RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-2653

2. Ausfuhr

geltende FassungRichtlinie2023-0.144.735gilt ab 22.02.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2653

Wortlaut laut Findok

2. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 2.1. Allgemeines Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, eingefroren. 2A2.2.1. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen oder Geldern (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 ist grundsätzlich verboten. (3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A2.3.2. Definition: Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Zu beachten ist, dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. (24) Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt. 2A2.2.1.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güterwirtschaftlichen Ressourcen mit Ausfuhrgenehmigung oder Freigabe von Geldern 2A.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter(1) Gemäß Artikel 3a, dieArtikel 4 anderen als im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, OrganisationenArtikel 5 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Zwecke genehmigen.Abschnitts 2. 2A.2.2. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch(2) Bei der Ausfuhr von Gütern für bestimmte Güter gelten nicht als wirtschaftlicheZwecke an eine in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 Ressourcen im Sinneangeführte Person muss der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Nach ArtAusführer nachweisen, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehendass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden. 2A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2A.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung Gemäß(3) Art. 3a, 4, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2B2.3. Ausfuhr von Geldern im Sinne der VerordnungAusnahmen vom Ausfuhrverbot 2B.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 2B.2. und 2B.3. Definition: Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen. Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren: Schmuck, Uhren und andere Wertsachen. (2) Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt. 2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder 2B2.3.1.2.1. Andere Ausfuhr an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, EinrichtungenOrganisationen oder OrganisationenEinrichtungen GelderGüter, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, EinrichtungenOrganisationen oder OrganisationenEinrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2B2.2. 2B2.3.2.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung Ausfuhr zum persönlichen Ge- oder Verbrauch (1) Güter, die ausschließlich dem persönlichen Ge- oder Verbrauch dienen, gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. (2) Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. 2.3.3. Ausfuhr von Gütern zum Zwecke der humanitären Hilfe (1) Gemäß Art. 3a, 4, Art. 5 und ArtArtikel 4 Abs. 61 der Verordnung (EU) Nr. 1352356/20142010 gilt das Ausfuhrverbot nachgemäß Abschnitt 2B2.2.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Finanzhilfen im Zusammenhang Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit den in Artikel 1a genannten Tätigkeiten sowie die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder wirtschaftlicher Ressourcen oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Somalia beteiligt sind, zu gewährleisten. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. (3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2.3.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.3.4.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941Y920 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem istAndere Waren als in den an die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2B2.3.4.2.4. Voranfrage Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2.4. Zolltarif und Codierungen in ACCS Die Bestimmungen zur Voranfrage und überFür die Verwendung des Dokuments sindCodierung der Arbeitsrichtliniein AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in ACCS stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: | Dokumentenartencode | Beschreibung | Hinweise | N941 | Embargogenehmigung | Siehe Abschnitt 2.2.1. | Y920 | Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt | Siehe Abschnitt 2.3.4.1. | Y921 | Von dem Verbot ausgenommene Waren | Siehe Abschnitt 2.3.3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.144.735
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0001-IV/8/2015
Stammnummer
69915
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 5)
Gültig
22.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF