Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1981-W/02
Abschreibung - BGA, Zufluss von Mieteinnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1981-W/02vom 24.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1997 und 2000, Einkommensteuer für die Jahre 1996 und
1997 sowie 1999 und 2000 entschieden:
Die
Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996 wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der Berufung
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 2000 wird Folge gegeben. Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 2000 wird teilweise Folge
gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht als
Geschäftsführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie
weiters aus der Verpachtung der Liegenschaft in W., H.H.straße 86
(Gasthaus) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V).
Im Rahmen einer BP über
den Zeitraum 1996 bis 1997 wurden folgende wesentliche und das
Berufungsverfahren betr. Feststellungen getroffen:
a) Erst vor Beginn der
Schlussbesprechung der BP legte der Bw. die Steuererklärungen über den
Prüfungszeitraum 1996 und 1997 vor. Die Pachteinnahmen aus der Vermietung
der o.a. Liegenschaft wurden wie folgt bekannt gegeben, wobei für das Jahr
1997 nur die über Kassa bzw. Bank ausbezahlten Beträge für den
Zeitraum 1-5/1997 berücksichtigt wurden, und die Buchhaltung für das
Jahr 1997 zudem noch nicht abgeschlossen war.
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Mieteinnahmen
1996:
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S
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240.000,--
|
netto
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Mieteinnahmen
1997:
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S
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83.333,--
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netto
Da mit
Verbuchung der Gutschrift auf dem Gesellschafterverrechnungskonto bei der
G. GmbH die Beträge jedoch de facto als zugeflossen gelten, wurden
daher die Pachteinnahmen i.H.v. S 240.000,-- netto festgesetzt. Von der
steuerlichen Vertretung wurde das Zuflussprinzip als maßgebend
eingewendet, lt. Ansicht der BP ist jedoch bei Liquidität der GmbH die
Verbuchung auf dem Verrechnungskonto als Zufluss zu werten.
b) Weiters wurde eine vom Bw.
zusätzlich geltend gemachte Afa betr Lokaleinrichtung (BGA) i.H.v.
S 180.000,-- nicht anerkannt, da eine Afa-Basis nicht dargelegt werden
konnte. Die Einkünfte aus V + V 1996 und 1997 wurden lt. BP daher wie folgt
ermittelt:
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Einnahmen
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S
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240.000,--
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Afa-Gebäude
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S
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-
9.189,--
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Einkünfte aus V + V
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S
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230.811,--
In der form-
und fristgerecht eingebrachten Berufung wird wie folgt eingewendet:
Die Nichtanerkennung des
Afa-Betrages von S 180.000,-- wäre ohne Begründung erfolgt, und
hätte sich die Behörde in Willkür über die
tatsächlichen wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Verträge,
Vorgänge und Absprachen zwischen den Vertragspartner hinweggesetzt. Weiters
seien die Pachteinkünfte i.H.v. S 116.666,67 für den Zeitraum
6-12/1997 nicht zugeflossen.
Der Bw. beantrage die
Festsetzung der Einkünfte aus V + V i.H.v. S 50.811,-- und
S 65.856,-- für die Jahre 1996 und 1997, sowie die Festsetzung der
umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage 1997 i.H.v. S 83.333,35.
Zur Berufung nahm die BP wie
folgt Stellung:
Die Ausführungen der
Berufung betr. "wirtschaftliche und zivilrechtliche Verträge und
Vorgänge, sowie Absprachen zwischen Vertragspartnern" wurden nicht
konkretisiert, sodass eine Stellungnahme durch die BP nicht möglich ist.
Sämtliche der BP vorgelegte Schriftstücke sowie mündliche
Stellungnahmen wurden im Rahmen der BP berücksichtigt. Auch wurde das
Ergebnis der BP begründet.
Die Nichtanerkennung des
Afa-Betrages von S 180.000,-- in den Jahren 1996 und 1997 erfolgte mangels
Abschreibungsbasis, da
kein
Anlageverzeichnis vorgelegt wurde und nur
eine
mutmaßliche Abschreibungsbasis von S 1.800.000,-- (10 Jahre
Nutzungsdauer) aus dem Verkauf des Lokalinventars von Gertraude G. an ihren
Ehegatten Kurt G. vorliegt.
Der Afa-Betrag
konnte jedoch bereits mangels Anerkennung des Lokalinventarverkaufes nicht
berücksichtigt werden, und wird diesbzgl. auf die BP betreffend die
Ehegattin Gertraude G., AB.Nr. 101051/98; Tz 15 und Tz 12 verwiesen.
Im Rahmen der Berufung wird die
Festsetzung der Einkünfte 1997 i.H.v. S 65.856,-- beantragt, jedoch
lauten die Einkünfte laut vorgelegter Steuererklärung auf
S 105.856,--.
Betr Umsatzsteuer 1997
führt die BP aus, dass Rückschlüsse für das Zufließen
der Pachteinkünfte aus einer unvollständigen Buchhaltung gezogen
werden mussten, da Auskünfte vom Bw. diesbezüglich verweigert wurden.
Die Pachtzahlungen sind wie
unter Fremden üblich bzw. wie bereits im Pachtvertrag zwischen Gertraude G.
und G. GmbH vereinbart, monatlich im vorhinein fällig. Daher ist bei
vollständiger Aufbuchung der Buchhaltung 1997 nur die Verbuchung gegen das
Gesellschafterverrechungskonto Kurt G. möglich, und kommt einer
Vereinnahmung gleich.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung ab, und führte zur Begründung wie folgt
aus:
Die Berufungseinwendung, dass
sich die BP über die "tatsächlichen wirtschaftlichen und
zivilrechtlichen Verträge und Vorgänge, sowie Absprachen zwischen den
Vertragspartnern" hinweggesetzt habe, war für das Finanzamt nicht
erkennbar.
Betr die Nichtanerkennung des
zusätzlichen Afa-Betrages von S 180.000,-- wurde auf die
Begründung der BP, Tz 15 letzter Satz (mangels Afa-Basis) verwiesen,
bzw. lag die Voraussetzung eines Anlagenverzeichnisses nicht vor.
Die Berufung betr Zufluss der
Pachteinkünfte 6-12/1997 wurde unter Verweis auf die Stellungnahme der BP
abgewiesen.
Im form- und fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrag wird ergänzend eingewendet.
Die Nichtanerkennung des
Afa-Betrages von S 180.000,-- wäre nicht zurecht erfolgt, da der Bw.
die betreffenden Wirtschaftsgüter rechtlich und wirtschaftlich erworben
hätte. Auch wäre ein Anlagenverzeichnis vorgelegt worden. Zudem sei
für die Beurteilung die wirtschaftliche Betrachtungsweise gem.
§ 21 BAO heranzuziehen, da ein Missbrauch gem. § 22 BAO
nicht vorliege, von der Behörde jedoch auch nicht unterstellt worden
wäre.
Auch gingen die
Ausführungen betr Zufluss der Einkünfte ins Leere, da der
tatsächliche Zufluss in Ansatz zu bringen sei. Auch hätte die BP im
Rahmen der Umsatzsteuernachschau für das Jahr 1998 nur die tatsächlich
zugeflossenen Pachteinkünfte als Bemessungsgrundlage festgesetzt.
Ergänzend zum Sachverhalt
wird dargelegt, dass lt. BP-Bericht betr die geschiedene Ehegattin G.G. die
Rechnung vom 31.12.1994 bezüglich den Kauf des gesamten Lokalinventars in
den Bestandsräumen in W., H.H.straße 86 nicht anerkannt wurde. Laut
Pachtvertrag wurde vereinbart, dass die von der Pächterin
durchgeführten mit dem Objekt festverbundenen Investitionen in das Eigentum
der Urpächterin übergehen. Pächterin als auch Verpächterin
war die geschiedene Ehegattin des Bw. als
Gesellschafter-Geschäftsführerin und Einzelunternehmerin.
Im Rahmen der BP wurde weiters
eine Selbstanzeige gem. § 29 FinstrG erstattet, dass die am 26.9.1995 von
G.G. an den Bw. ausgestellte Rechnung im Betrag von S 1.800.000,-- netto zzgl.
Umsatzsteuer von S 360.000,-- betr Übergang des Betriebsvermögens
einvernehmlich mit 2.1.1996 storniert wurde. Zudem ging lt. Zusatzvereinbarung
vom 18.5.1998 das Betriebsvermögen im Zuge des Scheidungsvergleiches
unentgeltlich an den Bw. über. Die entsprechenden Belege in Kopie wurden
der BP vorgelegt und im Arbeitsbogen der BP abgelegt.
Auf Grund der Nichtabgabe der
Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000
wurden weiters die Besteuerungsgrundlagen auf Basis der geschätzten
Umsätze und Einkünfte für das Jahr 1998 festgesetzt. Die
Geschäftsführerbezüge wurden i.H.v. je S 60.000,--, die
Einkünfte aus V + V i.H.v. S 90.811,-- (Einnahmen S 100.000,-- abzgl. Afa S
9.189,--) festgesetzt.
Lt. vorgelegten
Steuererklärungen im Rahmen der Berufungsfrist lauten die
Geschäftsführerbezüge auf S 105.779,-- und S 43.675,65 für
die Jahre 1999 und 2000, die geltend gemachten Verluste aus V + V für die
Jahre 1999 und 2000 lauten auf S - 89.189,-- bzw. S -189.189,--
(Einnahmen S 100.000,-- abzgl. Afa-Beträge von insgesamt S 189.189,-- bzw.
Einnahmen S 0,00 abzgl. Afa-Beträge S 189.189,--).
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad Afa der BGA)
Bei Wirtschaftsgütern,
deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von
Einkünften sich erfahrungsgemäß
über eine Zeitraum von mehr
als ein Jahr erstreckt, sind die Anschaffungskosten gleichmäßig
verteilt auf die betriebliche Nutzungsdauer abzusetzen. Lt. hL beträgt die
Nutzungsdauer der Betriebs- und Geschäftsausstattung rd. 10 Jahre
(Quantschnigg-Schuch, EStG-HB, Tz 46 zu § 7).
Unter Hinweis auf die
Stornierung der ursprünglich ausgestellten Rechnung vom 26.9.1995 mit
2.1.1996 sowie Ausführungen der Zusatzvereinbarung vom 18.5.1998 betr
unentgeltliche Übertragung des Betriebsvermögens im Rahmen des
Scheidungsvergleiches vom 24. Oktober 1995 sind die geltend gemachten
Afa-Beträge von jährlich S 180.000,-- nicht anzuerkennen. Das
Betriebsvermögen ging im Zeitpunkt des Scheidungsvergleiches unentgeltlich
an den Bw. über, die Rechnungsausstellung erfolgte in Anbetracht des
vorliegenden Sachverhaltes somit ausschließlich zur Geltendmachung der
Afa-Beträge im Rahmen der Einkünfteerzielung aus Vermietung. Die
gesamte Vorgangsweise kann unter Verweis auf die ebenfalls nicht anzuerkennende
Rechnungsausstellung vom 30.12.1994 durch die nun geschiedene Ehegattin des Bw.
im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 1994 nur als missbräuchlich i.S. des
§ 22 BAO beurteilt werden.
Mangels Vorliegen einer
Anschaffungs- bzw. Abschreibungsbasis kann somit die geltend gemachte
Abschreibung der Geschäftsausstattung i.H.v. S 180.000,-- nicht anerkannt
werden. Die Berufung ist in diesem Punkt daher als unbegründet
abzuweisen.
ad Pachteinnahmen)
Eine Gutschrift von
Geschäftsführerbezügen auf dem Verrechnungskonto des
Geschäftsführers fließt i.d.R. im Zeitpunkt der Gutschrift zu,
außer es liegt Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vor. Das Gehalt
eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft
fließt diesem somit i.d.R. mit Gutschrift zu (aaO., EStG-HB, Tz 16 zu
§ 19).
ad 1996 und 1997)
Im ggstdl. Fall werden im
Rahmen der Bilanzierung der G. GmbH für das Jahr 1997 die Aufwendungen
für Pacht i.H.v. lediglich S 83.333,35 als Aufwandposition ausgewiesen. Die
Geschäftsführergehälter gem. § 22 EStG lauten lt. Gewinn-
und Verlustrechnung der GmbH auf S 206.960,75, die lt. Einkommensteuerakt
erklärten Geschäftsführerbezüge lauten auf rd. S 165.000,--
(S 205.611,15 abzgl. S 40.611,15 betr Sozialversicherungsbeiträge). Der
Betrag laut Verrechnungskonto G. lautet auf insgesamt S 165.489,07, der
erwirtschaftete Verlust 1997 lt. G+V beträgt S -580.275,50.
Aus der Aktenlage betr die
G.GmbH ist weiters ersichtlich, dass hohe Verlustvorträge aus den Vorjahren
als Anzeichen für insolvenzbedingte Zahlungsschwierigkeiten zu beurteilen
sind, und steht dies der Auszahlung von Bezügen des Bw. und dgl. entgegen.
Der Betrieb wurde mit 31.12.2000 beendet und erfolgte am 4.12.2002 die
amtswegige Löschung der Gesellschaft durch das Handelsgericht. Dem
Berufungsbegehren wird daher in diesem Punkt Folge gegeben.
Die
Geschäftsführerbezüge für das Jahr 1997 werden daher i.H.
der geltend gemachten Beträge von S 165.000,-- (S 205.611,15 abzgl. S
40.611,15), die Einkünfte aus V+V werden auf Basis der Mieteinnahmen lt.
Gewinn- und Verlustrechnung der GmbH i.H.v. S 74.144,-- (S 83.333,33 abzgl.
Gebäude-Afa S 9.189,--) festgesetzt.
ad 1999 und 2000)
Die Einkünfte aus V+V
werden entsprechend den Feststellungen der BP für den Zeitraum 1996 und
1997 unter Nichtanerkennung des Afa-Betrages für BGA i.H.v. S 180.000,--
ermittelt. Die Einkünfte aus V+V für das Jahr 1999 lauten daher auf S
90.811,-- (Einnahmen S 100.000,-- abzgl. Afa S 9.189,--) bzw. S -9.189,--
für das Jahr 2000 (Einnahmen 0,00 abzgl. Afa S 9.189,--).
Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit werden entsprechend den Steuererklärungen i.H.v.
S°105.779,-- und S 43.675,65 für die Jahre 1999 und 2000 festgesetzt.
Die Berufung betr
Einkommensteuer für das Jahr 1996 war somit abzuweisen, und der Berufung
betr Umsatzsteuer für das Jahr 1997 statt zugeben bzw. betr Einkommensteuer
für das Jahr 1997 teilweise statt zugeben.
Der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1999 wird abgeändert.
Der Berufung betr Umsatzsteuer
für das Jahr 2000 war insgesamt statt zugeben, sowie betr
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 teilweise statt
zugeben.
Wien,
24. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1981-W/02
- Stammnummer
- 6965
- Gültig
- 24.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF