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Findok · Richtlinien

AH-2075

4A. Durchfuhr

geltende FassungRichtlinie2026-0.629.265gilt ab 28.06.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2075

Wortlaut laut Findok

4A. Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Ölindustrie Nach der Formulierung desSiehe Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben desjeweiligen Abschnitte. Abschnitts 2A. Abschnitt 5A. derzeit frei

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.629.265
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0064-IV/8/2014
Stammnummer
69199
Enthalten in Fassung
34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54 (geltend: 54)
Gültig
28.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF