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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3928-W/02

Anspruchszinsen, Bindung an den im ESt-Bescheid festgestellten Nachforderungsbetrag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3928-W/02vom 02.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Ing. Mag. Axel Kutschera, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf vom 28. März 2002 betreffend Anspruchszinsen für das Jahr 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 28. März 2002 setzte das Finanzamt den Nachforderungsbetrag unter Berücksichtigung der entrichteten Anzahlungen mit 3.726,15 € fest. Mit Bescheid gleichen Datums wurden Anspruchszinsen in der Höhe von 90,70 € vorgeschrieben. Der Einkommensteuerbescheid blieb unbekämpft und erwuchs sohin in Rechtskraft, während der Bw. gegen den Anspruchszinsenbescheid am 26. April 2002 eine Berufung einbrachte. Diese begründete er damit, dass bei einer am 30. September 2001 erfolgten Abschlagszahlung für die Einkommensteuer vom Finanzamt die Gutschrift für die Umsatzsteuer "1-12/2000" nicht berücksichtigt worden sei, obwohl auf dem Zahlschein ein entsprechender Vermerk erfolgt sei. Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2002 ab und führte aus, dass die Verbuchung der USt-Gutschrift erst mit Abgabe der Jahreserklärung am 25. Februar 2000 möglich gewesen sei, weshalb dem Rechtsmittelbegehren nicht habe entsprochen werden können. Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 beantragte der BW. die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass die Umsatzsteuererklärung gemäß § 20 UStG am 15.2.2001 fällig gewesen sei. Somit sei das Guthaben vor dem 30. 9. 2002 entstanden und hätte bei der Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2000 berücksichtigt werden müssen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Gemäß Abs.3 leg. cit. kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Gemäß § 205 Abs. 4 BAO wird die Anspruchsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. Der dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid zu Grunde gelegte Nachforderungsbetrag in der Höhe von 3.725,15 € wurde im Spruch des Einkommensteuerbescheides vom 28. März 2002 festgesetzt. An diesen Betrag ist das Finanzamt bei der Berechnung der Anspruchszinsen gebunden (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128). Einwendungen gegen die Höhe des Nachforderungsbetrages können somit nicht mit Berufung gegen den Anspruchszinsen-bescheid, sondern nur mit einem Rechtsmittel gegen den zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheid releviert werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Wien, 2. Dezember 2003

Normen und Schlagworte

AnspruchszinsenHöhe des Nachforderungsbetrages

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3928-W/02
Stammnummer
6968
Gültig
02.12.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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