Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0039-F/03
Innerstaatliche und zwischenstaatliche Qualifikation der Einkünfte eines Unternehmensberaters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0039-F/03vom 27.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Unternehmensberater, dem eine gewerberechtliche Nachsicht vom Befähigungsnachweis lediglich auf Grund der hinreichenden tatsächlichen Befähigung gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 erteilt wurde, übt keine selbständige, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus.
Der Begriff ”selbständige Tätigkeit” in Art. 14 DBA-Liechtenstein ist nach der jeweiligen innerstaatlichen Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des DBA-Liechtenstein zu interpretieren (VwGH 21.5.1997, 96/14/0084; 20.9.2001, 2000/15/0116). Zum maßgeblichen Zeitpunkt zählten Einkünfte eines Unternehmensberaters nach österreichischem Besteuerungsrecht nicht zu den selbständigen, sondern zu den gewerblichen Einkünften, weswegen abkommensrechtlich die Zuteilungsregel des Art. 7 DBA-Liechtenstein (Unternehmensgewinne) zur Anwendung kommt, die das Besteuerungsrecht dem Betriebsstättenstaat, gegenständlich Liechtenstein, zuweist. Österreich als Ansässigkeitsstaat rechnet nach Art. 23 Abs. 2 DBA-Liechtenstein jene Steuern, die zufolge des Abkommens in Liechtenstein erhoben werden dürfen, auf die vom Gesamteinkommen zu erhebende Steuer an.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die Berufung
des Bw., vertreten durch Mag. Alexander Kantner, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch Dr. Brigitte Metzler, betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 nach in Feldkirch durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Festsetzung der
Abgabe erfolgt endgültig.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkommen
|
(1.030.600,00
S)
|
74.896,62
€
|
Einkommensteuer
|
(401.800,00
S)
|
29.199,94
€
|
Ausländische
Steuer
(3.778,35 SFr x 8,95
S)
|
(33.816,24
S)
|
2.457,53
€
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
(367.983,76
S)
|
26.742,00
€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Gegenständlich vertrat das
Finanzamt die Ansicht, dass die in Liechtenstein erzielten Einkünfte des
Bw. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren und in
Österreich der Besteuerung zu unterziehen sind.
In der gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 jeweils vom
30. September 2002 erhobenen Berufung vom 31. Oktober 2002
brachte der steuerliche Vertreter des Bw. Folgendes vor: Die vom Bw. in
Liechtenstein erzielten Einkünfte als selbständiger
Unternehmensberater seien auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens mit
Liechtenstein nicht in Österreich, sondern in Liechtenstein
steuerpflichtig. Auf Grund des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und dem Fürstentum Liechtenstein seien gemäß Artikel 14
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem
freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher
Art beziehe, in dem Staat steuerpflichtig, in dem regelmäßig
über eine feste Einrichtung verfügt werde. Nach innerstaatlichem Recht
seien Einkünfte aus der Tätigkeit eines selbständigen
Unternehmensberaters Einkünfte gemäß
§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988.
Unternehmensberater im Sinne des § 22 EStG 1988 sei jemand,
der eine Tätigkeit im Sinne des Erlasses des Bundesministeriums für
Finanzen vom 16. Juli 1992, Z 061202/2-IV/6/92, bzw. im Sinne der
Verordnung über den Unternehmensberater-Befähigungsnachweis
(BGBl. Nr. 254/1978) ausübe. Der Befähigungsnachweis
gemäß Unternehmensberater-Befähigungsnachweis-Verordnung
könne durch verschiedene Nachweise, wie zB Studium und Praxis,
Prüfung, etc., erbracht werden. Der Bw. habe den Nachweis seiner
Befähigung durch seine Praxis erbracht und deshalb den
Befähigungsnachweis in Form einer Nachsicht erhalten. Nicht die
Prüfung an sich sei der Befähigungsnachweis, sondern das Zeugnis
über eine abgelegte Prüfung, der Nachweis über eine erbrachte
Praxis, der Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, etc. Wie
schlussendlich der Befähigungsnachweis erbracht werde, sei nicht relevant
dafür, ob diese Tätigkeit wie eine Tätigkeit im Sinne des
§ 22 EStG 1988 ausgeübt werde oder nicht.
Maßgeblich sei, dass tatsächlich ein Befähigungsnachweis
vorliege, und natürlich auch, dass die Tätigkeit im Sinne des oben
zitierten Erlasses auch ausgeübt werde. Dass es sich bei der vom Bw.
ausgeübten Tätigkeit um eine Unternehmensberatertätigkeit im
Sinne des § 22 EStG 1988 handle, sei offenbar seitens des
Finanzamtes unstrittig; es werde ihm lediglich die Art der Befähigung
abgesprochen. Da aber ein Befähigungsnachweis in Form des Gewerbescheines
in Liechtenstein und ein Befähigungsnachweis in Form einer Nachsicht im
Sinne der Unternehmensberater-Befähigungsnachweis-Verordnung vorliege,
erziele der Bw. Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des
§ 22 EStG 1988, da er sowohl eine entsprechende
Tätigkeit ausübe als auch die für die Ausübung
erforderlichen Befugnisse besitze.
Das Finanzamt wies die Berufung
vom 31. Oktober 2002 mit Berufungsvorentscheidung vom
5. Dezember 2002 als unbegründet ab. Begründend führte
es dazu wie folgt aus: Nach Lehre und Rechtsprechung seien für die
Beurteilung einer Tätigkeit als Unternehmensberater die formalrechtlichen
Kriterien unter Anknüpfung an die gewerberechtlichen
Befähigungsnachweise maßgebend. Unter die Gruppe der
Unternehmensberater würden Personen fallen, die ihre Befähigung zur
Unternehmensberatung auf Grund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums oder
durch eine Prüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis
für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der
Betriebsorganisatoren, BGBl. Nr. 254/1978, erworben hätten. Da
grundsätzlich den freien Berufen gemeinsam sei, dass sie eine qualifizierte
Ausbildung erforderten, und die aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
des Einkommensteuergesetzes hervorgehende Absicht des Gesetzgebers im Wortlaut
des Gesetzes Deckung finden könne, liege die im
§ 22 EStG 1988 genannte Berufstätigkeit eines
Unternehmensberaters nicht vor, wenn die gewerberechtlichen Voraussetzungen (die
Ablegung der vorgesehenen Prüfung) nicht erfüllt würden. Nach der
strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei allein der Umstand,
dass eine Tätigkeit ausgeübt werde, die dem Tätigkeitsbereich des
Unternehmensberaters entspreche, für das Erfordernis der qualifizierten
Ausbildung nicht ausreichend. Daraus folge, dass der
Unternehmensberater-Befähigungsnachweis nicht durch Praxis erbracht werden
könne.
Mit Schreiben vom
23. Dezember 2002 begehrte der steuerliche Vertreter des Bw., die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Er führte
ergänzend Folgendes aus: Das Amt der Vorarlberger Landesregierung
habe dem Bw. mit Bescheid vom 14. August 2001 die Nachsicht vom
Befähigungsnachweis im Gewerbe der Unternehmensberater erteilt. Gelange die
Behörde daher zur Auffassung, dass die Befugnis nur für Einkünfte
nach dem 14. August 2001 wirksam und nicht auf das gesamte
Veranlagungsjahr 2001 anzuwenden sei, so sei eine Jahresaufteilung in der Form
vorzunehmen, dass sieben Zwölftel des Gewinnes des Jahres 2001 den
"Einkünften bis Juli 2001" und fünf Zwölftel den "Einkünften
nach Juli 2001" zuzurechnen seien.
In der am 14. November 2003
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Bw. ua. Folgendes
vor: Er habe die Hauptschule besucht und das Gymnasium mit Matura
abgeschlossen. Außerdem habe er ein Betriebswirtschaftsstudium und ein
Jusstudium begonnen; er habe aber beide nicht beendet. Seit seinem 23.
Lebensjahr sei er im Bereich "Marketing und Kommunikation" tätig.
Zunächst sei er fünf Jahre lang bei der Fa. K in H beschäftigt
gewesen. Seit dem Jahr 1987 sei er in Liechtenstein im Bereich "Kommunikation
und Unternehmensberatung" (Spezialgebiet Sportsponsoring und Sportmarketing)
tätig; zuerst bei der Fa. O und dann bei der L AG. Seine
Tätigkeit übe er ausschließlich in Liechtenstein aus.
Der
Senat hat erwogen:
Strittig ist, ob die vom in
Vorarlberg ansässigen Bw. im Jahr 2001 erzielten Einkünfte als solche
aus selbständiger Tätigkeit
(§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988) oder als solche
aus Gewerbebetrieb (§ 23 Abs. 1 EStG 1988)
anzusehen sind und welchem Staat das Besteuerungsrecht an den jeweiligen
Einkünften zusteht.
Unbeschränkt
steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit ihrem Welteinkommen.
Grundsätzlich ist bei einem internationalen Steuerfall zunächst der
inländische Besteuerungsanspruch nach inländischem Recht zu ermitteln.
Zu klären gilt es, ob steuerbare Einkünfte vorliegen und welcher
Einkunftsart sie gegebenenfalls zuzurechnen sind. Sodann ist auf der Grundlage
des Doppelbesteuerungsabkommens zu entscheiden, ob und inwieweit der
Besteuerungsanspruch aufrecht erhalten werden kann. Im letzten Schritt ist
schließlich der innerstaatlich ermittelte und dann abkommenskonform
adaptierte Besteuerungsanspruch nach inländischem Recht
durchzusetzen.
Seit Inkrafttreten des
Einkommensteuergesetzes 1988 gehören Einkünfte aus der
Berufstätigkeit der Unternehmensberater zu den Einkünften aus
freiberuflicher Tätigkeit
(§ 22 Z 1 lit. b leg. cit.). Das
Einkommensteuergesetz selbst enthält keine Definition des Begriffes
"Unternehmensberater". Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage jedoch
sollen unter die Gruppe der Unternehmensberater Personen fallen, die ihre
Befähigung durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch die
Ablegung einer Prüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis
für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der
Betriebsorganisatoren, BGBl. Nr. 254/1978, erworben haben.
Gemäß
§ 1 dieser Verordnung ist die Befähigung
für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der
Betriebsorganisatoren durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Prüfung nachzuweisen. Die erwähnte Verordnung wurde durch die
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der
Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren,
BGBl. II Nr. 34/1998, außer Kraft gesetzt; gemäß
§ 1 dieser Verordnung ist die Befähigung für das gebundene
Gewerbe der Unternehmensberater ua. auch durch das Zeugnis über die
erfolgreich abgelegte Unternehmensberaterprüfung nachzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.7.1995, 95/14/0026) liegt die im
§ 22 EStG 1988 genannte Berufstätigkeit eines
Unternehmensberaters dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige zwar eine
Tätigkeit ausgeübt hat, die dem Tätigkeitsbereich des
Unternehmensberaters entspricht, aber die gewerberechtlichen Voraussetzungen
nicht erfüllt worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten
Erkenntnis die Qualifizierung einer Tätigkeit als Unternehmensberater im
Sinne des § 22 EStG 1988 bei einem Steuerpflichtigen
abgelehnt, der im Streitjahr mangels vollständig abgelegter Prüfungen
laut Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie
über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der
Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren,
BGBl. Nr. 254/1978, die gewerberechtlichen Voraussetzungen nicht
erbringen konnte (der Beschwerdeführer war in diesem Fall kein
Hochschulabsolvent).
Da nach den erläuternden
Bemerkungen zur Regierungsvorlage nur solche Personen unter den Begriff
Unternehmensberater fallen sollen, die ihre Befähigung durch ein
abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine Prüfung gemäß der
Verordnung, BGBl. Nr. 254/1978, erworben haben, kann dem Finanzamt
nicht entgegengetreten werden, wenn es mangels Vorliegen der genannten
Voraussetzungen, die Tätigkeit des Bw. nicht unter
§ 22 Z 1 EStG 1988 subsumiert hat.
Zum Einwand des steuerlichen Vertreters (gestützt auf
den steuerrechtlichen Kommentar von Doralt und Quantschnigg/Schuch), dass der
Bw. die Befugnis zur Ausübung des Gewerbes des Unternehmensberaters durch
Nachsicht vom Befähigungsnachweis erreicht habe und deshalb die
Voraussetzung vorliege, um die Einkünfte des Bw. unter die
selbständigen Einkünfte gemäß
§ 22 EStG 1988 subsumieren zu können, ist Folgendes zu
sagen:
Gemäß
§ 22 GewO 1994 (in der im Streitjahr gültigen Fassung)
ist für die Ausübung von gebundenen Gewerben, zu denen
gemäß
§ 124 leg. cit. auch die
Unternehmensberatung gehört, ein Befähigungsnachweis erforderlich. Die
Befähigung für die Ausübung eines Gewerbes kann auf zweierlei
Arten nachgewiesen werden. Einerseits bestehen "starre" Nachweisregelungen, die
in der Gewerbeordnung selbst oder in dazu ergangenen
Ausführungsverordnungen (siehe vorgenannte Verordnungen) festgelegt sind.
Können die darin vorgesehenen formellen Nachweise nicht vorgelegt werden,
so besteht andererseits die Möglichkeit einer Nachsicht vom
Befähigungsnachweis (§ 28 leg. cit.).
§ 28 Abs. 1 leg. cit. differenziert zwischen der sog.
vollen Befähigung und der hinreichenden tatsächlichen Befähigung.
Wird die volle Befähigung nachgewiesen, so ist die Nachsicht vom
Befähigungsnachweis zu erteilen. Der Gesetzgeber versteht darunter, dass
der Gewerbetreibende die für die Gewerbeausübung erforderlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt. Das ist von der
Behörde aufgrund des Bildungsganges und der bisherigen Tätigkeit zu
beurteilen. Maßstab für die Beurteilung dieser
Nachsichtsvoraussetzungen bilden Rechtsvorschriften, und zwar die im Gesetz oder
in den einschlägigen Befähigungsnachweisverordnungen (siehe zB die
vorgenannten Verordnungen) festgelegten formellen Qualifikationsbelege. Was
unter einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung zu verstehen ist,
wird nicht näher definiert; auszugehen ist aber davon, dass sie den
Qualifikationsanforderungen der starren Befähigungsnachweisregelung nicht
gleichwertig ist. Bei der hinreichenden tatsächlichen Befähigung muss
der Nachsichtswerber dartun, dass er nach seiner bisherigen Betätigung
immerhin über so viel Kenntnis verfügt, als erforderlich ist, um
Leistungen zu erbringen, die in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes
verlangt werden. Er muss in der Lage sein, nicht nur die Ausführung der in
der Regel im Rahmen des Gewerbes zu erbringenden Leistungen zu überwachen,
sondern sie auch selbst zu verrichten. Beurteilungsmaßstab bilden
bestimmte "tatsächliche Verhältnisse" und nicht Rechtsvorschriften wie
bei der vollen Befähigung. Die Nachsichtserteilung ist in diesem Fall nur
bei Vorliegen eines von zwei gesetzlich vorgeschriebenen Ausnahmegründen
zulässig. Entweder ist dem Nachsichtswerber die Erbringung des
vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen "seines Alters, seiner
mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen
Gründen nicht zuzumuten"
(§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit.) oder
"besondere örtliche Verhältnisse" sprechen für die
Nachsichtserteilung
[§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. b leg. cit.; vgl.
dazu Hattenberger, Die Befähigungsnachweisregel nach der (EWR-angepassten)
GewO 1994, ÖZW 2001, Seite 70 ff].
Der unabhängige
Finanzsenat pflichtet dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bw. zwar
grundsätzlich bei, dass die gewerberechtliche Voraussetzung auch dann
gegeben ist, wenn eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis erteilt worden
ist. Es ist für die Frage des Vorliegens von Einkünften im Sinne des
§ 22 EStG 1988 jedoch zu unterscheiden, ob die Nachsicht aus
dem Grund der vollen Befähigung oder dem Grund der hinreichenden
tatsächlichen Befähigung erteilt worden ist. Im gegenständlichen
Fall wurde dem Bw. mit Bescheid vom 14. August 2001 die Nachsicht aus
dem Grund der hinreichenden tatsächlichen Befähigung erteilt
(§ 28 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Welchen
besonderen Nachsichtsgrund er im Nachsichtsansuchen geltend gemacht hatte, war
dem Bw. allerdings nicht mehr erinnerlich (vgl. Niederschrift über den
Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung). Unter Berücksichtigung
der vorherigen Ausführungen, insbesondere jener, dass der Nachweis der
hinreichenden tatsächlichen Befähigung nur dann ausreicht, wenn
entweder in der Person gelegene Voraussetzungen wie zB das Alter bzw.
gesundheitliche Gründe oder besondere örtliche Verhältnisse
hinzutreten, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Bw. nicht
über jene Voraussetzungen verfügt, die einer vollen Befähigung
entsprechen.
Aus der Regierungsvorlage ist
ersichtlich, dass die Tätigkeit eines Unternehmensberaters im Sinne des
§ 22 EStG 1988 durch eine besondere Vorbildung qualifiziert
sein muss. Da den freien Berufen gemeinsam ist, dass sie eine qualifizierte
Ausbildung erfordern (bei den unter
§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988
aufgezählten Berufen, wie Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren usw.
stellt eine fundierte und hochwertige Ausbildung eine wesentliche
Grundvoraussetzung dar), wird auch für die Qualifikation einer
Tätigkeit des Unternehmensberaters als freier Beruf eine
einschlägige theoretische
Grundausbildung vorausgesetzt. Es vermag daher jedenfalls durch die
gegenständlich im Rahmen des Nachsichtsverfahrens festgestellte
hinreichende tatsächliche Befähigung ein tatsächlich erbrachter
Befähigungsnachweis nicht ersetzt zu werden.
Aus den genannten Gründen
kann die Tätigkeit des Bw. nicht unter die in
§ 22 EStG 1988 genannte Berufstätigkeit eines
Unternehmensberaters subsumiert werden.
Abschließend ist
festzuhalten, dass für den Bw. nichts gewonnen wäre, wenn seine
Einkünfte den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im
Sinne des § 22 EStG 1988 zugeordnet würden, denn nach
Auffassung des unabhängigen Finanzsenates sind die Einkünfte des Bw.
auf Grund des statischen Verständnisses des Begriffes "selbständiger
Arbeit" im Art. 14 DBA-Liechtenstein auch in diesem Fall unter die
Zuteilungsregel des Art. 7 Abs. 1 DBA-Liechtenstein zu
subsumieren.
Gemäß Art. 7
Abs. 1 DBA-Liechtenstein dürfen Gewinne eines Unternehmens eines
Vertragstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das
Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort
gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine
Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens
in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser
Betriebsstätte zugerechnet werden können.
Gemäß Art. 14
DBA-Liechtenstein dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger
selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem
Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung
ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über
eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche
feste Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in dem anderen Staat
besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung
zugerechnet werden können.
Zum Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bw., dass
die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988 nur dazu dienten, die
Abgrenzungsproblematik, die früher schon bestanden habe, in den Griff zu
bekommen, bzw., dass es sich nicht um eine Neuregelung oder Andersregelung,
sondern nur um eine Klarstellung handle, da schon aus damaliger Sicht die
Zuordnung der Einkünfte eines Unternehmensberaters zu den
selbständigen Einkünften richtig gewesen wäre (vgl. Niederschrift
über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung), ist Folgendes
zu sagen:
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der entsprechende Abkommensbegriff nach der
innerstaatlichen Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens zu
interpretieren (vgl. zur Maßgeblichkeit des österreichischen Rechtes
im Zeitpunkt des Abschlusses des Doppelbesteuerungsabkommens
VwGH 27.8.1991, 90/14/0237; VwGH 21.5.1997, 96/14/0084;
VwGH 20.9.2001, 2000/15/0116). Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in seinen
Erkenntnissen die Auffassung, dass es unzulässig und rechtsirrig sei, den
Abkommensbegriff dynamisch zu interpretieren, nämlich in dem Sinn, dass
jede Änderung des Einkommensteuergesetzes auch ohne ausdrückliche
Regelung in der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens Niederschlag finde.
Dass dem nicht so sein könne, ergebe sich bereits aus dem Charakter des
Doppelbesteuerungsabkommens als völkerrechtlichem Vertrag, der nicht durch
gesetzgeberische Maßnahmen eines Vertragspartners einseitig änderbar
sei. Eine nach Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens eintretende
Änderung des innerstaatlichen Rechts könne keine Rückwirkung auf
die Abkommensauslegung auslösen.
Der Abkommensbegriff
"selbständige Arbeit" ist demnach so zu interpretieren, wie sich die
(innerstaatliche) Rechtslage bei Abschluss des Abkommens dargestellt hat.
Unabhängig davon, welche Absicht des Gesetzgebers hinter der Aufnahme der
Tätigkeit eines Unternehmensberaters in den Katalog der freien Berufe
stand, ist Tatsache, dass die Tätigkeit eines Unternehmensberaters kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung im EStG 1988 zu den
Einkünften aus selbständiger Arbeit führt. Aufgrund der Regelung
des § 22 Z 1 lit. b EStG 1988
zählen erst seit dem Jahr 1989 die Einkünfte aus der Tätigkeit
als Unternehmensberater zu den Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit. Nach der innerstaatlichen Rechtslage im Zeitpunkt des
Abschlusses des Abkommens - hier im Jahre 1970 - führte eine derartige
Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (zur von Lehre und
Rechtsprechung bezüglich der Qualifikation der Einkünfte eines
Unternehmensberaters vor dem Inkrafttreten des EStG 1988 vertretenen
Auffassung vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer - EStG 1972,
§ 22 Tz 48 und die dort zitierte Judikatur). Aufgrund des
statischen Verständnisses der selbständigen Arbeit in Art. 14
DBA-Liechtenstein ist die innerstaatliche Änderung der steuerlichen
Behandlung von Unternehmensberatern unbeachtlich. Deshalb ist abkommensrechtlich
auch nicht die Zuteilungsnorm für selbständige Arbeit iSd Art. 14
DBA-Liechtenstein, sondern jene für Unternehmensgewinne iSd Art. 7
DBA-Liechtenstein maßgeblich.
Demzufolge hat Österreich
als Wohnsitzstaat das Recht, die gesamten Liechtensteinischen
Unternehmensgewinne des Bw. zu besteuern. Gleichzeitig wird auf die darauf
entfallende inländische Einkommensteuer die in Liechtenstein erhobene
Steuer angerechnet (vgl. Art. 7 in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 2 DBA-Liechtenstein). Nachdem deren Höhe
anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung bekannt gegeben wurde,
erfolgt die Festsetzung der Einkommensteuer 2001 endgültig.
Gesamthaft gesehen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
27. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 14 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 23 Abs. 1 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0039-F/03
- Stammnummer
- 6919
- Gültig
- 27.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF