten Berufungssenat über Verlangen des Referenten
(§ 282 Abs. 1 Z. 2 BAO) im Hinblick auf den komplexen Sachverhalt und die
zum strittigen Spezialfall fehlende Judikatur bzw. Lehre getroffen.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung berief sich die Bw ergänzend zum bisherigen Vorbringen
vor allem auf den Wortlaut von § 7 EStG, nach dem bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt,
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf
die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen sind. Ferner führte
sie sinngemäß aus, ob der Turm ein Kunstwerk sei, könne dahin
gestellt bleiben. Denn auch eine solche Klassifizierung ändere nichts
daran, dass sich der Turm aus einer Reihe von abnutzbaren Materialien
zusammensetzte, den Umwelteinflüssen ausgesetzt sei, dauerhaft den Zweck
habe, die allgemeine Aufmerksamkeit auf das betriebliche Geschehen zu lenken,
deshalb also konstant einer Abnutzung unterliege.
Die Vertreter der Amtspartei
hielten dem Standpunkt der Bw. die Lehrmeinung Doralts
(EStG 4, Tz 65 zu
§ 7 EStG) entgegen. Sie leiteten ihre Auffassung vor allem aus der
kunsthistorischen Bedeutung des Werks, der internationalen Reputation des
Künstlers und der Nichtabnutzbarkeit der dem Werk zugrunde liegenden Idee
ab. Dies führe dazu, dass es in absehbarer Zeit wegen der im Interesse der
Bw gelegenen, praktisch unbegrenzt möglichen Pflege des Werks zu keiner
Abnutzung des Werks kommen werde.
Der
Senat hat erwogen:
Das Wirtschaftsgut, dessen
Abnutzbarkeit im Sinne der §§ 7 und 10 EStG 1988 strittig ist, kann
unter verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden. Erst in der Gesamtschau ist
in steuerlicher Hinsicht eine sachgerechte Beurteilung
möglich.
Eine
Betrachtung des Wirtschaftsgutes unter
künstlerischem Blickwinkel zeigt:
Schöpfer des Werks ist der international anerkannte und mehrfach
ausgezeichnete (Multimedia-) Künstler Gottfried Bechtold
(http://www.mqw.at/1463.htm,
http://ezines.onb.ac.at:8080/ejournal/pub/Vol1-97/ArtSite/Bechtold/bechtold.html,
http://www.kunstradio.at/BIOS/bechtoldbio.html,
http://www.galerie-lisihaemmerle.at/sites/zurichneu4.html ). Nach dessen Angaben
befasst sich die Arbeit, eine >Outdoor-Plastik<, mit der
grundsätzlichen Natur von Nachrichtenentstehung, -transport, -verarbeitung
und -verteilung. Der Turm trägt ein Leuchtband, das in unendlich vielen
Farbmischungen, abhängig von eingehenden Agenturmeldungen, erstrahlt. In
einer "Extra"-Ausgabe der von der Bw. herausgegebenen Tageszeitung
wird das Werk plakativ als
"Nachrichtenwetterstation",
"Kunstturm" und
"Lichtsäule"
bezeichnet. Der Schöpfer kommentiert sein Werk auszugsweise mit folgenden
Worten: "In der Planungsphase des
Medienhauses .... wurde ich .... von .... Architekt Giselbrecht auf Ideen
angesprochen. Zum damaligen Zeitpunkt war die Druckerei im Entstehen, deren Dach
eine Metapher des durchlaufenden Papiers darstellt. Meine ursprüngliche
Idee gründete darauf, dass hier noch der Topos des Schreibgerätes
(Bleistift) fehlt, als senkrechte Pointierung der Dachschleife. Nach der Wirk-
und Produktionserfahrung mit dem Lichtturm der HTBLA Kaindorf an der Sulm,
Steiermark kristallisierte sich abermals die Idee eines Turmes heraus. Meine
Absicht war es, sowohl äußerlich wie innerlich einen völlig
anders gearteten Turm zu entwerfen. Der Gedanke war, wie schon beim Entwurf mit
Leuchtdioden, dass der Informationsfluss sichtbar gemacht werden sollte. Ein
weiteres Ziel war, dass ein Ort markiert werden sollte. Der Turm ist als
physische Existenz Skulptur und Bauwerk, in der äußeren Form radikal
reduziert, gleichzeitig aber ein sich farblich ständig verändernder
Nachrichtenmonitor, eine Art Nachrichtenwetterstation." Die
30 m hohe, der Witterung ausgesetzte Lichtsäule wird auch im Internet
gezeigt und beschrieben
(http://ezines.onb.ac.at:8080/ejournal/pub/Vol1-97/ArtSite/Bechtold/Becht3.html
).
Aus
architektonischer Sicht hat der UFS
festgestellt: Die berufungsführende Gesellschaft hat das >Medienhaus<
(in weiterer Folge mit MH abgekürzt) nach Plänen des renommierten,
mehrfach ausgezeichneten, national und international erfolgreichen Architekten
Ernst Giselbrecht
(http://www.nextroom.at/actor_project.php?actor_id=8103&kind_id=1,
http://www.aeiou.at/aeiou.encyclop.g/g418380.htm, http://www.giselbrecht.at/,)
als Teil eines Gebäudekomplexes erbaut. Auf Befragung durch den UFS teilte
der Architekt per E-Mail mit: "In meiner
Tätigkeit als Architekt habe ich bei den unterschiedlichsten Bauvorhaben
das Thema "Kunst am Bau" integriert .......... Die Lichtsäule
steht als eigenständiges Bauwerk bzw Skulptur thematisch mit dem Inhalt des
Medienhauses in Verbindung. Nachrichten werden als Information in das
Farbspektrum des Lichtes übersetzt und machen "Marketing"
für den funktionellen Inhalt des Medienhauses."In Otto
Kapfingers Führer "Baukunst in
Vorarlberg seit 1980" wird das MH und die strittige Skulptur
auszugsweise wie folgt beschrieben:
"Neben dem älteren Druckereigebäude arbeiten hier die
Redaktionen der Vorarlberger Printmedien. Der 110 m lange Baukörper
erstreckt sich unter dem auskragenden Dach in Ost-West-Richtung, mit einem
forciert designten Entree an der Ostseite. ........ Eine Leuchtstele von
Gottfried Bechtold interagiert mit dem Aktivitätspegel des
Hauses." Im digitalen Architektur-Lexikon
"nextroom" werden das MH von Ernst Giselbrecht und der
>Lichtturm< von Gottfried Bechtold ausführlich dargestellt.
Auszugsweise heißt es dort: "Diese
Stele .....markiert einen besonderen Ort, sie ist symptomatisch für dessen
Nutzung, ein technisches Werk voller Raffinesse, sie ist ein Objekt von
Gottfried Bechtold. ..... Bechtold setzt seine Struktur komplementär zur
Architektur ein - zu beiderseitigem Gewinn"
(http://www.nextroom.at/building_article.php?building_id=2174&article_id=3853,
http://www.nextroom.at/building_article.php?building_id=2702&article_id=2689
).
Die
Skulptur stellt, baurechtlich
betrachtet, ein behördlich bewilligungspflichtiges Bauwerk dar. Die
Bewilligung wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Bescheid vom
29.7.1996, AZ II-2007/1992, erteilt. Ihr liegt ein Antrag zu Grunde, in dem um
Bewilligung der Errichtung des von Gottfried Bechtold in Gestalt eines Turmes zu
schaffenden Kunstwerkes, situiert in den Außenanlagen des Verlagshauses,
angesucht worden ist. Die erteilte baubehördliche Bewilligung basiert auf
Konstruktionsplänen, die dem erkennenden Senat vorgelegt wurden. Sie wurde
unter anderem untern den Bedingungen erteilt, die statische Berechnung von einem
Zivilingenieur einschlägiger Fachrichtung vornehmen zu lassen und das
Bauwerk nicht für Werbezwecke zu verwenden. Die bescheidmäßig
aufgetragenen statischen Berechnungen führte DI E.M. durch.
Die
Sicht der Berufungswerberin
(Eigenbeurteilung) ist
marketing-orientiert und kommt in den Berufungsausführungen und in der
bereits erwähnten "Extra"-Ausgabe der mit großem Abstand
auflagenstärksten Tageszeitung der Region, zum Ausdruck. Der
>Lichtturm< ist demnach ein Teil der Ensemble-Gestaltung. Er hat sowohl in
der Realität als auch in der selbstdarstellenden Sonderbeilage die Funktion
eines Blickfangs und Signalturms. Mit dem Turm wurden und werden zweifelsfrei
auf subtile, gegen das baubehördlich auferlegte Werbeverbot nicht
verstoßende Art, image- und werbewirksame Effekte bezweckt und auch
erzielt. Dies veranschaulicht Seite 1 der Sonderausgabe sehr deutlich, auf der
der Lichtturm im Vordergrund das MH dahinter optisch geradezu dominiert. Die
Marketing-Bedeutung der Lichtsäule sticht auch auf den Seiten 5, 9, 11 und
14 ins Auge.
Das
Verhältnis zwischen der Bw. und dem beauftragten Künstler ist
vertragsrechtlich durch folgende
wörtlich auszugsweise wiedergegebenen Vereinbarungen (Generalunternehmer
- Vertrag) gekennzeichnet:
"....... Als "Wahrzeichen"
wird in den Gebäudekomplex ein Kunstwerk integriert, das den Gegenstand
dieses Vertrages bildet und in der Folge "Turm" bezeichnet wird. Der
AN verpflichtet sich zur ... Planung, Herstellung, Lieferung und Montage der
Stahlkonstruktion....... Zwischen den
Parteien gilt als wohlverstanden, dass der Turm ein Kunstwerk ... darstellt.
.... Der AG ist es mit Ausnahme der körperlichen Reproduktion des Turms
durch sie selbst oder einen Dritten an gleicher Stelle oder andernorts
gestattet, diesen zur Kennzeichnung ihres Unternehmens zu verwenden, ihn in ein
Corporate Identity-Programm aufzunehmen, ..... zumal die AG davon ausgeht, dass
der Turm identitätsstiftende Bedeutung erlangt." Ebenfalls zu den
vertraglichen Pflichten des beauftragten Künstlers zählte die Planung,
Herstellung, Lieferung und Montage der gesamten computergesteuerten
Lichtinstallation einschließlich der Computerhard- und -software. Das
Honorar des Künstlers war laut Vertrag in drei Stufen zur Zahlung
fällig, wobei das letzte Drittel von der Bw nach Abnahme des
fertiggestellten und funktionstüchtigen Werks zu bezahlen war.
In
technischer Hinsicht handelt es sich
beim zu beurteilenden Wirtschaftsgut um einen Stahl verschweißten, mit
Kupfer verkleideten Turm mit den Maßen 80 x 80 x 3.030 cm, der in einem
Stahlbetonfundament verankert ist und neben den konstruktiven Bauelementen auf
zwei Seiten aus einem Leuchtband und auf der Turmspitze aus vier
pulsfrequenz-gesteuerten Lampen besteht. Die Lichtquellen für die
Leuchtbänder verändern computergesteuert ihre Farbe, abhängig von
Inhalt und Qualität bestimmter Nachrichten. Die Konstruktion des Turmes ist
nach Aussage des Architekten des MH technisch ausgereizt. Die Umsetzung von
eingehenden Agenturmeldungen in verschiedene Farben ist äußerst
komplex und computertechnisch ausgefeilt. Der Turm wird digital-lexikalisch
(siehe oben) als technisches Werk voller Raffinesse
beschrieben.Bezüglich der
technischen Abnutzbarkeit wurden
fernmündlich und elektronisch Auskünfte eingeholt. Laut DI E. M. (vgl.
AV vom 16.10.2003), der als Zivilingenieur die erforderlichen statischen
Berechnungen des Turmes angestellt hat, ist dessen betriebsgewöhnliche
Lebensdauer in etwa gleich wie die des MH selbst. Laut Ernst Giselbrecht,
Architekt des MH (E-Mail vom 19.9.03), ist die Nutzungsdauer der
>Mediensäule< "aufgrund der
ausgereizten Konstruktion und Exponiertheit" sogar kürzer als
diejenige des von ihm geplanten Gebäudes. Nach der Überzeugung des
Schöpfers des Turmes (AV vom 3.11.2003 ) steht das Werk selbst bei
pfleglichster Behandlung sicher in 80 Jahren nicht mehr. Die Lebensdauer der
Software, mit Hilfe derer die eingehenden Nachrichten objektiviert und in Farben
transformiert werden, ist nach Aussage des Künstlers noch wesentlich
kürzer als die des Turmes im engeren Sinn.
Zusammengefasst
wird der maßgebliche Sachverhalt wie folgt festgestellt: Schöpfer des
zu beurteilenden Wirtschaftsgutes ist ein international anerkannter und
ausgezeichneter Künstler. Das Wirtschaftsgut ist in der Art und Form eines
mit Computer- und Lichttechnik ausgestatteten, witterungsausgesetzten Bauwerkes
konstruiert. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes hat das Werk eine
betriebliche Funktion und damit auch einen "landläufigen"
Gebrauchszweck. Vergleichbar mit einem Kirchturm oder Sendemast bezweckt es,
Aufmerksamkeit zu erlangen, auf das betriebliche Geschehen hinzuweisen, in
Farben übersetzte Nachrichten auszustrahlen. Dies steht, wie ein Blick auf
die sakrale Kunst auch einem Laien eindrucksvoll zeigt, der Klassifizierung als
Kunstwerk nicht entgegen. Die Ausrichtung auf einen (nicht immanenten) Zweck ist
der Kunst keineswegs wesensfremd (Papst Gregor der Große:
Was die Schrift für die bedeutet, die
lesen können, das leistet das Bild für die, die es nicht
können. E.H. Gombrich, aaO Seite 32:
Denn die meisten der Bilder und Statuen, die
jetzt an den Wänden unserer Museen aufgereiht sind, waren nicht entstanden,
um als >Kunst< ausgestellt zu werden. Sie wurden für eine ganz
bestimmte Gelegenheit und einen bestimmten Zweck verfertigt, und der
Künstler stellte sich bei seiner Arbeit darauf ein.). Entsprechend
den Berufungsausführungen, die von den bereits erwähnten
unterschiedlichen Seiten bestätigt werden und auch für die
entscheidenden Senatsmitglieder als zutreffend erkennbar sind, kommuniziert das
Werk weithin sichtbar das Geschehen im Betrieb der Berufungswerberin und in der
(Nachrichten-) Welt schlechthin. Mit ihm präsentiert sich die
berufungsführende Bauherrin, deren Produkte sich zum Teil eingehend mit
zeitgenössischer Kunst auseinandersetzen, öffentlichkeitswirksam als
technologisch kompetent, insbesondere auf dem Gebiet des Nachrichtenwesens, als
aufgeschlossen gegenüber dem Neuen sowie als schöpferisch, potent und
anspruchsvoll auf künstlerisch-kulturellen Gebiet.Ob es sich bei dem
Lichtturm um ein Kunstwerk handelt, kann und muss vom erkennenden Senat -
wie sich zeigen wird - nicht beurteilt werden, zumal diese Frage selbst
für (Kunst-)Experten (nahezu) unlösbar ist (vgl. E.H. Gombrich, aaO
Seite 15: "Genau genommen gibt es
>die Kunst< gar nicht. Es gibt nur Künstler". In diesem
Sinne und ausführlicher auch Seite 596). Freilich sei die Überzeugung
des Senates, die sich hier mit der Auffassung des Finanzamtes und aller
befragten Experten völlig deckt, nicht verschwiegen, nämlich dass eine
intensive und unvoreingenommene Beschäftigung mit dem Werk dessen
Beurteilung als >Kunstwerk< zur Folge hat. Im Übrigen ist auch die Bw
in der bereits erwähnten "Extra"-Ausgabe zu eben dieser
Klassifizierung
gelangt.
Für
die steuerrechtliche Beurteilung des
dargelegten Sachverhaltes waren folgende Überlegungen
maßgeblich:
Lediglich abnutzbare
Anlagegüter zählen zum Kreis der nach § 7 EStG 1988 verteilt auf
die Nutzungsdauer absetzbaren und auch zwingend abzuschreibenden sowie
gemäß
§ 10 EStG investitionsbegünstigten
Wirtschaftsgüter.
Nach Quantschnigg/Schuch (ESt-Handbuch, Tz 13 zu § 7)
sind Kunstwerke wie Gemälde, Skulpturen, wertvolle Gefäße
uä nicht abnutzbar. Nach Doralt, EStG
4, Tz 65 zu § 7
EStG, sind Kunstwerke grundsätzlich nicht abnutzbar, wobei dies auch
für Werke der Gebrauchskunst gelten soll. Bei Hofstätter-Reichel
(Kommentar zum EStG 1988, Tz 5 zu § 7) wird die Auffassung vertreten,
für Wirtschaftsgüter, die durch Benutzung oder Zeitablauf keine
Wertminderung erfahren, wohl aber eines gewissen Erhaltungsaufwandes
bedürfen, wie zB Kunstwerke, sei keine AfA vorgesehen.
Die zitierten Lehrmeinungen berufen sich auf das Erkenntnis
des VwGH vom 20.12.1963, Zl. 2125/62. Der VwGH zitiert seinerseits in
jüngeren Erkenntnissen (VwGH 5.7.1994, 91/14/0110, und 22.2.2000,
99/14/0084) ebenfalls das Erkenntnis aus 1963. In dem aus 1994 datierenden
Erkenntnis begründet das Höchstgericht seine Auffassung wie folgt.
"Der Abnutzung unterliegen nur solche
Wirtschaftsgüter, deren Wert durch die Benutzung bzw. den Zeitablauf
allmählich aufgezehrt wird, sei es, dass sie durch den Verbrauch in ihrer
Substanz immer mehr vermindert und schließlich gänzlich aufgebraucht
werden oder dass sie durch ihre Verwendung und Nutzung bzw. den Zeitablauf ihrer
Gebrauchsfähigkeit immer mehr herabgesetzt werden, bis sie
schließlich die Fähigkeit, nutzbringend verwendet zu werden, in einem
so hohen Maße eingebüßt haben, dass ihre weitere betriebliche
Verwendung nicht mehr zweckmäßig erscheint. Es sind dies somit
Wirtschaftsgüter, die durch die bestimmungsgemäße Benutzung
technisch oder wirtschaftlich verschleißen oder durch Zeitablauf wertlos
werden. .... Gemälde stellen grundsätzlich keine abnutzbaren
Gegenstände dar (Hinweis E 20.12.1963, 2125/62). Zwar unterliegen auch
Gemälde einer technischen (physikalischen) Abnutzung, diese vollzieht sich
jedoch bei sachgemäßer Behandlung des Bildes in so großen
Zeiträumen und ist dementsprechend im jeweiligen Veranlagungszeitraum so
geringfügig, dass sie steuerlich vernachlässigt werden
kann."
Der erkennende Senat teilt die wiedergegebenen Meinungen
und den Standpunkt des VwGH grundsätzlich, erblickt jedoch einen
Differenzierungsbedarf. Denn ob ein Kunstgegenstand abnutzbar ist, hängt
von den Umständen des Einzelfalls ab. Wie auch bei anderen
Wirtschaftsgütern ist zwischen technischer und wirtschaftlicher Abnutzung
zu unterscheiden (Herrmann-Heuer, Anm. 600 zu § 7 dEStG, Stichwort
Kunstgegenstände), wenngleich das Gesetz selbst nicht weiter nach den
Gründen des Wert- und Substanzverzehrs differenziert. Technische und
wirtschaftliche Abnutzung bilden aber nicht zwei nebeneinander stehende und
voneinander unabhängige Begriffe. Bei einer Maschine sind die beiden
Wertminderungsdeterminanten beispielsweise insofern miteinander verbunden, als
die technische Funktionsfähigkeit die Voraussetzung für die
wirtschaftliche Nutzbarkeit des Wirtschaftsgutes darstellt (Werndl, RdW 1986,
287 ff). Gleiches gilt nach Überzeugung des UFS regelmäßig auch
für Bauwerke, und zwar auch dann, wenn das Bauwerk ein Kunstwerk
ist.
Für die wirtschaftliche Abnutzbarkeit eines
Wirtschaftsgutes kann die Klassifizierung als Kunstwerk zunächst einmal,
also isoliert betrachtet, durchaus von Bedeutung sein. Denn aus ihr resultiert
in der Regel, dass das Werk als in dieser Hinsicht zeitlos hochwertig und damit
wirtschaftlich tendenziell nicht bzw. nur in geringerem Ausmaß abnutzbar
anzusehen ist. Bis hierhin folgt der Senat auch den Ausführungen der
Amtspartei.
In einem weiteren Schritt ist jedoch die Frage der
technischen Abnutzbarkeit zu prüfen. Es darf nämlich nicht
übersehen werden, dass sich Kunstwerke, was immer darunter zu verstehen
ist, gerade in dieser Hinsicht stark unterscheiden. Beispielsweise wird es idR
zwar zutreffen, dass >museale< Kunstwerke bei entsprechend
sachgemäßer Behandlung einer vernachlässigbar geringen Abnutzung
unterliegen, praktisch also nicht unter Wertminderung leiden. Wertsichernde,
allenfalls sogar wertsteigernde Voraussetzung wird dabei in der Regel auch der
Umstand sein, dass die Werke marktgängig und nicht ortsfest sind.
Andererseits können das vom Künstler verwendete Material, der Standort
und die Konstruktion des Werks einerseits sowie seine Funktion und Nutzung
andererseits für eine kürzere technische Nutzungsdauer sprechen (vgl.
AV vom 10.10.03 sowie vom 16.10.03), wobei aus steuerlicher Sicht die Nutzung
von besonderer Bedeutung ist. Als ein Beispiele hiefür werden im bereits
zitierten deutschen Einkommensteuerkommentar demonstrativ Plastiken im Freien,
in einer Apotheke benutzte Antiquitäten sowie betrieblich genutzte
Stilmöbel angeführt. Die technische Nichtabnutzbarkeit ist also
keineswegs Wesensmerkmal der Kunst. Man denke in diesem Zusammenhang nur an den
Bereich der angewandten Kunst, an Aktionskunst, soziale Plastiken oder gar an
Werke von Dieter Roth (Schimmelmuseum, Gewürzbilder, Installation von mit
Käse gefüllten Koffern), die sehr deutlich dessen Konzept
vergänglicher Kunst demonstrieren
(http://www.dieter-roth-museum.de/pages/museum.html ). Das aber kann nur
bedeuten, dass die Qualifizierung eines Wirtschaftsgutes als Kunst nicht per se
afa-schädlich ist. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen der Bw in
der mündlichen Berufungsverhandlung. Im Ergebnis findet dieser Standpunkt
auch in der amtlichen deutschen Afa-Tabelle
(http://www.steuernetz.de/afa2001/afaalph.pdf ) Deckung, die gemäß Rz
3115 der EStR 2000 als Hilfsmittel bei der Ermittlung der Nutzungsdauer
herangezogen werden kann und welche für bestimmte Kunstwerke eine
Nutzungsdauer von 15 Jahren ausweist.
Dass Kunstwerke nicht per se nichtabnutzbar sind, sei an
zwei Beispielen erläutert: Ob ein wertvoller Teppich als Wandschmuck oder
Bodenbelag verwendet wird, hat keinerlei Einfluss auf seine Qualität als
Kunstwerk, wohl aber auf seine Nutzungsdauer. Ob ein Gemälde an einer
Außenfassade, witterungs- und immissionsausgesetzt, aufgebracht ist oder,
umrahmt im Büro eines Betriebsinhabers, dessen Kundschaft beeindruckt und
den Besitzer erfreut, ist für die Lebensdauer des Werks, nicht aber
für seine künstlerische Bedeutung von Belang. Der Vollständigkeit
halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nicht jede Nutzung
eines Kunstwerks auch als betrieblich veranlasst anzusehen sein wird. Im
Berufungsfall ist freilich evident und von den Parteien des zweitinstanzlichen
Verfahrens auch nicht bestritten, dass die Nutzung des Lichtturms sowohl
werkadäquat als auch betrieblich veranlasst ist.
Das Finanzamt hat die steuerliche Bedeutung der Nutzung
eines Kunstwerks für die strittige Frage der Abnutzbarkeit
grundsätzlich völlig richtig erkannt, indem es zwischen
>Gebrauchskunst< einerseits und >freier Kunst< andererseits, die
praktisch nicht gebraucht wird, unterschieden hat. Allerdings hat es nach
Überzeugung des Senates das Bauwerk fälschlich nicht als
>Gebrauchskunst< klassifiziert. Denn es darf nicht übersehen werden,
dass der raffiniert konstruierte Turm, der sich selbst aus lauter abnutzbaren
Bestandteilen zusammensetzt, im Freien steht und dort auf künstlerisch
ausgereizte Weise auf das betriebliche Geschehen aufmerksam macht.
Aus kunsthistorischer Sicht hat die vom Finanzamt
getroffene Unterscheidung übrigens geringere Bedeutung. Denn die Autonomie
der Kunst, ihre Isolierung aus dem Alltag, ist ein westliches und neuzeitliches
Phänomen. Der Traditionsbruch erfolgte, als die Malerei aufgehörte,
ein gewöhnliches Handwerk zu sein. (vgl. Gombrich, aaO, Seiten 480,
499: "Das Akademien- und
Ausstellungswesen, die Kunstkenner und Kunstkritiker hatten es dahin gebracht,
dass sich eine Kluft zwischen den sogenannten >schönen Künsten<
und dem Handwerk aufgetan hatte."). Kunsthistoriker bezeichnen
deshalb die Unterscheidung zwischen der Gebrauchskunst, der wir im Alltag
begegnen, und der so genannten >hohen Kunst< der Ausstellungen und Museen
als eine "unselige" (E.H.
Gombrich, aaO, Seiten
596, 610). Im 20. Jahrhundert haben dies Künstler erkannt, sind in einer
Gegenbewegung zu geradezu kindlicher Mentalität zurückgekehrt und
haben den Unterschied zwischen Kunstwerken und Alltagsgegenständen (wieder)
bewusst aufgehoben. So wurde der französische Künstler Marcel Duchamp
berühmt und berüchtigt dafür, dass er einen beliebigen
Alltagsgegenstand nahm und signierte. In Deutschland tat es ihm Joseph Beuys
nach (E.H. Gombrich, aaO Seite 601f).
Der Abstecher in die Kunstgeschichte hat gezeigt, dass sich
"gebrauchte" Kunstgegenstände, das heißt praktisch
genutzte Kunst, was ihren künstlerischer Wert und Gehalt anlangt, nicht von
der bloß angesehenen und >ausgestellten< Kunst unterscheiden. Die
Ausführungen haben aber auch gezeigt, dass die Nutzung eines Kunstwerkes
dessen Lebensdauer entscheidend beeinflusst. In diesem Sinn äußert
sich auch Werndl (RdW 1986, 287), anknüpfend an einen BFH-Rechtssatz,
wonach Antiquitäten - ihren tatsächlichen und ständigen
Gebrauch vorausgesetzt - einer technischen Abnutzung unterliegen. Werndl
weist in seiner Arbeit "Zur
Abschreibungsfähigkeit von Kunstwerken und Antiquitäten"
darauf hin, dass die technische Funktionsfähigkeit die Voraussetzung
für deren wirtschaftliche Verwendbarkeit darstellt. Die technische
Nutzungsdauer stellt nach Werndl auch bei Kunstwerken die Obergrenze der
wirtschaftlichen Nutzungsdauer dar. Dies ist nach Überzeugung des UFS im
besonderen bei Werken wie dem gegenständlich zu beurteilenden mit seinem
außergewöhnlich hohen bau- und computertechnischen Anteil zu
beachten. Denn die beschriebenen Kommunikations-Funktionen des Werkes (der
Skulptur) setzen die technische Nutzbarkeit des Bauwerks (einschließlich
der computergenerierten Lichtinstallation) voraus. Da nun aber nicht ernsthaft
bezweifelt werden kann, dass die Nutzung des Turms als
"Nachrichtenwetterstation" (grundsätzlich vergleichbar mit der
Nutzung des MH selbst) trotz eines zumutbaren Erhaltungsaufwandes in einem
überschaubaren zeitlichen Rahmen endet, unterliegt das Wirtschaftsgut in
absehbarer Zeit einem Substanzverzehr. Ebendies wird sowohl vom Architekten des
MH, vom Schöpfer der Skulptur sowie vom Zivilingenieur bestätigt, der
die statischen Berechnungen des Turmes vorgenommen hat. Dies aber bedeutet, dass
der Lichtturm sowohl der AfA als auch dem IFB zugänglich ist.
Daran vermögen auch die in der mündlichen
Verhandlung vorgetragenen Überlegungen der Amtspartei, nach denen aus der
kunsthistorischen Bedeutung des Werks, der internationalen, mit dem Tod nicht
begrenzten Reputation des Künstlers und der Nichtabnutzbarkeit der dem Werk
zugrunde liegenden Idee auf die Nichtabnutzbarkeit des Werkes zu schließen
ist, nichts zu ändern. Der Senat folgt zwar uneingeschränkt den
vorgetragenen Prämissen (vgl. dazu auch
Michelangelo: "Kein Bild kann selbst der
beste Künstler nicht ersinnen, das nicht der Marmor schon umschlossen in
sich birgt,...."), teilt aber nicht die daraus gezogenen
Schlüsse. Denn wie die Bw zutreffend zu bedenken gegeben hat, schützt
selbst die Unsterblichkeit einer Idee deren materielle Umsetzung nicht vor
Abnutzung und Verschleiß. Oder mit anderen Worten: Die Klassifizierung
eines Wirtschaftsgutes als Kunstwerk stellt dieses nicht automatisch unter einen
vor Witterungseinflüssen schützenden, lebenserhaltenden und
wertbewahrenden Glassturz. Zu berücksichtigten ist dabei im Berufungsfall
insbesondere, dass der Kostenanteil, welcher auf die konzeptuelle und manuelle
Arbeit des Künstlers im konkreten entfällt, vernachlässigbar
gering ist. Im vorgegebenen ertragsteuerlichen Rahmen geht es aber gerade darum,
die Anschaffungskosten des Turmes, von denen 90% auf abnutzbare Bestandteile und
zugekaufte Fremdleistungen entfallen, verteilt auf die Nutzungsdauer
abzuschreiben. Hingewiesen wird weiters auf die Entstehungsgeschichte des Turmes
und dessen vertragliche Grundlage. Wie die Bw ausgeführt hat, hatte der
Künstler im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits die Grundidee. Im
Werkvertrag hat sich der Künstler zur Planung, Herstellung, Lieferung und
funktionstüchtigen Montage des gesamten Turms (Stahlkonstruktion sowie
Lichtinstallation) verpflichtet und dafür den Anspruch auf ein pauschales
Werkhonorar erworben, dessen letzte Rate erst bei kompletter Fertigstellung und
Funktionstüchtigkeit fällig war. Damit aber wird klar, dass die Bw ein
elementares wirtschaftliches Interesse am funktionierenden Turm hatte. Wäre
der erstinstanzlichen Rechtsmeinung zu folgen, dann müsste
konsequenterweise auch die Abnutzbarkeit des MH selbst in Frage gestellt werden,
da auch es die unsterbliche Idee eines Baukünstlers zum Ausgangspunkt
hat.
Das Finanzamt hat nicht nur die Abnutzbarkeit des
Lichtturms an sich in Zweifel gezogen. Es erhob für den Fall, dass die
Abnutzbarkeit bejaht wird, auch die Frage nach dem richtigen AfA-Satz. Freilich
wurde dieses Vorbringen nicht näher begründet und auch nicht
konkretisiert. Demgegenüber hat die Bw in der mündlichen Verhandlung
den gewählten AfA-Satz von 5% mit der Lebensdauer der einzelnen
Turmbestandteile, mit dem hohen bau- und computertechnischen Anteil sowie mit
dem Hinweis auf die Afa-Tabellen und die anerkannten AfA-Sätze für
vergleichbare Wirtschaftsgüter begründet. Der erkennende Senat
erachtet diese Überlegungen für schlüssig, zumal sie sich auch
mit der Aussage des Architekten des MH decken.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Feldkirch,
4. Dezember 2003
Beilagen:
Konstruktionspläne "Extra"-Ausgabe
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0171-F/02
- Stammnummer
- 7009
- Gültig
- 04.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF