Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2043-W/02
Vorsteuerkürzung bei zum Teil unecht befreiten Umsätzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2043-W/02vom 01.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 23. Oktober 2003 über die Berufung der
Bw., vertreten durch Writzmann & Partner GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend Umsatzsteuer für
die Jahre 1997 und 1998 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw betreibt seit März
1997 eine Gold- und Silberscheideanstalt. Neben Halbfertigprodukten wird auch
Feingold in Granulatform verkauft. Die Scheidevorgänge werden von der Bw
nicht selbst durchgeführt, sondern es werden die Waren aus Deutschland
zugekauft. Bei der Bw handelt es sich um einen reinen Handelsbetrieb der keine
Bearbeitung vornimmt.
In den Umsätzen der Jahre
1997 und 1998 sind auch gemäß
§ 6 Abs 1 Z 8 UStG unecht
befreite Umsätze für Goldlieferungen enthalten.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung wurde die Bw
aufgefordert, die Kostenrechnung vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Bw
mitgeteilt, dass die Anzahl der Belege sicherlich keine geeignete Methode
darstelle, um eine wirtschaftlich treffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge
zu gewährleisten.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes führte die Bw aus, dass die unechte Steuerbefreiung des
§ 6 Abs 1 Z 8 lit j UStG für den Zeitraum von 1995 bis
31. 12. 1998 gegen die 6. MWSt- Richtlinie der EU verstoße. Der
an die EU-widrigen unechten Befreiungen anknüpfende § 12 Abs 4 und 5
UStG sei damit ebenso richtlinienwidrig.
Zur Aufteilung der Vorsteuern
nach der von der Bw vorgenommenen Kostenschlüsselung wurde vorgebracht, das
diese einer Kostengliederung nach dem Verursachungsbereich und somit nach der
wirtschaftlichen Zuordnung entspreche. Als Mengengrößen für die
Kostenschlüsselung sei zum einen die Beleganzahl (5,13 % bei
Aufwendungen für Büromaschinen, EDV, Buchführung, Beratung... ,
die sooft genutzt würden, wie Artikel fakturiert und verrechnet
würden) gewählt worden. Als weitere Größe sei die
Lagerbindung herangezogen worden (3,61 % Anteil von Feingold am Gesamtlager
anzuwenden auf die laufenden Kosten Strom, Instandhaltung von Gebäuden,
Miete, Betriebskosten...). Unter Berücksichtigung sämtlicher von der
Bw verkauften Artikel sei Gold nur ein von 1500 Artikeln, sodass bei Werbung und
Repräsentation 0 % zu kürzen seien.
Aus
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und aus Gründen der
Verfahrensökonomie sei die Bw mit einer 5 %igen Vorsteuerkürzung
für 1997 und 1998 (ohne Berücksichtigung der Richtlinienwidrigkeit von
§ 12 Abs 4 und 5 UStG) einverstanden.
In einem weiteren Vorhalt wurde
der Bw die Absicht mitgeteilt, die Vorsteuerkürzung nach dem
Umsatzverhältnis vorzunehmen.
Dazu nahm die Bw Stellung und
führte aus, dass eine Aufteilung allein nach der Umsatzhöhe als nicht
sachgerechte Schätzung anzusehen sei. Es sei vielmehr das Verfahren der
Kostenschlüsselung - mit dem man zu einer 5 %igen
Vorsteuerkürzung komme - als sachgerechte Zuordnung zu
akzeptieren.
Die Vorsteuerbeträge
wurden von der Betriebsprüfung nach dem Verhältnis der zum Ausschluss
vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen
aufgeteilt, da die Zuordnung anhand der Belegzahlen nicht zielführend genug
sei. Feingold sei als Verrechnungsbasis zu den übrigen Umsatzträgern
ein wesentlicher Bestandteil aller Umsätze. Es sei branchenüblich,
dass beim Ankauf von Halbprodukten zum Teil der Fasonwert fakturiert und der
Materialwert vom Depot ausgeglichen werde (Werkleistung). Somit habe Feingold
einen wesentlichen Einfluss auf den gesamten Umsatz des Betriebes.
Auf Grundlage der
Prüfungsfeststellungen wurden Bescheide über die Festsetzung der
Umsatzsteuer 12/1997 und 01-02/1998 erlassen.
Gegen diese Bescheide richtete
die Bw eine Berufung.
Diese wurde im Wesentlichen
damit begründet, dass die Aufteilung und damit die Kürzung der
Vorsteuerbeträge nach einem Kostenschlüsselungsverfahren, das von der
Bw in mühevoller Kleinarbeit nach den Grundsätzen der Kostenrechnung
entwickelt worden sei, zu erfolgen habe. Mit diesen hätte sich das
Finanzamt im Detail nicht auseinandergesetzt.
Die Feststellung des
Finanzamtes, wonach Gold der Hauptanteil jeder Lieferung der Bw sei und schon
deswegen eine Vorsteuerkürzung vorzunehmen sei, sei unrichtig. Es seien
nämlich nur der reine Feingoldumsatz und zwar in Form von Granularien oder
von Barren unecht steuerbefreite und damit zum Ausschluss von Vorsteuerabzug
führende Lieferungen. Sämtliche anderen Umsätze mit
Goldprodukten, bzw Halb- und Fertigfabrikaten seien voll umsatzsteuerpflichtig
und auch als solche behandelt worden.
Die Aufteilung habe nach §
12 Abs 4 UStG nach der wirtschaftlichen Zurechenbarkeit zu erfolgen. Von
der Bw sei zur Ermittlung der Zurechenbarkeit das
Kostenschlüsselungsverfahren angewendet worden. Dieses stelle ein
taugliches Kriterium einer Gemeinkostenaufschlüsselung dar. Dabei
könnten sowohl Mengenschlüssel als auch Wertschlüssel verwendet
werden. Bei Mengenschlüsseln würde die Kostenverteilung mit Hilfe
eines Mengenschlüssels als Bezugsgröße der Kostenverteilung
gewählt. Vermögenswerte seien Beispiele für Mengenschlüssel.
Das Lager zähle zu Vermögenswerten. Genau dies sei als Grundlage
für die wirtschaftliche Zuordnung der Kosten bei Adaptierungen,
geringwertigen Vermögensgegenständen, Nutzungsrechten und Platzkosten
herangezogen worden. Bei den laufenden Kosten für Strom, Instandhaltung von
Gebäuden, Miete und zugehörigen Betriebskosten seien die Lagermengen
für den Anteil des Feingoldes mit dem dem Anteil des Feingoldes
entsprechenden Prozentsatz von 3,61% als Kürzungsvolumen der Vorsteuer
herangezogen worden.
Ein weiterer
Mengenschlüssel sei eindeutig auch die Beleganzahl. Überall dort, wo
sich Handelsaktivitäten abbilden, nämlich bei der
Büroeinrichtung, den Büromaschinen, der EDV-Anlage und dem
Datenverarbeitungsprogramm, der Buchführung, der Beratung, dem
Büroaufwand und dem sonstigen Aufwand sei eine Kürzung der Vorsteuern
von 5,13% vorzunehmen. Diesem entspreche die Anzahl der Belege, die die unecht
steuerbefreiten Umsätze beträfen - und zwar
mengenmäßig und unabhängig vom Wert der Belege.
Bei der Einrichtung des
Verkaufsraumes sei zu berücksichtigen, dass nur mehr sämtliche
Verkaufsartikel mengenmäßig zusammenhängen würden. Der
Kostenanteil des Verkaufsartikels Feingold sei hier mit Null anzusetzen, da Gold
im Vergleich zu sämtlichen anderen verkauften Produkten nur ein
Fünfzehnhundertstel darstelle.
Es würden
ausschließlich die Halb- und Fertigfabrikate aus Edelmetallen beworben.
Gold würde in keinerlei Hinsicht beworben und daher seien die im
Zusammenhang mit dem Vertrieb befindlichen Kosten wie Reisespesen, Werbeaufwand
und ähnlicher Aufwand bei den Vorsteuern nicht zu kürzen.
Diese Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Die BVE wurde im
Wesentlichen damit begründet, dass das vom geprüften Unternehmen zum
Zwecke der Aufteilung der Vorsteuern vorgeschlagene Verfahren, bei dem als
Mengenschlüssel die Anzahl der Belege ausschlaggebend sei, nicht als
sachgerechte Vorsteueraufteilung angesehen werden könne.
Berücksichtigt wurde die Tatsache, dass die Anzahl der Ausgangsrechnungen
monatlich stark differiere und auch die Höhe der einzelnen
Ausgangsrechnungen in der Höhe stark variiere. Fehlten die Grundlagen
für eine sachgerecht exakte Zuordnung, so habe die Behörde die
Berechtigung zu schätzen, wobei die Aufteilung nach dem
Umsatzschlüssel vorzunehmen sei.
Am 15. 2. 2002
(Umsatzsteuer 1997) bzw am 20. 2. 2001 (Umsatzsteuer 1998) wurden vom
Finanzamt Umsatzsteuerbescheide erlassen. Die in den
Umsatzsteuererklärungen 1997 und 1998 ausgewiesenen Vorsteuern wurden dabei
entsprechend der oa Ergebnisse der Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung
gekürzt.
Gegen diese Bescheide richtet
sich die vorliegende Berufung. Dieser wurden die im oben dargestellten Verfahren
betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer 12/1997 und 01-02/1998 erstellten
Schriftsätze beigelegt auf welche verwiesen wurde. Ergänzend wurde
darauf hingewiesen, dass die Kostenschlüsselungsmethode ein taugliches
Kriterium zur Aufteilung der Fix- und Gemeinkosten darstelle. Es wurde
beantragt, aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes das § 12 Abs 4 UStG
eine Aufteilung der Vorsteuern nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung
unter Zugrundelegung der betrieblichen Kostenrechnung vorzunehmen.
Die Berufung wurde der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
vorgelegt, welche einen Bedenkenvorhalt an die Bw richtete. Die Bw wurde darin
aufgefordert, die Prozentsätze 3,61 % und 5,13 % genau
aufzuschlüsseln und die auf die Prozentsätze jeweils anzuwendenden
Aufwände bekanntzugeben. Weiters wurde gefragt, ob eine Statistik nach der
lediglich 5 Produkte (von 1500) angeführt seien aussagekräftig sei.
Die Statistiken betreffend Feingoldumsätze nach Belegzahlen wurden
abverlangt.
Dieser Vorhalt wurde von der Bw
wie folgt beantwortet:
Es sei nur mehr ein Prozentsatz
und zwar 5 % zur Anwendung gebracht worden. Dieser Prozentsatz sei sowohl
für Investitionen als auch für Kosten wie Strom, Reinigung,
Buchführung, Beratung, Dekoration, Messespesen, Büroaufwand und
Fachzeitschriften angewandt worden. Die Beleganzahl der Feingoldbelege zu den
jeweiligen anderen Belegen habe im Jahresdurchschnitt 6,26 % betragen. Es
sei festzuhalten, dass Feingold zwar einen höheren Umsatzanteil habe,
aufgrund des Wertes des Feingoldes aber eine geringere Anzahl von Belegen und
somit von manipulativem Aufwand verursache. Für Feingold seien im ganzen
Jahr 1998 lediglich 204 Verkaufsbelege von 3258 Gesamtausgangsfakturen erstellt
worden. Der Aufwand pro Belegsituation sei bei mwst-pflichtigen Produkten trotz
der viel niedrigeren Rechnungsbeträge ungleich höher als bei
mwst-befreitem Feingold. Daraus ergäbe sich, dass unter keinen
Umständen die Umsatzschlüsselung eine sachgerechte wirtschaftliche
Lösung treffe.
In der mündlichen
Verhandlung vom 23. 10. 2003 brachte der steuerliche Vertreter der Bw
ergänzend vor, dass die Haupttätigkeit der Bw der Vertrieb und Verkauf
von Halb- und Fertigfabrikaten, die aus Edelmetallen bestehen, sei. Diese
Gegenstände seien ausschließlich umsatzsteuerpflichtige
Gegenstände, weil sie dem Schmuckgewerbe als Grundlage für die
Erzeugung von Ringen und Juwelen, Ketten etc dienten. Tatsache sei, es gebe in
einem Handelsunternehmen Materialgemeinkosten, Verwaltungsgemeinkosten und
Vertriebsgemeinkosten und es gehe darum, welche Gemeinkosten welchem
Kostenträger zuzuordnen seien. In einem Handelsbetrieb sei eine konkrete
Zuordnung sehr wohl möglich. Der Goldhandel oder der Verkauf von Feingold
stelle im konkreten Unternehmen nur eine Nebenleistung dar, die aber aufgrund
der hohen Werthaltigkeit (Kaufpreis) zu hohen Umsätzen führe. Das
Geschäftsfeld der Bw. bestünde nahezu ausschließlich aus dem
Vertrieb und der Zulieferung von Halb- und Fertigfabrikaten an die
Schmuckwirtschaft.
Der Vertreter der Amtspartei
verwies darauf, dass der konkrete Sachverhalt der Betriebsprüfung bekannt
gewesen sei. Von der Betriebsprüfung sei die Vorsteuerkürzung nach
einer direkten Kostenzuordnung vorgenommen worden, wobei die nicht eindeutig
zurechenbaren Kosten nach dem Umsatzschlüssel gekürzt worden seien.
Die Kosten seien nach Auffassung der Betriebsprüfung nicht zuordenbar. Die
Aufteilung nach der Anzahl der Belege sei ebenso ein an den Haaren
herbeigezogener Aufteilungsschlüssel wie einer nach der Anzahl der
einzelnen Körner.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von
nachstehendem Sachverhalt:
Gegenstand des Unternehmens der
Bw ist der Vertrieb von Edelmetallhalbzeug im weitesten Sinn, die Erbringung von
damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, das Recycling von
Edelmetallabfällen jeder Art, der Edelmetallhandel, sowie die
Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen an in- und
ausländischen Unternehmen, die auf einschlägigem bzw angrenzendem
Gebiet tätig sind (§ 2 Gesellschaftsvertrag). Die Bw führt in der
Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen reinen
Handelsbetrieb. Gehandelt wird mit Bleche, Drähten, Loten, Rohren und
ähnlichem aus Edelmetall. Eines der Produkte ist Feingold, das in Form von
Granularien verkauft wird. Der Verkauf von Feingold war in den Jahren 1997 und
1998 unecht umsatzsteuerbefreit. Die erstgenannten Produkte werden meist durch
Zurichten, Ablängen, Abzählen usw. bearbeitet um sie verkaufen und
fertig fakturieren zu können. Feingold gelangt als Rohprodukt in
unverarbeiteter Form unmittelbar zum Verkauf (Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom
14. Juni 2002). An manipulativem Aufwand fällt bei Feingold lediglich
abwiegen und verpacken an. Der Umsatzanteil von Feingold betrug im Jahr 1997 ca.
70 %, im Jahr 1998 22,26 % des Gesamtjahresumsatzes. Die die
Feingoldumsätze betreffenden Belege machen ca. 5 % (1997) bzw. 5,13 %
(1998) des Gesamtanteils aller Belege aus. Dieser Prozentsatz trifft
annähernd auch auf das Verhältnis des gesamten auf Lager befindlichen
Feingoldbestandes zur Gesamtlagermenge zu. Im Konkreten beträgt der
Feingoldlageranteil 3,61 % (Schreiben der Bw. vom 9. Februar 1999, Seite 4).
In den Katalogen der Bw.
scheint Feingold nicht als Produkt auf. Dieses wird auch nicht anderweitig
beworben (Schreiben der Bw. vom 10. August 1999, Seite 3).
Die Rechnungssumme einer
durchschnittlichen Faktura mit Feingold betrug ca. S 55.000,--, eine
durchschnittliche Faktura eines sonstigen Produktes betrug ca. S 5.600,--
(Vorhaltsbeantwortung vom 14. Juni 2002, Seite 2).
Für 1998 stellt sich der
Umsatz- und Beleganteil von Feingold zu den übrigen Produkten wie folgt
dar:
|
Monat
|
Umsatz
Gesamt
|
Umsatz
Feingold
|
Umsatz
MwSt.
Pflichtig
|
Anteil
Feingold/
Gesamtumsatz
|
Belege
Gesamt
|
Belege
Feingold
|
Belege
MwSt.
Pflichtig
|
Anteil
Belege
Feingold/
Gesamt
|
Umsatzanteil
pro Beleg Feingold
|
Umsatzanteil
pro Beleg MwSt.Pflichtig
|
Januar
|
472.416,94
|
76.065,32
|
396.351,62
|
16,10
%
|
109
|
7
|
102
|
6,42
%
|
10.866,47
|
3.885,80
|
Februar
|
1.923,107,02
|
789.976,00
|
1.133.131,02
|
41,08
%
|
195
|
11
|
184
|
5,64
%
|
71.816,00
|
6.158,32
|
März
|
2.451.395,69
|
773.266,42
|
1.678.129,27
|
31,54
%
|
193
|
8
|
185
|
4,15
%
|
96.658,30
|
9.070,97
|
April
|
1.326.474,48
|
793.841,08
|
532.633,40
|
59,85
%
|
201
|
9
|
192
|
4,48
%
|
88.204,56
|
2.774,13
|
Mai
|
3.569.048,45
|
2.073.664,29
|
1.495.384,16
|
58,10
%
|
315
|
33
|
282
|
10,48
%
|
62.838,31
|
5.302,78
|
Juni
|
3.325.202,33
|
1.129.890,78
|
2.195.311,55
|
33,98
%
|
310
|
12
|
298
|
3,87
%
|
94.157,57
|
7.366,82
|
Juli
|
2.635.182,03
|
762.565,01
|
1.872.617,02
|
28,94
%
|
248
|
12
|
236
|
4,84
%
|
63.547,08
|
7.934,82
|
August
|
3.056.179,96
|
1.932.529,91
|
1.123.650,05
|
63,23
%
|
199
|
19
|
180
|
9,55
%
|
101.712,10
|
6.242,50
|
September
|
1.640.930,64
|
603.149,83
|
1.037.780,81
|
36,76
%
|
277
|
22
|
255
|
7,94
%
|
27.415,90
|
4.069,73
|
Oktober
|
2.639.646,45
|
1.044.931,06
|
1.594.715,39
|
39,59
%
|
354
|
19
|
335
|
5,37
%
|
54.996,37
|
4.760,34
|
November
|
2.903.880,50
|
680.501,02
|
2.223.379,48
|
23,43
%
|
469
|
23
|
446
|
4,90
%
|
29.587,00
|
4.985,16
|
Dezember
|
2.424.650,35
|
554.460,99
|
1.870.189,36
|
22,87
%
|
388
|
29
|
359
|
7,47
%
|
19.119,34
|
5.209,44
|
SUMME
|
28.368.114,84
|
11.214.841,72
|
17.153.273,13
|
39,53
%
|
3.258
|
204
|
3.054
|
6,26
%
|
54.974,71
|
5.616,66
Die Vorsteuern der Jahre 1997
und 1998 betrugen laut Erklärung (ohne Kürzung)
insgesamt:
1997:
S 767.291,28
|
1997
|
in ATS
|
laufende Kosten:
- Strom
|
1.347,16
|
- Instandhaltung
Geb.
|
6.553,46
|
- Miete + BK
|
56.072,13
|
-
Buchführung
|
31.091,20
|
- Beratung
|
14.009,80
|
- Büro
|
7.002,14
|
- sonstiger
Aufwand
|
5.982,07
|
Summe Vorst lfd.
Kosten
|
122.948,96
|
+ Vorsteuern AV
|
436.677,61
|
|
559.626,57
|
davon 5 %
|
27.981,33
1998:
S 356.565,65
Der festgestellte Sachverhalt
ergibt sich größtenteils aus den umfangreichen, glaubwürdigen
Darstellungen der Bw. Diese sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Von
Seiten des Finanzamtes wurden diese Angaben auch nicht bestritten und es wurden
auch keine gegenteiligen Feststellungen getroffen. Auch die weiteren
Ermittlungen der Abgabenbehörde II. Instanz haben den Sachverhalt wie
dargestellt bestätigt (Vorhalt der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 9. April 2001).
In der durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung wurden keine weiteren sachverhaltsbezogenen
Vorbringen erstattet (siehe Übertragung des
Tonbandprotokolls).
Die Umsätze der Bw. im
Geschäft mit Feingold in unverarbeiteter Form (Granularien) waren nach
§ 6 Abs. 1 Zif. 8 lit. j UStG 1972 steuerfrei.
Nach § 12 Abs. 3 UStG 1972
ist vom Vorsteuerabzug unter anderem ausgeschlossen:
Die Steuer, die für die
Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese
Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet und
die Steuer für sonstige
Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur
Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt.
Ein Unternehmer, der sowohl zum
Vorsteuerabzug berechtigende als auch vom Vorsteuerabzug ausschließende
Umsätze tätigt, hat die aus den entsprechenden Vorleistungen
herrührenden Vorsteuern in abziehbare und nichtabziehbare
Vorsteuerbeträge aufzuteilen (§ 12 Abs. 4 UStG). Grundsätzlich
sind die Vorsteuern nach Maßgabe ihrer Zurechenbarkeit aufzuteilen, d.h.
danach wie sie den zum Ausschluss von Vorsteuerabzug führenden
Umsätzen bei wirtschaftlicher Betrachtung ganz oder teilweise zuzurechnen
sind.
§ 12 UStG sieht dafür
drei Methoden vor:
Aufteilung
nach der Zurechenbarkeit (§ 12 Abs. 3).
Aufteilung
der gesamten Vorsteuern nach dem Umsatzverhältnis (§ 12 Abs. 5 Zif 1
UStG).
Aufteilung
der nicht direkt zurechenbaren Vorsteuern nach dem Umsatzverhältnis (§
12 Abs. 5 Zif 2
UStG).
Grundsätzlich
ist jede im Gesetz vorgesehen Methode zulässig, die im Einzelfall eine
wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge
gewährleistet. Dem Steuerpflichtigen ist die Wahl der ihm für sein
Unternehmen am zweckmäßigsten erscheinenden Aufteilungsmethode ebenso
freigestellt wie ein Abgehen von dieser Methode.
Bei der zweiten und dritten
Methode handelt es sich um Ausnahmen vom Grundsatz der Aufteilung nach der
Zurechenbarkeit. Diese beiden Methoden stellen Vereinfachungen dar und sind nur
zulässig, wenn sie nicht zu einer deutlichen Abweichung von der
primären Methode der Aufteilung nach der Zurechenbarkeit führen.
Welchen Umsätzen bestimmte Vorleistungen zuzurechnen sind, ist nach dem
wirtschaftlichen Zusammenhang zu beurteilen. Diese wirtschaftliche Zurechnung
ist eine Einzelzurechnung. Für jeden einzelnen Leistungsbezug muss die
wirtschaftliche Zurechnung zu einem bestimmten Ausgangsumsatz erfolgen.
Eine bestimmte Form der
Aufteilung ist nicht vorgeschrieben. Jede Methode, die im Einzelfall eine
wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge ermöglicht,
ist zulässig. Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Zurechenbarkeit von
Umsätzen können objektive betriebliche Anhaltspunkte herangezogen
werden. Die betriebliche Kostenrechnung kann in der Regel als geeigneter
Anhaltspunkt herangezogen werden. Wird die Kostenrechnung zugrundegelegt, ist
jedoch zu beachten, dass die verrechneten Kosten nicht mit den Werten
übereinstimmen, über die in Vorsteuern zu entscheiden ist. Denn die
Kostenrechnung erfasst nur die für die Erstellung einer Leistung
notwendigen Kosten. Dies trifft insbesondere auf die Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens zu, die in der Kostenrechnung nur mit den Abschreibungen
angesetzt werden. Der Unternehmer kann die Kostenrechnung daher nur als
Hilfsmittel verwenden.
Nach § 12 Abs. 5 UStG
besteht für den Unternehmer auch die Möglichkeit, anstatt der
Aufteilung der Vorsteuern nach ihrer Zuordenbarkeit entweder die gesamten
Vorsteuern oder die nicht direkt zuordenbaren Vorsteuern (Mischmethode nach dem
Umsatzschlüssel aufzuteilen). Bei dieser Aufteilungsmethode sind alle
Vorsteuern des Unternehmens nach dem Umsatzverhältnis aufzuteilen. Auf die
wirtschaftliche Zurechenbarkeit kommt es daher nicht an. Gemäß
§
184 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder erheben kann, diese zu schätzen. Dabei
sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung
von Bedeutung sind. Liegen die Voraussetzungen für eine Schätzung vor,
ist es der Behörde nicht verwehrt, im Schätzungswege eine am
Umsatzverhältnis orientierte Aufteilung vorzunehmen.
Bei der von der Bw.
gewählten Methode der Kostenschlüsselung handelt es sich um eine
anerkannte betriebswirtschaftliche Form der Aufteilung von nicht direkt auf die
Kostenträger verrechenbaren Gemeinkosten auf die einzelnen Kostenträge
nach bestimmten Umlageschlüsseln. Sowohl der von der Bw. herangezogenen
Mengenschlüssel "Gesamtzahl der Belege" als auch Flächenbögen,
Lagerbindung und Kapitalbindung sind taugliche Umlageschlüssel der
Kostenrechnung. Diese haben unter anderem den Vorteil - wie die Bw.
ausführt -, dass diese durch Preisänderungen nicht beeinflusst werden.
In diesem Zusammenhang ist auch
das vom Finanzamt angeführte VwGH-Erkenntnis (13.9.1989, 88/13/0190) zu
sehen. Darin hat der VwGH ausgesprochen, dass Roherträge keinen
Anhaltspunkt dafür bieten, welchen Umsätzen welche Vorsteuern
zuzurechnen sind. Ebenso wenig wurde vom VwGH (6. 3. 1989, 87/15/0087)
eine Aufteilung von Vorsteuern nach der Wertschöpfung als tauglich
bewertet, dies jeweils deshalb, weil diese Kennwerte erheblichen Schwankungen,
die mit Vorsteuern und Umsätzen in keinerlei Zusammenhang stehen ausgesetzt
sind.
Anders ist
dies für die von der Bw. gewählten Mengenschlüssel zu sehen.
Diese sind aus der betrieblichen Kostenrechnung abgeleitet. Dass die
betriebliche Kostenrechnung taugliche Kriterien für die Zurechnung von
Vorsteuern liefern kann, ist anerkannt. Diese können aber nur als
Anhaltspunkte für eine Vorsteueraufteilung angesehen werden. Dies ist damit
zu begründen, dass die Zwecke der Kostenrechnung, denen jede
Kostenrechnungsmethode dient, nicht darin bestehen, eine genaue Aufteilung von
Vorsteuern bei allfällig nötigen Vorsteuerkürzungen vornehmen zu
können. Zwecke der Kostenrechnung sind vielmehr ua die Ermittlung des
Betriebsergebnisses, die Kontrolle der Betriebsgebarung, die Bereitstellung von
Grundlagen für die Preisbildung uä.
Für Zwecke der
Vorsteueraufteilung sind daher die von der Kostenrechnung ermittelten Ergebnisse
dahingehend zu untersuchen, ob und inwieweit diese auch für eine Zurechnung
zu Vorsteuerbeträgen verwendet werden können. Auszugehen ist dabei von
der Art der Tätigkeit der Bw. Diese Tätigkeit stellt sich als
Handelsunternehmen dar. Gehandelt wird mit einer Vielzahl von Produkten, wobei
sich der umsatzsteuerfreie Handel mit Feingold vom Handel mit den übrigen
Produkten was den Aufwand für Verwaltung, Vertrieb, Lagerhaltung und
sonstige Kosten betrifft nur durch die unechte Steuerbefreiung. Auch das
Anlagevermögen wurde im Wesentlichen nicht für bestimmte Produkte oder
Produktgruppen angeschafft und verwendet, sodass eine auf der Kostenrechnung
basierende Aufteilung der Vorsteuern insgesamt als sachgerecht beurteilt
wird.
Insbesondere die "Anzahl der
Belege" kann daher auch für diesen Zweck herangezogen werden. Die
Beleganzahl bildet nämlich die notwendige Manipulation und den damit
verbundenen Aufwand ab und kann daher jedenfalls für alle mit derartigem
manipulativem Aufwand in Zusammenhang stehenden Vorsteuern als sachgerechte
Zuordnung angesehen werden. Dasselbe gilt für die mit der Lagerhaltung in
Zusammenhang stehenden Vorsteuern. Hier ist die Lagerbindung sicher auch als
sachgerechtes Aufteilungskriterium anzusehen.
Da die Prozentsätze bei
den verschiedenen Umlageschlüsseln nicht wesentlich differieren, wird
entsprechend dem Berufungsbegehren von einer durchschnittlichen Kürzung der
Vorsteuern von 5 % ausgegangen. Der Berufung war daher
stattzugeben.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Wien,
1. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2043-W/02
- Stammnummer
- 7001
- Gültig
- 01.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF