Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0031-F/03
Der Beschuldigte bringt die auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages inhaltlich ausgeführte Beschwerde gegen den Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erst nach Erlassung des Zurücknahmebescheides ein.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0031-F/03vom 01.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Dr. Gerald Daniaux des Finanzstrafsenates FS1 über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 17. November 2003 gegen den Bescheid
vom 25. April 2003 des Finanzamtes 98 über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als verspätet
zurückgewiesen.
.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. April 2003 hat das Finanzamt
98 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 09/2003/00015 das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes 98 im Rahmen seiner
Funktion als Prokurist und abgabenrechtlich Verantwortlicher der "B
GmbH" mit Sitz in D, in wiederholter Tatbegehung im Zeitraum von September
2002 bis Jänner 2003 an den jeweiligen monatlichen
Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich unter Verletzung von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen,
nämlich durch die Unterlassung der Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate 2002 bis Dezember 2002 in Höhe von
56.860,60 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss und hiemit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Beschwerde des Beschuldigten welche am 17. November 2003 beim
Finanzamt eingegangen ist.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
§ 156 (1) FinStrG: Die Finanzstrafbehörde erster
Instanz hat ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen
Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das
Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153
umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn es ein Formgebrechen aufweist,
so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Rechtsmittelwerber die
Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß das Rechtsmittel
nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist
als zurückgenommen gilt.
(3) Liegt ein Anlaß zur Zurückweisung nach Abs.
1 oder zur Erteilung eines Auftrages nach Abs. 2 nicht vor oder sind etwaige
Formgebrechen oder inhaltliche Mängel behoben, so ist das Rechtsmittel
ungesäumt der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Ausfertigungen der Berufung des Amtsbeauftragten (§ 153 Abs. 2) sind dem
Beschuldigten und den gemäß
§ 122 dem Verfahren zugezogenen
Nebenbeteiligten zuzustellen.
(4) Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen
Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst
nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen.
Die gegenständliche
Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach nicht gegen den letzten von der
Finanzstrafbehörde erlassenen Bescheid, nämlich den
Zurücknahmebescheid der Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
14. Oktober 2003, sondern gegen den Bescheid über die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens vom 25. April 2003.
Chronologisch hat sich der
vorangegangene Sachverhalt wie folgt abgespielt:
Mit Datum
25. April 2003 wurde das Finanzstrafverfahren gegen den Bf.
eingeleitet, worauf der Bf. gegen diesen Einleitungsbescheid rechtzeitig
Beschwerde erhoben hat. Da die Beschwerde inhaltlich nicht ausgeführt war,
wurde ihm von der Finanzstrafbehörde I. Instanz am 4. Juni 2003
gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG ein
Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Bf. ist diesem Auftrag nicht
nachgekommen, weshalb die Beschwerde mit Bescheid vom 26. Juni 2003
von der Finanzstrafbehörde I. Instanz als zurückgenommen erklärt
wurde. Gegen diese Zurücknahmeerklärung hat der Bf. Beschwerde
erhoben, welcher mit Beschwerdeentscheidung des unabhängigen Finanzsenates
vom 17. September 2003, GZ. FSRV/20-F/03, stattgegeben wurde. In
dieser Beschwerdeentscheidung des unabhängigen Finanzsenates wurde der Bf.
u.a. ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er bei einer neuerlichen
Abwesenheit von seiner regelmäßigen Abgabestelle, aus welchen
Gründen auch immer, dies umgehend der Finanzstrafbehörde mitzuteilen
hat, da ein laufendes Verfahren gegen ihn anhängig ist.
Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz hat nunmehr dem Bf. mit Datum 29. September 2003 einen
neuerlichen Mängelbehebungsauftrag, durch Hinterlegung zugestellt am
2. Oktober 2003, erteilt, welcher wiederum vom Bf. nicht binnen der
darin gesetzten Frist von sieben Tagen erfüllt wurde. Die
Finanzstrafbehörde I. Instanz hat hierauf gesetzeskonform die Beschwerde
vom 27. Mai 2003 gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens mit
Bescheid vom 14. Oktober 2003, durch Hinterlegung zugestellt am
16. Oktober 2003, neuerlich als zurückgenommen erklärt.
Schließlich hat der Bf. die
Beschwerde gegen den Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
vom 25. April 2003 inhaltlich ausgeführt, welche am
17. November 2003, also erst einen Monat nach Ergehen des neuerlichen
Zurücknahmenbescheides, bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz
eingebracht wurde, wobei sich der Bf. zudem trotz der Erlassung des neuen
Mängelbehebungsauftrages vom 29. September 2003 auf den
Mängelbehebungsauftrag vom 4. Juni 2003 bezogen hat.
Die Beschwerde wurde somit, wie aus den oben
angeführten ausführlichen Sachverhaltsdarstellungen erhellt, durch die
Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom
29. September 2003 binnen Frist verspätet eingebracht und es war
demzufolge inhaltlich nicht mehr darauf einzugehen.
Es erübrigt sich daher auch die vom Bf. telefonisch
urgierte Vorsprache in gegenständlicher Angelegenheit vor dem
unabhängigen Finanzsenat, da das Finanzstrafverfahren nunmehr beim
Spruchsenat als Finanzstrafbehörde I. Instanz anhängig ist und der Bf.
dort die ihn seiner Meinung nach entlastenden Gründe vorzubringen hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Feldkirch,
1. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0031-F/03
- Stammnummer
- 6939
- Gültig
- 01.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF