Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3928-W/02
Anspruchszinsen, Bindung an den im ESt-Bescheid festgestellten Nachforderungsbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3928-W/02vom 02.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Ing. Mag. Axel Kutschera, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf
vom 28. März 2002 betreffend Anspruchszinsen für das Jahr 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
28. März 2002 setzte das Finanzamt den Nachforderungsbetrag unter
Berücksichtigung der entrichteten Anzahlungen mit 3.726,15 €
fest. Mit Bescheid gleichen Datums wurden Anspruchszinsen in der Höhe von
90,70 € vorgeschrieben.
Der Einkommensteuerbescheid blieb unbekämpft und
erwuchs sohin in Rechtskraft, während der Bw. gegen den
Anspruchszinsenbescheid am 26. April 2002 eine Berufung einbrachte. Diese
begründete er damit, dass bei einer am 30. September 2001
erfolgten Abschlagszahlung für die Einkommensteuer vom Finanzamt die
Gutschrift für die Umsatzsteuer "1-12/2000" nicht berücksichtigt
worden sei, obwohl auf dem Zahlschein ein entsprechender Vermerk erfolgt
sei.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2002 ab und führte aus, dass die
Verbuchung der USt-Gutschrift erst mit Abgabe der Jahreserklärung am 25.
Februar 2000 möglich gewesen sei, weshalb dem Rechtsmittelbegehren nicht
habe entsprochen werden können.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 beantragte der BW. die
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte
ergänzend aus, dass die Umsatzsteuererklärung gemäß
§
20 UStG am 15.2.2001 fällig gewesen sei. Somit sei das Guthaben vor dem
30. 9. 2002 entstanden und hätte bei der
Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2000 berücksichtigt werden
müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den
Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205
Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Gemäß Abs.3 leg.
cit. kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen.
Gemäß
§ 205
Abs. 4 BAO wird die Anspruchsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des
Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen mindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind.
Der dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid zu Grunde gelegte Nachforderungsbetrag in der Höhe
von 3.725,15 € wurde im Spruch des Einkommensteuerbescheides vom
28. März 2002 festgesetzt. An diesen Betrag ist das Finanzamt bei
der Berechnung der Anspruchszinsen gebunden (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Einwendungen gegen die Höhe des Nachforderungsbetrages können somit
nicht mit Berufung gegen den Anspruchszinsen-bescheid, sondern nur mit einem
Rechtsmittel gegen den zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheid releviert
werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
2. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3928-W/02
- Stammnummer
- 6968
- Gültig
- 02.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF