Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1113-W/03
Einheitswert bei Umgründungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1113-W/03vom 26.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Burger & Gruber Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
19. April 1999 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
Gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer mit € 27.170,19
festgesetzt (3,5 % von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von €
776.291,22).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Gründung der Bw., einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Notariatsakt vom 22. Juni 1998,
Eintragung am 6. August 1998) zur Fortführung des Einzelunternehmens der
Gründungsgesellschafterin E. brachte diese den Betrieb ihres
Einzelunternehmens unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Art. III
UmgrStG in die neu gegründete Gesellschaft ein.
Bestandteil des eingebrachten Vermögens war das
Grundstück Nr. 453.
Mit Bescheid vom 19. April 1999 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw. für
die Einbringung des Grundstückes unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 4
UmgrStG Grunderwerbsteuer in Höhe von S 958.090,00 ausgehend von einem
zweifachen Einheitswert in Höhe von S 27.374.000,00 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wies die
Bw. darauf hin, dass in dem, dem Grunderwerbsteuerbescheid zu Grunde gelegten
Einheitswert, nicht nur das einbringungsgegenständliche Grundstück
erfasst wurde.
Nach einer Rückfrage bei dem für die Bewertung
zuständigen Finanzamt wies das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuer Wien die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
11. Oktober 1999 als unbegründet ab und setzte nunmehr die
Grunderwerbsteuer ausgehend vom Zweifachen des von der Bewertungsstelle
bekanntgegebenen Einheitswertes (S 28,854.000,00) fest.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 8. November
1999 wiederholte die Bw. im Wesentlichen ihr Berufungsbegehren und wies auf ein
Telefonat ihres Vertreters mit der zuständigen Referentin der
Bewertungsstelle hin, womit diese der Bw. bestätigte, dass sich der
Einheitswert von S 14,427.000,00 neben der einbringungsgegenständlichen
Liegenschaft noch auf weitere Liegenschaften bezieht.
Die Berufung wurde dem unabhängigen Finanzsenat mit
dem Streitpunkt "Höhe des EW für die
vertragsgegenständliche Liegenschaft" vorgelegt.
Das für die Bewertung zuständige Finanzamt wurde
nunmehr vom unabhängigen Finanzsenat um Mitteilung des für das
einbringungsgegenständliche Grundstück zum Zeitpunkt der Einbringung
maßgeblichen Einheitswertes bzw. des entsprechenden Teilbetrages
ersucht.
In Beantwortung dieses Ersuchens gab das Finanzamt unter
Bezugnahme auf eine Nachfeststellung zum 1. Jänner 1998
(Einheitswertbescheid vom 23. September 2003) für das gegenständliche
Grundstück einen Einheitswert von € 388.145,61 bekannt, welcher mit
Telefax vom 12. November 2003 vom Vertreter der Bw. bestätigt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werden auf Grund einer Einbringung nach § 12 UmgrStG
Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes
1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 22 Abs.
4 GrEStG vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.
In Folge der Nachfeststellung des Einheitswertes zum 1.
Jänner 1998 mit Bescheid vom 23. September 2003 für die
einbringungsgegenständliche Liegenschaft war nunmehr das Zweifache dieses
Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
heranzuziehen.
Die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 UmgrStG ist
unbestritten.
Der Berufung war somit antragsgemäß stattzugeben
und die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG
mit 3,5 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von S 10,682.000,00
(entspricht € 776.291,22) = S 373.870,00 (entspricht
€ 27.170,19) festzusetzen.
Wien,
26. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 4 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1113-W/03
- Stammnummer
- 6916
- Gültig
- 26.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF