Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3803-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3803-W/02vom 03.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9.,18., 19. Bezirk und Klosterneuburg in
Wien betreffend die Abweisung der Anträge auf Weitergewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab Juli 2002 für die Kinder T.K. und
P.K. entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Dem Antrag auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe wird für das Kind T.K. stattgegeben,
für das Kind P.K. wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Juli 2002 wies das
Finanzamt die Anträge der Berufungswerberin (Bw.) vom
20. Juni 2002 auf Weitergewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für die Kinder T.K. und P.K., ab Juli 2002 ab. Das
Finanzamt begründete seinen Bescheid damit, dass nach den vorliegenden
ärztlichen Zeugnissen der Grad der Behinderung nicht 50 v.H. betrage,
sondern jeweils nur mit 30 v.H. festgestellt worden sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung brachte
die Bw. vor: "Leider hat sich der
gesundheitliche Zustand meiner beiden Kinder nicht gebessert. Auch hat sich der
zuständige Amtsarzt vom 19. Juni 2002 nicht die Mühe
gemacht, meine Kinder zu untersuchen sondern meinte nur, er würde die Sache
weiterleiten. Auf Grund einer solch oberflächlichen Untersuchung ist mir
daher unklar, wie dieser Arzt bei T:K. von seinen bisherigen 60% auf 30%, und
bei T.K. von seinen 50% auf ebenfalls 30% Einschränkung kommt. Ich bitte
daher höflichst um eine nochmalige Untersuchung der Kinder und um
Aufhebung der Abweisung. Alle Befunde lege ich bei"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht
sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als
erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung durch eine
Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der
Fassung BGBI. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab Jänner 2003 ist
der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und
Burgenland für das Kind T.K auf Grund des lungenfachärztlichen
Gutachtens des Dr. K. vom 23. Oktober 2002 (Diagnose:
wiederkehrende kindliche Atemwegsinfekte mit obstruktiver Bronchitis, oberer
Rahmensatz unter Berücksichtigung häufig wiederkehrender
mäßig- bis mittelgradiger Einschränkung der Atemfunktion bei
dzt. unauffälligem klinischen Untersuchungsbefund) sowie des
innerfachärztlichen Gutachtens des Dr. R. vom 25. November 2002
(Immunmangel, retardiertes Knochenwachstum, unterer Rahmensatz, da keine
wesentlichen sonstigen Komplikationen und zuletzt normale
Wachstumsgeschwindigkeit) den Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H.
fest.
Da auf Grund dieser Gutachten eine erhebliche Behinderung
im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt, sind die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten
Familienbeihilfe für das Kind T.K. gegeben.
Für das Kind P.K. wurde auf Grund des
lungenfachärztlichen Gutachtens des Dr. K. vom
23. Oktober 2002 (Diagnose: allergisches Asthma bronchiale, unterer
Rahmensatz wegen lediglich leicht bis mäßiggradiger
Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven infolge allergischem
Asthma bronchiale mit wiederkehrenden vorübergehenden infektbedingten
Verschlechterungen unter Berücksichtigung der vorgelegten LUFU-Befunde
sowie des normalen klinischen Untersuchungsbefundes) der Behinderungsgrad mit 30
v.H. festgestellt.
Nach Kenntnisnahme der erfolgten Einstufung des
Behinderungsgrades legte die Bw. für das Kind P.K zusätzlich noch
diverse ärztliche Befunde und Medikamentenverordnungsscheine vor. Es wurde
seitens der Berufungsbehörde die Erstellung eines weiteren Gutachtens durch
das Bundessozialamt unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen
veranlasst. Dieses Gutachten des Dr. S. vom 3. Oktober 2003 ergab
jedoch keine Änderung zum Vor- bzw. Vergleichsgutachten (Behinderungsgrad
30 v.H., Rahmensatzbegründung: unterer Rahmensatz, da zwar multiple
Allergien und infektbedingte Verschlechterung, aber unter der derzeitigen
Medikation findet sich eine normale Lungenfunktion ohne Hinweis auf dauernde
Einschränkung der pulmonalen Reserve.)
Der Behinderungsgrad des Kindes P.K. wurde im Rahmen
fachärztlicher Untersuchungen und unter Bedachtnahme auf die vorliegenden
Befunde laut dem schlüssig begründeten Sachverständigengutachten
vom 23. Oktober 2002 und auch laut dem ergänzend eingeholten
Gutachten vom 3. Oktober 2003 mit 30 v.H festgestellt. Da auf
Grund dieser Gutachten eine erhebliche Behinderung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nicht vorliegt, sind die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe für das
Kind P.K. nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
3. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3803-W/02
- Stammnummer
- 7007
- Gültig
- 03.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF