Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2065-W/02
Verdeckte Gewinnausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2065-W/02vom 28.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Aleksandar Hofstätter, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
9., 18. und 19 Bezirk und die Stadtgemeinde Klosterneuburg in Wien betreffend
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 9. Oktober
1987 gegründet. Mit zwei Generalversammlungsbeschlüssen vom
7. Jänner 1992 wurden die Firma sowie der Gegenstand des Unternehmens
geändert. Letzterer ist der Handel mit Waren aller Art, die
Handelsvermittlung, die Handelsvertretung und die Beteiligung an gleichartigen
oder ähnlichen Unternehmungen sowie die Geschäftsführung bei
solchen Unternehmungen. Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Als
Gesellschafter sind A mit einer Stammeinlage von € 27.615,68
(S 380.000,00) sowie B mit einer solchen von € 8.720,74
(S 120.000,00) im Firmenbuch ausgewiesen.
Im Zuge einer im Jahr 2000 stattgefundenen
Betriebsprüfung, die u.a. die Körperschaft- und Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum 1996 bis 1998 betraf, nahm die Betriebsprüfung
Aufwandskürzungen vor, die aus Werbeaufwendungen, Bewirtungsspesen, Strafen
und sonstigen Werbeaufwendungen resultierten. Unter letzteren wurden in den
Jahren 1996 eine Cartier Damenuhr im Wert von S 95.000,00 und 1998 eine
Patek Herrenuhr im Wert von S 103.000,00, die als Geschenke für
ausländische (jugoslawische) Firmenchefs für Zusammenarbeit deklariert
worden waren, als Aufwand nicht anerkannt. Die Betriebsprüfung
begründete dies, dass ihr Empfang in keinster Weise nachgewiesen werden
konnte, Bestätigungen zur Gänze fehlten, diese Uhren in der Schweiz
erworben und angeblich ohne nach Österreich eingeführt worden zu sein,
direkt nach Restjugoslawien verbracht worden wären. Zusätzlich zu den
o.a Kürzungen, errechnete die Betriebsprüfung für das Jahr 1996
eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von S 171.000,00,
für 1997 von S 25.000,00 und 1998 in Höhe von S 124.000,00.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und
erließ einen Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum vom
1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1998 in Höhe von
S 80.000,00 vom 14. September 2000.
Mit Fax vom 27. September 2000 erhob die Bw. gegen
diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und wendete sich gegen die
Aufwandskürzung hinsichtlich der Uhren, da es nach ihrer Ansicht vielmehr
der subjektiven Komponente der gewollten Vorteilsgewährung an einen
Gesellschafter kraft seiner Gesellschafterstellung bedürfe, um eine
verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen. Die Bw. beantragte, die Kest in
Höhe von S 30.500,00 festzusetzen.
In der Stellungnahme vom 3. November 2000 wiederholte
die Betriebsprüfung zunächst ihren bisher vertretenen Standpunkt und
erklärte, dass sich A nach Rücksprache mit dem Steuerberater im Rahmen
der Vor- bzw. Schlussbesprechung bereit erklärt hätte, die gesamte
Kapitalertragsteuer zu tragen. Nach Ansicht des dortigen Finanzamtes würden
sämtliche nicht anerkannte Betriebsausgaben in den Jahren 1996 bis 1998
eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
Mit Fax vom 20. Dezember 2000 gab die Bw. bekannt,
dass es ein Telefonat zwischen dem steuerlichen Vertreter der Bw. und A gegeben
hätten, das über Lautsprecher vom Gruppenleiter und dem Prüfer
mitgehört worden wäre, wobei beide Herren jeweils Gelegenheit gehabt
hätten, Fragen auch während des Telefonates zu stellen. Der
Gruppenleiter hätte nach dem Telefonat selbst festgestellt, dass A sehr
präzise und sehr authentische, ehrliche Antworten auf die Fragen der
Beamten gegeben hätte. Im Telefonat wäre auch gefragt worden, wer die
Uhren erhalten und auf welche Weise sie weitergegeben worden wären. Es
wäre dies C der Firma D für einen dreijährigen Exklusivvertrag im
Gesamtvolumen von rund S 14.000.000,00 pro Jahr und E der Firma F für
einen dreijährigen Exklusivvertrag über rund S 56 bis 70 Mio pro
Jahr gewesen. Auf Befragen des Gruppenleiters hätte A bekanntgegeben, dass
zwar E diese Angaben bestätigen würde, nicht jedoch C, da diese
aufgrund politischer Umstände vorsichtig sein müsse.
Die Bw. vertrat weiters den Standpunkt, dass es sich bei
der Hingabe der Uhren nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln
würde, da diese nur kraft Gesellschafterstellung erwirkt werden
könnte, was aber im gegenständlichen Fall eben nicht der Fall
wäre. Da die Kapitalertragsteuer sowohl durch den Prüfer als auch
durch den steuerlichen Vertreter berechnet worden wäre, jedoch exakt in der
Höhe der Berufung differierte, hätte es eben doch keinen Konsens
gegeben. Die Nichtanerkennung der Uhren wäre vor allem von dem vom
Prüfer getragenen Wunsch nach einem raschen Ende der Prüfung getragen
gewesen und wäre somit eine griffweise Nichtanerkennung stellvertretend
für etwaige andere Zweifelsfragen vorgenommen worden. Durch Befragen des
einen Empfängers wäre jedenfalls der Betriebsausgabencharakter und die
Übergabe beweisbar, die Antworten von A wären zu keinem Zeitpunkt als
nichtglaubwürdig, inkonsistent, unpräzise oder widersprüchlich
bezeichnet worden, sodass es keine Gründe gäbe, nicht die
Glaubhaftmachung anzuerkennen.
Aktenmäßig bekannt ist eine Rechnung mit der
Nummer 188458 einer Züricher Uhrenfirma, die den Empfänger B und
darunter die Bw. über eine Herrenuhr Patek Pillippe und einen
Rechnungsbetrag von SFr 11.600,00 (S 102.784,47) aufweist. Eine weitere
Rechnung lautend auf die Bw. betrifft eine Damenuhr Cartier Colisee im Wert von
SFr 11.000,00 (S 95.114,58), ausgestellt von einer Goldschmiedefirma
in Zug.
Über diesen festgestellten Sachverhalt erstattete die
Betriebsprüfung eine Sachverhaltsdarstellung an das Hauptzollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz betreffend den Verdacht auf Schmuggel von
Uhren.
Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde
mit Vorhalt vom 1. August 2003 die Bw. ersucht, den zeitlichen Ablauf der
Uhrenerwerbe in den Jahren 1996 und 1998 sowie die Modalitäten der
Übergaben sowie den Weg der Uhren zu ihren Empfängern von ihrem Erwerb
beginnend lückenlos nachzuweisen. Als hiezu geeignete Beweismittel wurden
hiezu insbesondere Empfangs- oder Versandbestätigungen, Aus- bzw.
Einfuhrbescheinigungen, Bahn- oder Flugtickets, Aufenthaltsbestätigungen,
Stempel der Grenzbehörden in den Reisepässen der Empfänger bzw.
Käufer oder dergleichen genannt. Für den Fall einer nur
lückenhaften Dokumentation wurde der Bw. angekündigt, der Entscheidung
den bisher ermittelten Sachverhalt zugrunde zu legen.
Mit Telefax der Bw. vom 7. August 2003 wurde
zunächst die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die
Berufungsentscheidung durch den Senat beantragt, bekannt gegeben, dass die
Mandanten sowie der steuerliche Vertreter bis 15. September 2003 im Ausland
wäre und ersucht, die Frist für die Beantwortung des Vorhaltes bis
30. September 2003 zu erstrecken. Mit weiterem Telefax vom 2. Oktober
2003 ersuchte die Bw. um nochmalige Fristerstreckung bis 22. Oktober
2003.
In einem weiteren Telefax vom selben Tag führte die
Bw. aus, dass gerade dann, wenn es sich um absatzfördernde Zuwendungen
handeln würde, die Glaubhaftmachung im Vordergrund stünde, da eben
naturgemäß keine typischen Beweismittel vorliegen könnten.
Hinsichtlich A und B gab die Bw. bekannt, dass diese jeweils Uhren der Marke
Seiko, die jeweils rund € 500,00 kosten würden, trügen.
Weiters hätte es eine unangemeldete Durchsuchung von Seiten der
Zollbehörde und des Finanzamtes in den Räumlichkeiten des Unternehmens
gegeben, die zum Ergebnis geführt hätten, dass es im Besitz von A und
B keine Uhren gäbe. Eine Kopie des Durchsuchungsprotokolls wurde
beigelegt.
Die Beamten hätten die Einvernahme mit der Frage
begonnen, welche Uhr jeder am Handgelenk hätte. Die erhebenden Beamten
hätten auf Frage von B von sich aus gesagt, dass die Angelegenheit damit
erledigt wäre. Zu C gab die Bw. bekannt, dass diese eine Uhr bekommen
hätte und ein daraufhin abgeschlossener dreijähriger Exklusivvertrag
zu einem Umsatz von 7,5 Mio. DM für die Bw. geführt hätte. Mit
dem Empfänger der zweiten Uhr E wären bislang Umsätze von rund 50
Mio DM abgeschlossen worden. Der Wert der somit hingegebenen Uhren würde
weniger als ein Viertel Promille des erzielten Umsatzes und weniger als 1
Prozent des dabei erzielten Gewinnes betragen. Eine Verordnung über die
pauschale Vergütung von Umsatzsteuer für Bewirtungen zur
Exportförderung hätte großzügigere Werte vorgesehen als die
hier Vorliegenden.
Da das Ehepaar A und B mittlerweile österreichische
Staatsbürger geworden wären, hätten die ausländischen
Pässe als Anlass der Ausbürgerung den ausländischen Behörden
ausgehändigt werden müssen, sodass hier keine Vorlage mehr
möglich wäre. Die Uhren wären im Zuge einer Reise in die Schweiz
erworben worden, weil sie dort um rund 30 % billiger als in Österreich
gewesen wären. Man hätte also sehr wohl versucht, kostengünstig
vorzugehen. Von der Schweiz wären die Uhren dann nach Kroatien verbracht
worden. Auch aus Anlass der Betriebprüfung wäre bereits angeboten
worden, dass Herr E eine Aussage darüber machen könnte, dass er diese
Uhr erhalten hätte. Besonders wies die Bw. auf den Umstand hin, dass der
ausländische Staat der Empfänger zu den vier korruptesten Ländern
der Welt gehören würde und jeder, der mit diesem Staat Handel treiben
würde wüsste, dass ohne Provision aller Art "nichts läuft". Aus
dem Umstand, dass die Betriebsprüfung abgesehen von diesen keine anderen
signifikanten Zuwendungen beanstandet hätte, wäre erkennbar, dass sich
die Bw. sehr darum bemühen würde, alles korrekt ablaufen zu lassen,
was aber auch immer wieder zu geschäftlichen Rückschlägen
führen würde. Abschließend betonte die Bw. ihre Ablehnung der
Unterstellung einer verdeckten Gewinnausschüttung, die nur dann
vorläge, wenn die Uhren auch tatsächlich von den Eigentümern
verwendet worden wären, was ja erwiesenermaßen (Zolluntersuchung)
nicht der Fall gewesen wäre. Nach ihrer Ansicht wäre zumindest die
verdeckte Gewinnausschüttung und somit die Kapitalertragsteuer hierauf
eindeutig wiederlegt.
Als Beilage wurde die Niederschrift einer
zollbehördlichen Nachschau des Hauptzollamtes Wien vom 20. März 2001,
Zl.: 90.314/2001 übermittelt, demnach keine Waren zollunredlicher Herkunft
vorgefunden worden wären. Den amtshandelnden Organen gegenüber wurde
durch B der in der Berufung vertretene Standpunkt wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die
Einkommensteuer u.a. bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug von
Kapitalertragsteuer erhoben. Zu den inländischen Kapitalerträgen
gehören gemäß
§ 93 Abs. 2 Zif 1 lit a EStG 1988
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen
an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Unter verdeckten Gewinnausschüttungen sind alle
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen
Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das
Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren
Gesellschaftern zuwendet, diese aber anderen Personen, die nicht ihre
Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen
Bedingungen zugestehen würde, sind von diesem Begriff umfasst.
Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist
jedenfalls auch das Vorliegen einer Einkommensminderung der
Körperschaft.
Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, dass 1996 durch die
Bw. eine Damenuhr im Werte von SFr 11.000,00 und 1998 eine Herrenuhr im Werte
von SFr 11.600,00 in der Schweiz (Zürich und Zug) erworben wurde. Strittig
ist, ob die Uhren im Ausland als sonstige Werbegeschenke, wie die Bw. behauptet,
weitergegeben wurden, oder ob, wie die Betriebsprüfung vermeint, diese im
Einflussbereich der Gesellschafter verblieben sind.
Zwar trägt die Abgabenbehörde die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei
nicht von der Verpflichtung ihrerseits zur Klärung des maßgebenden
Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer
Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitspflichtig
im Sinn des § 119 Abs 1 BAO offenzulegen.
In diesem Sinne hat die Bw. die Namen der vermeintlichen
Empfänger genannt, gleichzeitig jedoch die Möglichkeit einer
Zeugenaussage nur für E angeboten. Im weiteren Vorbringen der Bw. weist
diese aber gesondert darauf hin, dass E in einem Land arbeiten würde, das
zu den vier korruptesten Ländern der Welt gehört.
Dieser besondere Hinweis der Bw. erweist sich insoferne als
bedeutsam, als bei einer Bewertung der möglichen Aussagekraft einer solchen
Zeugenaussage nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Befragte nicht
unbeeinflusst von Dritten zum Beweisthema äußert. Da die Bw. aber
gleichzeitig eine Aussage von C ausgeschlossen hat, könnte auch die
Plausibilität der Aussageninhalte zwischen den beiden "Geschenknehmern"
nicht abgeglichen werden. Es bliebe daher letztlich alleine bei der Beurteilung
der Schlüssigkeit der Zeugenaussage die Notwendigkeit, die
Glaubwürdigkeit des E zu beurteilen, was jedoch aufgrund des
Auslandsbezuges dieses Falles der Behörde nicht möglich
ist.
Da aufgrund der oben angeführten Umstände die
Beweiskraft der Aussage eines solchen Zeugen wesentlich zurücktritt,
bedürfte es objektiver Beweismittel, die einer Verfälschung bzw.
Manipulierung nicht zugänglich sind. Als solche wurden im Vorhalt vom
1. August 2003 Empfangs- oder Versandbestätigungen, Aus- bzw.
Einfuhrbescheinigungen, Bahn oder Flugtickets, Aufenthaltsbestätigungen,
Stempel der Grenzbehörden in den Reisepässen der Empfänger bzw.
der Käufer oder dgl. hier amtlich in Betracht gezogen. Denn wurden die
Uhren von der Schweiz aus in einen weiteren ausländischen Staat verbracht,
so hätte dieser Weg mehrfach nachvollzogen werden können.
Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzel haben, ist
die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht in dem Maße höher, als
die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des
Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden
Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es
vornehmlich an ihm , Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener
Sachverhaltselemente beizuschaffen. Die Partei hat diesfalls durch konkrete und
vollständige Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu wiederlegen, der
sich für die belangte Behörde aufgrund der ihr zur Kenntnis gelangten
Umstände bot. Verletzt die Partei diese ihre erhöhte
Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren, so hat die belangte Behörde den
maßgebenden Sachverhalt im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung
festzustellen.
Seitens der Bw. wurde dazu lediglich mitgeteilt, dass
aufgrund der Zurücklegung der fremden Staatsbürgerschaft und dem
Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft die ausländischen
Reisepässe zurückgelegt werden mussten und dieser daher einer Vorlage
in diesem Verfahren nicht zugänglich wären. Wenn man diesen Umstand,
auch unüberprüft, gelten lässt, ist es jedoch nicht
erklärlich, dass die Bw, nicht einmal den Versuch unternommen hat, weitere
Beweismittel in der o.a. Art vorzulegen, die den direkten Weg der Uhren von der
Schweiz in das behauptete Bestimmungsland nachvollziehen ließen.
Da es die Bw. unterließ, objektiv nachvollziehbare
Nachweise zu beizubringen und es außerdem nicht ausgeschlossen ist, dass
für die Gesellschafterin eine Damenuhr und für den Gesellschafter eine
Herrenuhr angekauft wurde, ist es der entscheidenden Behörde nicht
möglich, hier der Argumentation der Bw. zu folgen.
Auch die genannte Niederschrift vom 20.3.2001, die eine
Nachschau in den Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten zum Inhalt hatte,
vermag den Standpunkt der Bw. nicht zu bekräftigen, da es durchaus
üblich ist, Uhren von solchem Wert nicht täglich, sondern hiefür
die genannten Seikos zu je rd. 500 € zu tragen. Auch ist es durchaus
üblich, die streitgegenständlichen Uhren dieser Preisklasse nicht in
den Wohn- oder Geschäftsräumlichkeiten ungesichert zu belassen,
sondern diese an einem sicheren Ort, z.B. in einem Bankschließfach o.dgl.
zu verwahren. Die Niederschrift vermochte daher nur den damals aktuellen Stand,
dass nämlich die streitgegenständlichen Uhren im Zeitpunkt der
Nachschau in den Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten nicht getragen
wurden, zu beweisen, lässt jedoch sämtliche anderen Möglichkeiten
der Aufbewahrung in Bankschließfächern welcher Bank und welchen
Landes immer unberührt. Dass die Gesellschafter diese Möglichkeiten
hatten, muss aufgrund deren Geschäftstätigkeiten als realistisch
angesehen werden.
Da es die Bw. im Verfahren nicht vermochte, die von der
Betriebsprüfung vorgebrachten Annahmen zu entkräften, war daher von
einer Vorteilszuwendung der Bw. an ihre Gesellschafter auszugehen und diese der
Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
Den Anträgen auf mündliche Verhandlung sowie auf
Entscheidung durch den Berufungssenat ist nicht stattzugeben, da § 323
Abs. 12 BAO für die Stellung dieser Anträge eine Frist bis
31. Jänner 2003 vorsieht, diese jedoch durch die Stellung der
Anträge am 7. August 2003 jedenfalls versäumt wurde.
Sohin war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
28. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2065-W/02
- Stammnummer
- 6944
- Gültig
- 28.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF