Findok · Richtlinien
AH-2075
4A. Durchfuhr
geltende FassungRichtlinie2026-0.629.265gilt ab 28.06.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2075
Wortlaut laut Findok
4A. Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Ölindustrie
Nach der Formulierung desSiehe Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben desjeweiligen Abschnitte. Abschnitts 2A.
Abschnitt 5A.
derzeit frei
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.629.265
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0064-IV/8/2014
- Stammnummer
- 69199
- Enthalten in Fassung
- 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54 (geltend: 54)
- Gültig
- 28.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF