Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0203-F/03
Investitionszuwachsprämie, Zeitpunkt der Einreichung des Verzeichnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0203-F/03vom 01.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Investitionszuwachsprämie erst nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides geltend gemacht, ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen, in dem die Prämie abweichend von der Selbstberechnung richtig mit Null festgesetzt wird.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die
weiteren Mitglieder Mag. Petra Zech, KommRat Heinz Grahammer und Mag. Michael
Kühne im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn am 27.
November 2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Dr. Herbert
Fritz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Mag. Erich
Lochmann, betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 nach in Feldkirch
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erhob gegen
den Bescheid, mit dem er erklärungsgemäß zur Einkommensteuer
2002 veranlagt worden ist, Berufung. In ihr brachte er vor, im Jahr 2002
Investitionen getätigt zu haben, die einen Investitionszuwachs im Sinne von
§ 108e EStG 1988 darstellten. Wörtlich wird sodann im
Berufungsschriftsatz vom 25.6.2003 ausgeführt::
"Versehentlich wurde mit der
Einkommensteuererklärung 2002 kein entsprechender Antrag auf Geltendmachung
einer Investitionszuwachsprämie gestellt. Ich reiche nun das für die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie vorgesehene Formular als
Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002 nach und lege .......... gegen
den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 26.05.2003 das Rechtsmittel der Berufung
ein und stelle den Berufungsantrag, für das Jahr 2002 eine
Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 5.238,43 auf dem
Abgabenkonto .... gutzuschreiben."
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 30.6.2003 ab und begründete dies wie
folgt: Eine Berufung in Sachen Investitionszuwachsprämie müsste sich
nicht gegen den Einkommensteuerbescheid, sondern gegen den bis dato noch gar
nicht ergangenen, auf § 201 BAO fußenden Bescheid
richten.
Mit Schriftsatz vom 2.7.2003
beantragte der Berufungswerber neuerlich mit dem hiefür vorgesehenen
Formular, unter erstmaliger Vorlage eines entsprechenden Verzeichnisses die
bereits in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid geltend gemachte
Investitionszuwachsprämie.
Das Finanzamt wies das Ansuchen
mit folgender Begründung ab: "Die
Investitionszuwachsprämie ist in einem der Steuererklärung
angeschlossenen Verzeichnis geltend zu machen. Nach erfolgter Abgabe der
(ersten) Steuererklärung ist die nachträgliche Geltendmachung
ausgeschlossen. Das Formular E 108e wurde daher am 4.7.2003 verspätet
abgegeben, da die Steuererklärungen bereit am 16.4.2003 eingereicht und am
26.5.2003 veranlagt wurden."
Der Berufungswerber erhob
Berufung gegen den erkennbar gemäß
§ 201 BAO ergangen Bescheid.
Die wesentlichen Berufungsausführungen lauten:
"Meines Erachtens bewirkt die enge
Verknüpfung der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie mit der
Einkommensteuererklärung, wie sie im § 108e Abs. 4 erster Satz zum
Ausdruck kommt, dass der letztmögliche Zeitpunkt der Einreichung des
Verzeichnisses für die Investitionszuwachsprämie jener Tag ist, an dem
der Einkommensteuerbescheid in Rechtskraft erwächst. Im vorliegenden Fall
ist der Einkommensteuerbescheid vom 26.5.2003 am 28.6.2003 (1 Monat nach
Zustellung) in Rechtskraft erwachsen. Das Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie für 2002 ist am 25.6.2003, also vor Eintritt
der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2002, eingereicht
worden."
Über Antrag des
Berufungswerbers wurde die Berufungsentscheidung durch den gesamten
Berufungssenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
getroffen.
Mit FAX vom 26.11.2003 teilte
der Vertreter des Berufungswerbers mit, aus gesundheitlichen Gründen an der
beantragten Verhandlung nicht teilnehmen zu können. Er gehe zuversichtlich
davon aus, dass die schriftlich vorgetragenen Argumente auch ohne
persönliche Anwesenheit eine positive Wirkung entfalteten.
Der Vertreter der Amtspartei
räumte in der mündlichen Verhandlung ein, die anzuwendende Bestimmung
möge vom Prämienwerber als streng und formalistisch angesehen werden.
Allenfalls dürften auch gewisse rechtspolitische Bedenken berechtigt sein.
Das BMF habe aber zwischenzeitlich auf die vorgetragene Kritik reagiert, die
Erklärungsformulare um ein eigenes Feld ergänzt und die Fristregelung
betreffend die Vorlage des Verzeichnisses weit ausgelegt (vgl. SWK 22/2003, S
545). Eine Auslegung von § 108e EStG 1988 im Sinne des Berufungsbegehrens
sei jedoch nicht im Gesetz gedeckt.
Der
Senat hat erwogen:
Strittig ist, bis zu welchem
Zeitpunkt die Investitionszuwachsprämie beantragt und das entsprechende
Verzeichnis mit Rechtsanspruch auf Gutschrift eingereicht werden
kann.
Die maßgebliche gesetzliche Regelung (§ 108e
Abs. 4 erster Satz EStG 1988) lautet:
"Der Steuererklärung ist ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen (§§ 42, 43)."
Die zitierte Regelung ist eindeutig und klar. Sie
stützt den erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt und lässt nach
Überzeugung des UFS eine Interpretation im Sinne des Berufungsbegehrens
nicht zu. Der Gesetzgeber koppelte das Verfahren betreffend Geltendmachung der
Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut lediglich zu Lasten der veranlagten
Einkommensteuer zu berücksichtigen ist, damit aber selbst weder
Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben darstellt, vom
Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommensteuerbescheid klar ab (vgl.
§ 108e Abs. 5 erster Satz EStG 1988; Ritz, BAO-Handbuch, Seite 113),
befristete allerdings explizit die Einreichung des Verzeichnisses mit dem
Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung (in dem der
Steuerpflichtige das Ausmaß seiner Investitionen ja spätestens
kennt). In diesem Sinne wird die zitierte Regelung auch von der Lehre
verstanden. Hofstätter / Reichel (Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz
8 zu § 108e) halten zu dieser Frage fest:
"Die Geltendmachung hat somit
gleichzeitig mit der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu
erfolgen." Letztlich bestätigen auch Denk und Gaedke (SWK
20/21/2003, S 496) die Richtigkeit dieser Auslegung in ihrer rechtspolitisch
kritischen Arbeit. Denn sonst würden sie diese nicht mit dem Wunsch nach
einer Toleranzregelung abschließen. Diesem Wunsch ist das BMfF im
Übrigen zwischenzeitig nachgekommen, indem es den Erklärungsvordruck
ergänzt hat und den Finanzämtern mitteilte, dass keine Bedenken
bestünden, wenn die Prämien jeweils bis zum Ergehen (Zustellung) des
das jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden
(vgl. SWK 22/2003, S 545).
Da im Berufungsfall der Antrag
auf Prämiengutschrift ebenso wie das erforderliche Verzeichnis unbestritten
erst nach der Einkommensteuererklärung (aber auch nach Ergehen des
Einkommensteuerbescheides) eingereicht worden ist, war die Selbstberechnung des
Berufungswerbers objektiv rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne von §
201 BAO. Das Finanzamt hatte demzufolge einen auf § 201 BAO fußenden
Bescheid zu erlassen (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Seite114). Die Berufung gegen
diesen Bescheid war aus den angeführten Gründen als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
1. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0203-F/03
- Stammnummer
- 6952
- Gültig
- 01.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF