Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1150-W/03
Ausgleichszahlung an die geschiedene Ehegattin bei einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1150-W/03vom 03.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG darstellen, sind keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988, weil sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muss. Die vom Abgabepflichtigen behauptete Vorgeschichte dieses Entschlusses (höhere Verfahrenskosten, Zustimmung zur Scheidung im Einvernehmen wegen der Befürchtung der Behinderung des Besuchsrechtes) kann an seiner Freiwilligkeit nichts ändern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte in der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 u.a. Kosten für die Ehescheidung (Abfindung im Rahmen von
Hauskauf bzw. Umbau) in Höhe von 1.350.000,00 S als
außergewöhnliche Belastung. Über Aufforderung des Finanzamtes
legte der Bw. einen Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen wegen
§ 55a Ehegesetz vom 9. Mai 2001 vor, wonach er nach Punkt 2 zur Leistung
eines Kindesunterhaltes für das minderjährige Kind von monatlich
4.200,00 S verpflichtet ist. Weiters leistet er nach Punkt 7 dieser Vereinbarung
der Ehefrau bis 15. Juli 2001 eine Ausgleichszahlung von 1.350.000,00 S, womit
auch ihre Unterhaltsansprüche bis einschließlich 30. April 2004
abgegolten sind.
Mit dem am 20. November 2002
erlassenen Einkommensteuerbescheid 2001 konnten die geltend gemachten
Scheidungskosten nicht berücksichtigt werden, da der Entschluss zur
Scheidung aus freien Stücken erfolgte und daher die Kosten nicht
zwangsläufig entstanden sind.
Im dagegen erhobenen
Rechtsmittel führte der Bw. begründend aus, dass die Trennung der
Lebensgemeinschaft und das Einreichen der Scheidung auf ausdrücklichen
Wunsch seiner Exfrau und gegen seine Interessen erfolgte. Er legte
Schriftstücke der anwaltlichen Korrespondenz zwischen den
rechtsfreundlichen Vertretern vor. Danach schlägt in einem Schreiben vom 9.
November 2000 die Rechtsanwältin seiner Exfrau die Trennung im Rahmen einer
einvernehmlichen Scheidung vor. Für die Aufgabe der Ansprüche am
ehelichen Haus solle der Bw. eine Ausgleichszahlung von 1.500.000,00 S leisten,
wobei bei der Ermittlung dieses Betrages die Höhe der durch die Exfrau
getätigten Investitionen sowie ihre Partizipation an der Wertsteigerung des
Hauses berücksichtigt sein sollten. Weiters wurde in einem Schreiben vom
11. Jänner 2001 von der Rechtsanwältin der Exfrau mitgeteilt, dass
aufgrund zu unterschiedlicher Vorstellungen über den Inhalt eines
Scheidungsvergleiches am 20. Dezember 2000 die Scheidungsklage bei Gericht
eingebracht wurde. Es wurde die Bereitschaft zur einvernehmlichen Scheidung
weiterhin angeboten. Der Rechtsanwalt des Bw. begehrt im Schreiben vom 9.
Februar 2001 ein Besuchsrecht seines Mandanten, da der Bw. bis dato seinen Sohn
noch nicht sehen konnte.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 5. Mai 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Scheidung im Einvernehmen
gemäß
§ 55a Ehegesetz der Entschluss immer und in jedem
Fall ein - von jedem der beiden Teile aus freien Stücken - gefasster ist.
Tatsächliche, rechtliche oder sittliche Gründe, aus welchen sich der
Bw. nicht habe entziehen können, liegen im gegenständlichen Fall nicht
vor. Wenn auch die Einreichung der Scheidung von der Exfrau ausging, wurde
letztlich die Ehe gemäß
§ 55a Ehegesetz geschieden, worauf
beide Ehegatten ohne Zweifel aus freien Stücken den Entschluss zur
Scheidung im Einvernehmen fassten. Diese Tatsache geht eindeutig aus dem
Vergleich vom 9. Mai 2001 hervor.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2003
erhob er gegen diese Entscheidung abermals Einspruch, was als Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zu werten ist. Begründend führte der Bw. aus, dass die
Scheidung im Einvernehmen eine zwangsweise Lösung sei, da jede weitere
gerichtliche Auseinandersetzung einen beträchtlichen höheren und
leider nicht leistbaren Aufwand dargestellt hätte. Nach dem VwGH vom
19.3.1998, 95/15/0024, sind Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit nicht als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie entweder
lediglich Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind. Davon ist
dann auszugehen, wenn er geklagt wird und im Prozess unterliegt, was auf ihn
beides nicht zutrifft. In seinem Fall erwachse die Belastung zwangsläufig,
da er sich aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen
nicht entziehen konnte, da erstens seine Exfrau die Scheidung unbedingt wollte
und zweitens sie ihm das Besuchsrecht zu seinem Sohn verweigerte. Seine
Belastung sei weder grob fahrlässig herbeigeführt worden, noch die
unmittelbare Folge eines Verhaltens, zu dem er sich aus freien Stücken
entschlossen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung
von 1.350.000,00 S an Ausgleichszahlung als außergewöhnliche
Belastung, die der Bw. im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung nach §
55a Ehegesetz für die Aufgabe der Ansprüche der geschiedenen Ehegattin
am ehelichen Haus und einer Abgeltung ihrer Unterhaltsansprüche geleistet
hat. Es handelt sich dabei um keine Prozesskosten.
Fest steht, dass der Bw. am 9.
Mai 2001 einen Vergleich nach § 55a Ehegesetz geschlossen hat und sich
darin zur Ausgleichszahlung von 1.350.000,00 S an seine Ehefrau verpflichtet
hat. Dieser Betrag wurde auch tatsächlich in 2 Teilbeträgen am 26.
Juli 2001 und 1. August 2001 auf das Konto des Rechtsanwaltes seiner
geschiedenen Ehefrau überwiesen.
§ 34 EStG 1988 räumt
dem unbeschränkt Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug
außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens nach
der im § 2 Abs. 2 erster Satz vorgegebenen Reihung ein, wenn folgende, im
Gesetz aufgezählte Voraussetzungen sämtlich und gleichzeitig
erfüllt sind:
dem
Steuerpflichtigen erwachsene Aufwendungen,
die
Außergewöhnlichkeit dieser Aufwendungen,
die
Zwangsläufigkeit derselben und
die
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen.
Schon das Fehlen
einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend
gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die
Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen
Voraussetzungen zutreffen oder nicht.
Im vorliegenden Fall ist die
Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen strittig.
Gemäß Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle erwächst die Belastung
dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ist stets nach den
Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Schon aus der Wortfolge "wenn er
(der Steuerpflichtige) sich ihr......nicht entziehen kann" ergibt sich mit aller
Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG
1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die
auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen
vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines
Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken
entschlossen hat (VwGH vom 18.2.1999, 98/15/0036).
Auch wenn der Bw. nicht das
Scheidungsverfahren eingeleitet hat und sich auf dieses nur eingelassen hat, um
beispielsweise sein Besuchsrecht durchzusetzen, muss betont werden, dass das
Verfahren durch einen Vergleich beendet wurde, wonach freiwillig sämtliche
aus dem ehelichen Verhältnis entsprungenen Ansprüche zwischen den
Parteien bereinigt und verglichen wurden.
Nach der vom VwGH in
ständiger Rechtsprechung (wie Erkenntnis vom 29.1.1991, 89/14/0088)
vertretenen Auffassung können Aufwendungen, die sich als Folge einer
Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz darstellen, keine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 sein,
weil sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl
der eine als auch der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben
muss. Die vom Bw. behauptete Vorgeschichte dieses Entschlusses (höhere
Kosten bei einem längeren Scheidungsverfahren, Zustimmung zur Scheidung im
Einvernehmen wegen der Befürchtung der möglichen Behinderung des
Besuchsrechtes zu seinem Sohn) kann an seiner Freiwilligkeit nicht ändern.
Die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an seine geschiedene Ehegattin ist daher
die Folge der von ihm freiwillig herbeigeführten Ehescheidung im
Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz. Die geleistete Zahlung kann daher schon
aus diesem Grund von vornherein nicht als zwangsläufig im Sinne des
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 angesehen werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
3. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1150-W/03
- Stammnummer
- 6992
- Gültig
- 03.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF