Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0213-F/03
Investitionszuwachsprämie, Zeitpunkt der Einreichung des Verzeichnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0213-F/03vom 01.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam 27. November
2003 über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. Dr. Herbert Fritz,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Mag. Erich Lochmann,
betreffend Investitionswachsprämie gemäß
§ 108e EStG
1988 für das Jahr 2002 nach in Feldkirch durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat nach
seinem Berufungsvorbringen im Jahr 2002 Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens angeschafft, die einen an sich
prämienbegünstigten Investitionszuwachs im Sinne von § 108e EStG
1988 darstellen. Am 25.6.2003 machte er eine Prämie in Höhe von
7.910,22 € durch Einreichung des hiefür vorgesehenen Formulars
geltend. Dies geschah "vorsichtshalber
in Verbindung mit einer Berufung gegen den bereits ergangenen
Einkommensteuerbescheid 2002".
Das Finanzamt wies den Antrag
auf Prämiengewährung mit der Begründung ab, nach erfolgter Abgabe
der (ersten) Steuererklärung sei eine antragsgemäße
Prämiengutschrift unzulässig.
Der Berufungswerber erhob
Berufung gegen den gemäß
§ 201 BAO ergangen Bescheid. Die
wesentlichen Berufungsausführungen lauten:
"Meines Erachtens bewirkt die enge
Verknüpfung der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie mit der
Einkommensteuererklärung, wie sie im § 108e Abs. 4 erster Satz zum
Ausdruck kommt, dass der letztmögliche Zeitpunkt der Einreichung des
Verzeichnisses für die Investitionszuwachsprämie jener Tag ist, an dem
der Einkommensteuerbescheid in Rechtskraft erwächst. Im vorliegenden Fall
ist der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 04.06.2003 am 06.07.2003 (1 Monat nach
Zustellung) in Rechtskraft erwachsen. Das Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie für 2002 ist am 25.6.2003, also vor Eintritt
der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2002, eingereicht
worden."
Über Antrag des
Berufungswerbers wurde die Berufungsentscheidung durch den gesamten
Berufungssenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
getroffen.
Mit FAX vom 26.11.2003 teilte
der Vertreter des Berufungswerbers mit, aus gesundheitlichen Gründen an der
beantragten Verhandlung nicht teilnehmen zu können. Er gehe zuversichtlich
davon aus, dass die schriftlich vorgetragenen Argumente auch ohne
persönliche Anwesenheit eine positive Wirkung entfalteten.
Der Vertreter der Amtspartei
räumte in der mündlichen Verhandlung ein, die anzuwendende Bestimmung
möge vom Prämienwerber als streng und formalistisch angesehen werden.
Allenfalls dürften auch gewisse rechtspolitische Bedenken berechtigt sein.
Das BMF habe aber zwischenzeitlich auf die vorgetragene Kritik reagiert, die
Erklärungsformulare um ein eigenes Feld ergänzt und die Fristregelung
betreffend die Vorlage des Verzeichnisses weit ausgelegt (vgl. SWK 22/2003, S
545). Eine Auslegung von § 108e EStG 1988 im Sinne des Berufungsbegehrens
sei jedoch nicht im Gesetz gedeckt.
Der
Senat hat erwogen:
Strittig ist, bis zu welchem
Zeitpunkt die Investitionszuwachsprämie beantragt und das entsprechende
Verzeichnis mit Rechtsanspruch auf Gutschrift eingereicht werden
kann.
Die maßgebliche gesetzliche Regelung (§ 108e
Abs. 4 erster Satz EStG 1988) lautet:
"Der Steuererklärung ist ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen (§§ 42, 43)."
Die zitierte Regelung ist eindeutig und klar. Sie
stützt den erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt und lässt nach
Überzeugung des UFS eine Interpretation im Sinne des Berufungsbegehrens
nicht zu. Der Gesetzgeber koppelte das Verfahren betreffend Geltendmachung der
Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut lediglich zu Lasten der veranlagten
Einkommensteuer zu berücksichtigen ist, damit aber selbst weder
Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben darstellt, vom
Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommensteuerbescheid klar ab (vgl.
§ 108e Abs. 5 erster Satz EStG 1988; Ritz, BAO-Handbuch, Seite 113),
befristete allerdings explizit die Einreichung des Verzeichnisses mit dem
Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung (in dem der
Steuerpflichtige das Ausmaß seiner Investitionen ja spätestens
kennt). In diesem Sinne wird die zitierte Regelung auch von der Lehre
verstanden. Hofstätter / Reichel (Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz
8 zu § 108e) halten zu dieser Frage fest:
"Die Geltendmachung hat somit
gleichzeitig mit der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu
erfolgen." Letztlich bestätigen auch Denk und Gaedke (SWK
20/21/2003, S 496) die Richtigkeit dieser Auslegung in ihrer rechtspolitisch
kritischen Arbeit. Denn sonst würden sie diese nicht mit dem Wunsch nach
einer Toleranzregelung abschließen. Diesem Wunsch ist das BMfF im
Übrigen zwischenzeitig nachgekommen, indem es den Erklärungsvordruck
ergänzt hat und den Finanzämtern mitteilte, dass keine Bedenken
bestünden, wenn die Prämien jeweils bis zum Ergehen (Zustellung) des
das jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden
(vgl. SWK 22/2003, S 545).
Da im Berufungsfall der Antrag
auf Prämiengutschrift ebenso wie das erforderliche Verzeichnis unbestritten
erst nach der Einkommensteuererklärung (aber auch nach Ergehen des
Einkommensteuerbescheides) eingereicht worden ist, war die Selbstberechnung des
Berufungswerbers objektiv rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne von §
201 BAO. Das Finanzamt hatte demzufolge einen auf § 201 BAO fußenden
Bescheid zu erlassen (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Seite114). Die Berufung gegen
diesen Bescheid war aus den angeführten Gründen als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
1. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0213-F/03
- Stammnummer
- 6955
- Gültig
- 01.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF