Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3857-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe - kein Anspruch wegen Neurodermitis und chronischer Bronchitis bei einem Behinderungsgrad von 30v.H.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3857-W/02vom 03.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien betreffend die
Abweisung des Antrages auf Weitergewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab Juni 2002 für das Kind L.L.
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Mai 2002 wies das
Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom
10. Mai 2002 auf Weitergewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für das Kind L.L. ab Juni 2002 ab. Das Finanzamt
begründete seinen Bescheid damit, dass nach dem vorgelegten ärztlichen
Zeugnis vom 10. Mai 2002 der Grad der Behinderung wegen obstruktiver
Bronchitis und Neurodermitis jeweils mit 25 v.H. festgestellt worden
sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führt die Bw. im Wesentlichen aus, dass die beim Kind bestehenden
Krankheiten Neurodermitis und chronischen Bronchitis in Schüben auftreten
würden, durch eine gezielte Behandlung mit Medikamenten jedoch sehr gut im
Griff zu halten seien. Die für das Kind unbedingt nötige
ärztliche und teilweise alternativ-medizinische Versorgung sei nur mit den
teilweise sehr teuren Medikamenten zu gewährleisten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung durch eine
Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab Jänner 2003 ist der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und
Burgenland in seinem schlüssig begründeten Gutachten vom
13. November 2002, den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. fest
(Neurodermitis: 20 v.H. unterer Rahmensatz, da nur minimale
Ausprägung; sowie wiederkehrende obstruktive Bronchitiden im Rahmen
frühkindlicher Atemwegsinfekte: 20 v.H. oberer Rahmensatz wegen
wiederkehrender Episoden spastischer Bronchitis mit längeren
beschwerdefreien Intervallen, ohne ständige wesentliche
Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens sowie nur leicht bis
mäßiggradiger Verminderung der respiratorischen Leistungsreserven).
Ablichtungen der Gutachten des Facharztes für
Lungenkrankheiten Dr. K. und des Dermatologen Dr. S., denen sich
das vorgenannte Bundesamt angeschlossen hat, wurden der Bw. mit Schreiben vom
10. Oktober 2003 zur Kenntnis gebracht.
Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten
kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung den ausführlich
begründeten Sachverständigengutachten des zuständigen Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen der Vorzug gegeben werden. Der
Behinderungsgrad des Kindes wurde im Rahmen fachärztlicher Untersuchungen
und unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Befunde festgestellt. Die Einstufung
des Behinderungsgrades mit 30 v.H. entspricht mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten.
Da auf Grund dieses Gutachtens eine erhebliche Behinderung
im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nicht vorliegt, sind die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe ab
Juni 2002 nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
3. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3857-W/02
- Stammnummer
- 6989
- Gültig
- 03.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF