Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1883-W/03
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1883-W/03vom 28.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend
Abweisung des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab
Juli 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 24. Juli
2003 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbeitrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung seiner Tochter, geb. am
29.10.1982, ein.
Die am 16. Juli 2003 beim
Bundessozialamt durchgeführte Untersuchung ergab folgenden
Befund:
TF bds. o.B. Tons
bland, Nase frei; W im Kopf; + R +; a.c. v a.c. <4 V <4 ;
eigenes Audiogramm
deckungsgleich mit vorgelegtem von 2000. Sprache:
geringer
Schetismus, sonst normal entwickelt.
Status psychicus /
Entwicklungsstand:
Relevante
vorgelegte Befunde:
2000-10-29 FA.
NEUROTH
Mittelgr.,
pantonale Innenohrstörung bds. - 40 - 70dB bds.
2000-10-25
HNO-ABTEILUNG DONAUSPITAL
Gering- bis
mittelgrad. Innenohrschwerhörigkeit bds.
Diagnose(n):
Innenohrstörung bds
Richtsatzposition:
643 Gdb: 030% ICD: H91.9
Rahmensatzbegründung:
ORS, da deutliche
Einschränkung der Flüstersprache
Gesamtgrad der
Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd
außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am
2003-07-15 von K.N-R
Facharzt für
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
zugestimmt am
2003-07-16
Leitender Arzt:
W.F.
Das Finanzamt erließ am
4. August 2003 einen Bescheid, mit dem der Antrag auf erhöhte
Familienbeihilfe mit folgender Begründung abgewiesen wurde.
"Nach
der ab 1.1.1994 geltenden Rechtslage gilt ein Kind als erheblich behindert, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht und der Grad der Behinderung mindestens 50 %
beträgt oder das Kind dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Nach
der seit 1.1.2003 geltenden Rechtslage ist für die Beurteilung des Grades
der Behinderung das jeweilige Bundessozialamt
zuständig.
Da
laut ärztlichem Gutachten des Bundessozialamtes vom 16.7.2003 nur ein Grad
der Behinderung von 30 % festgestellt wurde, war Ihr Antrag auf erhöhte
Familienbeihilfe für obgenanntes Kind
abzuweisen."
Der Bw. erhob mit
Schreiben vom 18. August 2003 gegen obigen Bescheid Berufung und begründete
diese wie folgt:
"Mit 3 Jahren war ich mit R. im St. Anna
Kinderspital, wo man die Schwerhörigkeit beider Ohren festgestellt hat. Ich
war für Hörgeräte nicht bereit. Der Arzt hat es mir freigestellt
den Test in einem anderen Spital zum Vergleich zu machen. War dann in der 2.
Universitätsklinik AKH, wo man mir dasselbe gesagt hat.
Schwerhörigkeit beider Ohren. Für Hörgeräte wollte ich mich
nicht entschließen. Sie ist dann in die 1. Volksschulklasse gekommen. Man
hat mit den Schuldirektor der Hörbehindertenschule in der Waltergasse einen
Hörtest gemacht. Der Herr Schuldirektor bestellte mich in die Schule und
erklärte mir, dass ich dem Kind nichts gutes mache. Ich soll ihr doch
Hörgeräte anpassen lassen und sie zu ihm in die Schule geben. Für
Hörgeräte habe ich mich entschlossen, aber in diese Schule wollte ich
sie nicht geben. Es war ein Fehler. Sie hätte sich leichter getan. Durch
eine Bekannte bin ich dann mit dem Kind zu Frau Prim. Dr. T. (damals noch 1.
Universitätsklinik, AKH) gekommen. Sie machte ebenfalls einen Hörtest.
Das Ergebnis war dasselbe. Sie bekam dann 1 Hörgerät. Seither ist sie
dort laufend in Behandlung. Die 30 % Hörminderung klingen wie ein Hohn.
Habe mir die Schwerhörigkeit meines Kindes nicht aus der Nase
gezogen..."
Die daraufhin am 26. September
2003 durchgeführte neuerliche Untersuchung brachte folgendes
Ergebnis:
Trommelfelle
beidseits o.B., Nase frei, Tons. atroph., Hörgerät links, keine
Dyslalie, Weber nach links, Rinne beidseits positiv, Umgangssprache: rechts 0,3m
und links 0,5 m
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde: 2003-08-11 SMZ-OST
Ton:
rechts 40-90 dB und links 40-85 dB - beidseits Schrägabfall
1997-08-26
SMZ-OST
mittelgradige
Schwerhörigkeit beidseits
Diagnose(n):
Schwerhörigkeit beidseits
Richtsatzposition:
643 Gdb: 040% ICD: H91.9
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da schlechte Diskrimination.
Gesamtgrad
der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Das
GA I. Instanz ist nicht nachvollziehbar, da die Hörstörung bis 90 dB
zu gering berücksichtigt wurde.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-10-13 von H.St., Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
zugestimmt
am 2003-10-13
Leitender
Arzt: G.T.
Das Finanzamt erließ am
20. Oktober 2003 eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit
folgender Begründung abwies:
"...Laut
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom
16.07.2003 beträgt der Grad der Behinderung 30 %.
Aufgrund
Ihrer Berufung vom 18.08.2003 wurde ein neuerliches Gutachten vom Bundesamt
für Soziales und Behinderwesen abverlangt, in dem am 13.10.2003 für
das Kind R., geb. am 29.10.1982, ein Grad der Behinderung von 40 % bescheinigt
wurde.
Die
Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen
werden."
Der Bw. legte gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 20. Oktober 2003 Berufung ein. Diese Berufung wurde
als Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz
gewertet.
In seiner Begründung
führte er aus:
"Es wurden bei der
letzten Untersuchung 40 % Hörminderung festgestellt. Laut Befund vom Spital
aber beiderseits eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit. Mittelgradig
hört sich an wie 50 % hörgeschädigt. Man fragt immer, ob sie in
eine normale Schule gegangen ist. Aber wie es ihr dort gegangen ist hat noch
niemand gefragt. Wie es in Zukunft beruflich ausschaut, steht in den Sternen.
Sie kann sämtliche Berufe als Hörgeschädigte nicht ausüben.
Muss man abwarten was sie findet. Bei den Berufsmängel ist alles noch
schwerer. Die geringfügige Beschäftigung, die sie hat, dort weiß
man nichts von ihrer Behinderung. Man hat keine Zeugnisse verlangt. Ich gab ihr
den Rat nichts zu sagen. Möglicherweise hätte man sie nicht genommen.
Sie ist dort Regalbetreuerin und Hörgeräte kann man mit Haare
abdecken. Schulen kosten Geld und ich als Pensionist kann mir nicht alles
leisten...."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Maßgeblich ist hierbei in konkretem Fall der Gesamtgrad der
Behinderung und nicht der Umfang der Hörbehinderung.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die beim Bundessozialamt am 16.
Juli 2003 durchgeführte Untersuchung ergab einen Gesamtgrad der Behinderung
von 30 %. Die auf Grund der Berufung am 26. September 2003 weitere
durchgeführte Untersuchung ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von
40 %. Auf Grund dieser beiden Gutachten kann im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der
Behinderung mit jedenfalls unter 50 v.H. laut Sachverständigengutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien,
28. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1883-W/03
- Stammnummer
- 6929
- Gültig
- 28.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF